OGH 1Nc61/16k

1Nc61/16kTribunal supérieur10 janv. 2017

Texte intégral

OGH 1Nc61/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00061.16K.0110.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in den beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 14/16g geführten Verfahrenshilfesachen des Antragstellers D***** U*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Steyr zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller brachte am 29. 8. 2016 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz – jeweils ohne weitere Begründung – drei Anträge auf „Klageführung mit Rechtsanwalt (Zivilgerichtliches Verfahrens)“ ein, mit denen er jeweils die Ausarbeitung einer Klage zur Einreichung von Schadenersatzansprüchen wegen Vorfällen „mit Folgen“ anstrebte. In einem Antrag wies er auf die Tätigkeit des Landesgerichts Steyr und der Staatsanwaltschaft Steyr hin, im zweiten auf ein Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und im dritten auf Vorfälle beim „Landesgericht Wien“ und der Staatsanwaltschaft Wien hin. Diese Eingaben wurden dem Landesgericht Steyr übermittelt. Dieses nahm am 11. 10. 2016 ein Protokoll über die Anhörung durch das Vollzugsgericht auf, in dem der Antragsteller unter anderem auch zu seinen Eingaben befragt wurde. Er gab dazu – insgesamt schwer verständlich – an, er habe in der Strafvollzugsanstalt eine Ordnungsstrafe erhalten, die aber später zurückbezahlt worden sei.

Nachdem die drei Eingaben des Antragstellers und eine Kopie des erwähnten Protokolls der Zivilabteilung des Landesgerichts Steyr übermittelt worden waren, wurde dem Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung 4 aufgetragen, bekanntzugeben, aus welchen Gründen er Amtshaftungsansprüche geltend machen will bzw ob seine Anträge vom 29. 8. 2016 noch aufrecht sind. Damit die Anträge ordnungsgemäß weiter behandelt werden können, habe der Antragsteller genau anzugeben, aufgrund welcher Umstände und durch welche Entscheidungen er einen Schaden erlitten habe, den er geltend machen will.

Der Antragsteller antwortete darauf mit einem Schreiben vom 29. 11. 2016, das insgesamt kaum verständlich ist und keine konkreten Sachverhaltsangaben enthält. Er erwähnt darin eine Verletzung durch Vorfälle vor dem Landesgericht Steyr mit Folgen und erklärt, dass er Verfahrenshilfe benötige. Weiters wirft er dem Erstrichter vor, voreingenommen zu sein. Schließlich erwähnt er mehrere Geschäftszahlen von Verfahren bestimmter Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Das Landesgericht Steyr legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG „im Hinblick auf den Verweis auf die Entscheidungen 4 Cg 4/14t LG Steyr, 48 Nc 1/16b LG ZRS Graz“ vor.

Nach der genannten Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz vom übergeordneten Gericht als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts (oder des diesem im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichts) abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).

Im vorliegenden Fall übersieht das vorlegende Gericht offenbar, dass der Antragsteller drei gesonderte, voneinander unabhängige Verfahrenshilfeanträge gestellt hat, die auch getrennt voneinander zu behandeln sind. Auch wenn sein Vorbringen insgesamt schwer verständlich ist, besteht kein Grund zur Annahme, der Antragsteller wolle im Wege einer Klagenhäufung seine behaupteten Ansprüche in einer einzigen Klage gemeinsam geltend machen. Daran, dass er drei unterschiedliche Anträge eingebracht hat, kann die Tatsache, dass das Oberlandesgericht Graz sämtliche Eingaben dem Landesgericht Steyr übermittelt hat und dass dieses einen einheitlichen Verbesserungsauftrag erteilt hat, nichts ändern.

Da der Oberste Gerichtshof weder für das Landesgericht Steyr, noch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder das „Landesgericht Wien“ übergeordnetes Gericht im Sinne des § 9 Abs 4 AHG ist, kommt ihm im vorliegenden Zusammenhang keine Entscheidungskompetenz vor.

Soweit es nicht um Vorwürfe gegen das Landesgericht Steyr geht, werden die entsprechenden Anträge in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN (vgl 1 Ob 218/16i = 1 Nc 55/16b) dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bzw dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständige Gerichtshöfe zu übermitteln sein. Der das Landesgericht Steyr (und allenfalls die Staatsanwaltschaft Steyr) betreffende Antrag wird gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Linz vorzulegen sein.

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