AUSL EGMR Bsw53080/13

Bsw53080/13Autre juridiction13 déc. 2016

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw53080/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Bélané Nagy gg. Ungarn, Urteil vom 13.12.2016, Bsw. 53080/13.

Spruch

Art. 1 1. Prot. EMRK - Wegfall einer Invaliditätspension durch Gesetzesreform.

Zulässikeit der Beschwerde (9:8 Stimmen).

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (9:8 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für materiellen Schaden; € 5.000,

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die 1959 geborene Bf. war von 1.5.1975 bis 14.7.1997 berufstätig und leistete in dieser Zeit die gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträge.

Ab 1.4.2001 erhielt sie eine Invaliditätspension, nachdem eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit um 67?% festgestellt worden war. Der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit wurde am 1.12.2009 aufgrund einer Änderung der Beurteilungsmethode auf 40?% herabgesetzt, ohne dass sich ihr Gesundheitszustand geändert hätte. Als Folge dieser nur noch 40?% betragenden Invalidität wurde ihr Anspruch auf eine Invaliditätspension mit 1.2.2010 widerrufen. Diese Entscheidung wurde von der Sozialversicherungsbehörde zweiter Instanz bestätigt. Daraufhin brachte die Bf. beim Arbeitsgericht Nyíregyháza eine Klage ein, die am 1.4.2011 abgewiesen wurde.

Im Dezember 2011 wurde ihre Invalidität aufgrund eines neuerlichen Antrags mit 50?% bewertet, was einen Anspruch auf eine Invalidiätspension begründet hätte, wenn keine Rehabilitation möglich gewesen wäre. Die Behörde empfahl jedoch eine Rehabilitation, womit ein Anspruch auf eine Beihilfe verbunden gewesen wäre. Allerdings fand eine Rehabilitation nicht statt.

Mit 1.1.2012 trat ein neues Gesetz über Invaliditätsbeihilfen in Kraft, das zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen einführte. Insbesondere musste die behinderte Person nunmehr in den fünf Jahren vor Antragstellung mindestens 1.095 Tage sozialversichert gewesen sein. War diese Voraussetzung nicht erfüllt, so bestand dennoch ein Anspruch, wenn die antragstellende Person am 31.12.2011 eine Invaliditätspension oder eine Rehabilitationsbeihilfe bezogen hatte.

Die Bf. beantragte im Februar und im August 2012 erneut eine Invaliditätspension. Zwar wurde ihre Berufsunfähigkeit mit 50?% bewertet, was ihr grundsätzlich einen Anspruch auf eine Invaliditätspension verliehen hätte. Ihre Anträge wurden dennoch abgewiesen, weil sie nicht die notwendigen Versicherungszeiten nachweisen konnte. Sie war anstelle der erforderlichen 1.095 Tage nur 947 Tage sozialversichert gewesen. Da ihr Pensionsbezug im Februar 2010 beendet worden war und sie somit am 31.12.2011 keine Pension bezogen hatte, fiel sie auch nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Nyíregyháza bestätigte am 20.6.2013 die Abweisung ihrer Anträge.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK

(45) Die Bf. brachte vor, ihren zuvor durch die Invaliditätspension gesicherten Lebensunterhalt verloren zu haben, da sie in dem ab 2012 geltenden neuen System keinen Anspruch mehr auf diese oder eine ähnliche Leistung hatte, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert hatte. Dies wäre Folge der geänderten Rechtslage, die von ihr nicht erfüllbare Voraussetzungen enthalte. [...]

Die Unzulässigkeitseinrede der Regierung

(71) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die [eine Unzulässigkeit der Beschwerde ratione materiae geltend machende] Einrede unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls so eng mit dem Inhalt der Beschwerde zusammenhängt, dass sie mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden ist.

Anwendbarkeit von Art. 1 1. Prot. EMRK

Allgemeine Grundsätze betreffend den Anwendungsbereich der Bestimmung

(74) Obwohl Art. 1 1. Prot. EMRK nur auf das bestehende Eigentum einer Person anwendbar ist und kein Recht schafft, Eigentum zu erwerben, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine »berechtigte Erwartung«, einen Vermögenswert zu erlangen, den Schutz von Art. 1 1. Prot. EMRK genießen.

(75) Eine berechtigte Erwartung muss ihrer Art nach konkreter sein als eine bloße Hoffnung und auf einer rechtlichen Vorschrift oder einem Rechtsakt wie einer gerichtlichen Entscheidung beruhen. [...]

(76) In Art. 1 1. Prot. EMRK betreffenden Fällen ist gewöhnlich zu prüfen, ob die Umstände des Falls insgesamt betrachtet dem Bf. eine von dieser Bestimmung geschützte erhebliche Rechtsposition verleihen. In der Rechtsprechung des GH wurde bei Beschwerden, die andere Ansprüche betreffen als solche, die sich auf bestehendes Eigentum beziehen, die hinter dieser Bedingung stehende Idee auch auf verschiedene andere Arten formuliert. So prüfte der GH beispielsweise in einer Reihe von Fällen, ob die Bf. »einen durchsetzbaren Anspruch hatten«, ob sie das Bestehen »eines durchsetzbaren Rechts auf eine Sozialleistung nach dem innerstaatlichen Recht« nachwiesen oder ob die betroffenen Personen die »im innerstaatlichen Recht festgelegten rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer speziellen Form einer Beihilfe« erfüllten.

(77) In Kopecký/SK rekapitulierte die Große Kammer die Rechtsprechung des GH zum Begriff der »berechtigten Erwartung«. Er kam [...] zu dem Schluss, dass seine Rechtsprechung das Bestehen eines »echten Streits« oder eines »vertretbaren Anspruchs« nicht als Kriterien für die Entscheidung ansah, ob eine von Art. 1 1. Prot. EMRK geschützte »berechtigte Erwartung« bestand. Er vertrat die Ansicht, »dass ein vermögenswertes Interesse in Gestalt einer Forderung nur dann als ›Vermögenswert‹ angesehen werden könne, wenn es eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, z.B. wenn es durch eine gefestigte Rechtsprechung der zuständigen Gerichte bestätigt wird.«

(79) Ungeachtet der Unterschiedlichkeit der Formulierungen in der Judikatur betreffend das Erfordernis einer ein vermögenswertes Interesse schaffenden innerstaatlichen rechtlichen Grundlage kann ihr allgemeiner Tenor folgendermaßen zusammengefasst werden: für die Anerkennung eines in einer berechtigten Erwartung bestehenden Eigentums muss der Bf. ein durchsetzbares Recht haben, das nach dem in Kopecký/SK festgehaltenen Grundsatz nicht hinter ein ausreichend festgestelltes, substantielles vermögenswertes Interesse nach innerstaatlichem Recht zurückfallen darf.

Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK betreffend Sozialleistungen, insbesondere Behinderten-/Invaliditätsbeihilfen

(80) Im modernen demokratischen Staat sind viele Menschen zeitweise oder ihr ganzes Leben lang völlig auf Sozialversicherungs- und Fürsorgeleistungen angewiesen [...]. Viele nationale Rechtssysteme anerkennen, dass diese Menschen einen gewissen Grad der Gewissheit und Sicherheit benötigen und sehen einen – von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abhängigen – Rechtsanspruch auf die Zahlung von Beihilfen vor. Die generell in Fällen nach Art. 1 1. Prot. EMRK anwendbaren Grundsätze sind gleichermaßen relevant, wenn es um Sozial- und Fürsorgeleistungen geht. [...]

(81) In jenen Rechtssystemen, in denen die nationale Gesetzgebung Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern zum Sozialversicherungssystem verlangt, sieht die Gesetzgebung in der Regel vor, dass jene, die angemessene Beiträge geleistet haben und die gesetzlichen Voraussetzungen an die Behinderung erfüllen, aufgrund der Grundsätze der gesellschaftlichen Solidarität und Gleichheit in irgendeiner Form eine langfristige Behindertenbeihilfe erhalten, solange die Behinderung fortbesteht oder bis das Pensionsalter erreicht ist. [...]

(82) Der GH hat auch festgestellt, dass Art. 1 1. Prot. EMRK die Freiheit der Vertragsstaaten nicht einschränkt zu entscheiden, ob sie ein Sozialsystem in irgendeiner Form einrichten, oder die Art und Höhe der in einem solchen System vorgesehenen Leistungen zu bestimmen. Wenn jedoch ein Vertragsstaat gesetzlich einen Rechtsanspruch auf Bezug einer Sozialleistung vorsieht – sei es abhängig von vorhergehenden Beitragszahlungen oder nicht – schafft diese Gesetzgebung für Personen, welche die Voraussetzungen erfüllen, ein vermögenswertes Interesse, das in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fällt.

(83) Unter bestimmten Umständen kann die Leistung von Pflichtbeiträgen, beispielsweise zu einem Pensionsfonds oder zum Sozialversicherungssystem, ein von Art. 1 1. Prot. EMRK geschütztes Eigentumsrecht schaffen, selbst bevor der Beitragszahler tatsächlich alle Voraussetzungen für den Bezug der Pension oder einer anderen Leistung erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn eine direkte Verbindung zwischen der Höhe der Beiträge und den gewährten Leistungen besteht. [...]

(84) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 1 1. Prot. EMRK kein Recht auf eine Pension bestimmter Höhe gewährt, auch wenn die Herabsetzung der Höhe einer Leistung oder deren Einstellung einen rechtfertigungsbedürftigen Eigentumseingriff darstellen kann.

(85) Ob es zu einem Eingriff gekommen ist, wird der GH in erster Linie anhand des zum Zeitpunkt des behaupteten Eingriffs geltenden innerstaatlichen Rechts beurteilen.

(86) Wenn die betroffene Person die im innerstaatlichen Recht für die Gewährung einer bestimmten Beihilfe oder Pension vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt, liegt kein Eingriff in die von Art. 1 1. Prot. EMRK geschützten Rechte vor. Wenn die Aussetzung oder Herabsetzung einer Pension nicht auf Änderungen der Umstände des Bf. selbst beruht, sondern auf Änderungen des Rechts oder seiner Anwendung, kann dies zu einem Eingriff in die durch Art. 1 1. Prot. EMRK geschützten Rechte führen.

(88) Die Tatsache, dass eine Person dem Sozialversicherungssystem eines Staates beigetreten und Teil desselben ist (selbst wenn es sich dabei wie im vorliegenden Fall um ein Pflichtsystem handelt) bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses System nicht geändert werden kann, was entweder die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen betrifft oder den Betrag der Pension oder Beihilfe. Der GH hat die Möglichkeit von Änderungen der Sozialversicherungsgesetze anerkannt, die als Reaktion auf gesellschaftlichen Wandel oder sich ändernde Ansichten über die hilfsbedürftigen Personenkategorien sowie die Entwicklung persönlicher Situationen erfolgen können.

(89) Wenn sich die innerstaatlichen rechtlichen Bedingungen für die Gewährung einer bestimmten Form von Beihilfen oder Pensionen geändert haben und sie die betroffene Person wegen der Änderung dieser Bedingungen nicht länger erfüllt, kann – wie die oben dargelegte Rechtsprechung zeigt – eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände des Falls – insbesondere der Art der Änderung der Voraussetzungen – geboten sein, um das Bestehen eines ausreichend festgestellten, substantiellen vermögenswerten Interesses nach innerstaatlichem Recht zu bestätigen.

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(90) [...] Die Kammer stellte fest, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Nyíregyháza vom 1.4.2011, mit dem die Berufung der Bf. abgewiesen wurde, endgültig war und dass die Beschwerde [...] mehr als sechs Monate später eingebracht wurde. [...] Die Große Kammer hat daher keine Jurisdiktion für eine Prüfung des Verfahrens, das mit dem Urteil vom 1.4.2011 abgeschlossen wurde.

(91) Die Große Kammer wird daher ihre Prüfung auf die Rechtssache, wie sie von der Kammer für zulässig erklärt wurde, beschränken, nämlich auf den Nachteil, der für die Bf. aus jenem Verfahren resultierte, das mit ihrem Antrag auf eine Invaliditätspension vom 20.2.2012 begann und mit dem Urteil des Verwaltungs- und Arbeitsgerichts Nyíregyháza vom 20.6.2013 endete, in dem sie mangels ausreichender Beitragszeiten als nicht anspruchsberechtigt qualifiziert wurde.

(92) Der GH ist allerdings nicht daran gehindert, bei der Prüfung, ob der Ausgang des mit dem Urteil vom 20.6.2013 beendeten Verfahrens mit Art. 1 1. Prot. EMRK vereinbar war, Tatsachen zu berücksichtigen, die sich vor oder nach der Entscheidung vom 1.2.2010 ereigneten.

(93) [...] Das fragliche System der Invaliditätsbeihilfen funktionierte sowohl vor 2012 als auch in seiner jetzigen Form auf der Grundlage von zwei kumulativen Anspruchskriterien: erstens der »Gesundheitsvoraussetzung«, wonach die Leistung nur Personen zustand, deren Gesundheits- und Beschäftigungsstatus dies verlangte, und zweitens einer »Beitragsvoraussetzung«, welche die Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungszeit (nach der vor 2012 geltenden Rechtslage) oder einer bestimmten Beitragsdauer verlangte.

(94) Als die Bf. die entsprechende Beschäftigungsdauer vollendet hatte (was spätestens 2001 der Fall war), erfüllte sie die im damals geltenden Recht vorgesehene »Beitragsvoraussetzung«. Und als 2001 ihre über dem entsprechenden Niveau liegende Invalidität festgestellt wurde, war auch das zweite Kriterium (die »Gesundheitsvoraussetzung«) erfüllt. Folglich erfüllte die Bf. von 2001 bis 2009/10, also beinahe zehn Jahre lang, alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf eine Invaliditätspension. Es könnte daher davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung, mit der ihr [...] eine Invaliditätspension zugesprochen wurde, »bestehendes Eigentum« verkörperte. Zudem scheint unbestreitbar, dass sie während der besagten Zeitspanne aufgrund des genannten Rechtsakts eine »berechtigte Erwartung« hegen konnte, weiterhin eine Invaliditätspension zu beziehen, sollte ihre Behinderung fortbestehen, da es keinen Streit über die korrekte Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts gab.

(95) Es stellt sich jedoch die Frage, ob die berechtigte Erwartung der Bf. noch immer bestand, als die Gesetzgebung am 1.1.2012 die Beitragskriterien für die Invaliditätsbeihilfe änderte und damit die rechtliche Wirkung der Tatsache, dass sie bereits einmal die »Beitragsvoraussetzung« erfüllt hatte, unwirksam machte. Aufgrund dieser Gesetzesänderung wurde ihr eine Invaliditätsbeihilfe verweigert, weil sie nach den neu eingeführten Beitragsregeln nicht anspruchsberechtigt war. [...] Nur wenn ihre berechtigte Erwartung bis 1.1.2012 fortbestanden hat, könnte diese gesetzliche Änderung als Eingriff in das Eigentum der Bf. iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK angesehen werden.

(97) [...] Es ist unbestritten, dass der Gesundheitszustand [der Bf.] sie 2012 zum Bezug der Invaliditätsbeihilfe berechtigt hätte, wenn nicht das neue Gesetz in diesem Jahr in Kraft getreten wäre. [...]

(98) Die Frage, ob die Bf. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes 2012 noch immer eine den Kriterien der Judikatur des GH entsprechende berechtigte Erwartung hatte, kann nicht nur anhand dieser Gesetzgebung beantwortet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Grundsätze, die es ausschließen, einen Eingriff festzustellen, wenn die betroffene Person die im innerstaatlichen Recht festgelegten rechtlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt, nicht mechanisch auf Situationen angewendet werden können, in denen sich die Beschwerde konkret auf gerade diese Änderung der rechtlichen Bedingungen bezieht, um die es geht.

(99) Die Prüfung des GH auf die Frage zu beschränken, ob Art. 1 1. Prot. EMRK einzig aus dem Grund des Fehlens einer innerstaatlichen rechtlichen Grundlage im Jahr 2012 nicht anwendbar ist, würde darauf hinauslaufen, den Kern der Beschwerde absichtlich zu umgehen, der gerade in der Änderung des Rechts besteht, der die zuvor bestehende Rechtsgrundlage für ihre Invaliditätsbeihilfe beseitigte. Durch die Rechtsänderung wurde einer bestimmten Kategorie versicherter Personen, einschließlich der Bf., eine Voraussetzung auferlegt, deren Einführung während der relevanten potenziellen Beitragszeit nicht vorhersehbar war und von ihnen nicht mehr erfüllt werden konnte, sobald das neue Gesetz in Kraft getreten war – eine Kombination von Elementen, die letztendlich schwer mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. [...] Die EMRK zielt darauf ab, Rechte zu gewähren, die »praktisch und effektiv« sind und nicht theoretisch und illusorisch. Es wäre mit diesem Prinzip schwer vereinbar festzustellen, dass eine Person völlig ihrer berechtigten Erwartung auf etwaige Leistungen beraubt werden könnte, obwohl sie zu einem Sozialsystem beigetragen und ihre Beitragsvoraussetzung erfüllt hat.

(100) Wie oben erwähnt, kann ein vom innerstaatlichen Recht anerkanntes vermögenswertes Interesse – selbst wenn es unter bestimmten Umständen widerrufen werden kann – »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellen. [...]

(101) Daher ist es notwendig, genauer zu prüfen, ob die Bf. zumindest bis zu dem behaupteten Eingriff durch die Gesetzgebung 2012 ein ausreichend festgestelltes, substantielles vermögenswertes Interesse hatte, das »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellte.

(102) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH insbesondere, dass die Bf. in der Zeit zwischen der Einstellung ihrer Invaliditätspension 2010 und der gesetzlichen Einführung der neuen Beitragsvoraussetzung 2012 nicht nur weiterhin Teil des Sozialversicherungssystems war, sondern auch weiterhin die für Invaliditätsbeihilfen relevante Vorraussetzung an die Beschäftigungsdauer erfüllte. [...]

(104) [...] Es ist unbestritten, dass ihr [mit zwischen 40 % und 50 % bemessener] Behinderungsgrad die Bf. im Februar für eine Invaliditätsbeihilfe qualifiziert hätte, wenn es nicht die neue rückwirkende Beitragsvoraussetzung gegeben hätte, die sie nicht erfüllte. In der Zwischenzeit war sie für eine Rehabilitation und die damit einhergehende Beihilfe vorgeschlagen worden – eine zur Invaliditätspension eng verwandte Form der Beihilfe, die eingeführt wurde, um für Personen, die rehabilitiert werden konnten, die Invaliditätspension zu ersetzen. Allerdings setzten die Behörden diese Empfehlung nicht um. Hätten sie dies getan, so hätte die Bf. vielleicht am 31.12.2011 eine Beihilfe bezogen, was ihre Situation nach dem neuen Gesetz geändert hätte.

(105) Der GH wiederholt, dass die Bf. aufgrund der Verpflichtung dazu zum Versicherungssystem beitrug und die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Invaliditätsbeihilfen erfüllte. Der GH hat bereits festgestellt, dass Beiträge zu einem Pensionsfonds unter bestimmten Umständen und abhängig vom innerstaatlichen Recht ein Eigentumsrecht iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK begründen können und er findet, dass solche Umstände im vorliegenden Fall gegeben sind, weil ihr Beitrag spätestens am 1.4.2001 als ausreichend anerkannt wurde. Sie konnte sich daher vernünftigerweise auf das gesetzliche Versprechen verlassen, dass sie einen Anspruch auf Invaliditätsbeihilfe hätte, wann immer sie die anwendbaren gesundheitsbezogenen Voraussetzungen erfüllte.

(106) Unter diesen Umständen ist der GH nicht der Ansicht, dass die Herabsetzung des Behinderungsgrads der Bf. 2009, die daraus folgende Einstellung ihrer Invalditätspension 2010 oder irgendwelche anderen sich auf ihren Pensionsstatus beziehenden Faktoren in der Zeit bis 31.12.2011 ausreichend waren, um ihre berechtigte Erwartung auszulöschen, Invalididätsbeihilfen zu erhalten, sollte ihre Behinderung wieder den erforderten Grad erreichen. [...]

(107) Kurz gesagt hatte die Bf. zwischen Dezember 2010 und 31.12.2011, während sie keine Pension bezog, weiterhin eine »berechtigte Erwartung«, die vom Begriff des »Eigentums« in Art. 1 1. Prot. EMRK erfasst ist.

(108) Als die Bf. nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes 2012 einen auf ihre neu beurteilte und ausreichend beeinträchtigte Gesundheit gestützten Antrag auf Invaliditätsbeihilfe stellte, tat sie nach Ansicht des GH nicht mehr als erneut zu versuchen, von einer bestehenden berechtigten Erwartung, eine Sozialleistung zu erhalten, Gebrauch zu machen. Sie verfolgte damit nicht den »Erwerb« von »Eigentum«. [...]

(109) Der aus dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ab 2012 resultierende umstrittene Eingriff bestand in einer gänzlichen Ablehnung des Antrags der Bf. auf eine Invaliditätsbeihilfe. Mit anderen Worten wurde ihr Recht, vom fraglichen Sozialversicherungssystem zu profitieren, in einer Art geschmälert, die zu einer Beeinträchtigung ihrer Pensionsrechte führte.

(110) Diese Elemente sind für den GH ausreichend um festzustellen, dass Art. 1 1. Prot. EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist. Die Verfahrenseinrede der Regierung betreffend die Unvereinbarkeit ratione materiae muss daher verworfen werden (9:8 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Nußberger, Hirvelä, Bianku, Yudkivska, Møse, Lemmens und O’Leary; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).

Vereinbarkeit mit Art. 1 1. Prot. EMRK

Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

(120) Der GH stellt fest, dass der Eingriff in der spezifischen mit 2012 eingeführten Gesetzgebung und ihrer Anwendung im vorliegenden Fall bestand. Er ist daher überzeugt, dass der Eingriff der [...] Anforderung der Gesetzmäßigkeit entsprach.

(121) Der angefochtene Eingriff verfolgte das Gemeininteresse des Schutzes der öffentlichen Finanzen [...].

(123) Wie der GH bemerkt, wurde die Bf. einer gänzlichen Entziehung jeglicher Ansprüche unterworfen und nicht bloß einer ausgewogenen Herabsetzung ihrer Leistungen, wie beispielsweise durch eine anteilsmäßige Berechnung einer Beihilfe anhand der vorhandenen und fehlenden Versicherungstage. Dabei ist zu beachten, dass ihr nur 148 Tage der verlangten Versicherungsdauer fehlten. Dieses Element erlangt besondere Bedeutung angesichts der Tatsache, dass die Bf. kein anderes bedeutendes Einkommen für ihren Lebensunterhalt bezog, sie offensichtlich Schwierigkeiten hatte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und der verletzlichen Gruppe der Menschen mit Behinderung angehörte. [...]

(124) Angesichts der obigen Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass die umstrittene Maßnahme, auch wenn sie auf den Schutz der öffentlichen Finanzen durch eine Überarbeitung und Rationalisierung des Systems der Invaliditätsbeihilfen abzielte, in einer Gesetzgebung bestand, die es unter diesen Umständen verabsäumte, einen gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen zu treffen. Solche Überlegungen können es nach Ansicht des GH nicht rechtfertigen, rückwirkend und ohne der besonderen Situation entsprechende Übergangsmaßnahmen ein Gesetz zu erlassen, das zur Folge hatte, die Bf. ihrer berechtigten Erwartung zu berauben, sie würde Invaliditätsbeihilfe erhalten. Ein derart fundamentaler Eingriff in die Rechte der Bf. ist unvereinbar mit der Bewahrung eines gerechten Ausgleichs zwischen den berührten Interessen.

(125) Anzumerken ist auch, dass die Bf. des Anspruchs auf jegliche Beihilfe beraubt wurde, obwohl es keinen Hinweis darauf gibt, dass sie es verabsäumt hätte, stets in gutem Glauben zu handeln, mit den Behörden zu kooperieren oder relevante Ansprüche zu erheben und Angaben zu machen.

(126) Der GH ist somit der Ansicht, dass kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln bestand. Er findet daher, dass die Bf. ungeachtet des weiten Ermessensspielraums des Staates auf diesem Gebiet eine unverhältnismäßige Last tragen musste, die eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 1 1. Prot. EMRK begründete (9:8 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Nußberger, Hirvelä, Bianku, Yudkivska, Møse, Lemmens und O’Leary; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek).

(127) Angesichts dieser Schlussfolgerung gibt es für den GH keinen Grund, das auf Art. 8 EMRK gestützte alternative Vorbringen der Bf. zu prüfen (9:8 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Nußberger, Hirvelä, Bianku, Yudkivska, Møse, Lemmens und O’Leary).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für materiellen Schaden; € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 12.795,05 für Kosten und Auslagen (9:8 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Nußberger, Hirvelä, Bianku, Yudkivska, Møse, Lemmens und O’Leary).

Vom GH zitierte Judikatur:

Gratzinger und Gratzingerova/CZ (ZE der GK) v. 10.7.2002

Kopecký/SK v. 28.9.2004 = NL 2004, 225

Kjartan Ásmundsson/IS v. 12.10.2004 = NL 2004, 238

Stec u.a./GB v. 6.7.2005 (ZE der GK) = NL 2005, 223

Moskal/PL v. 15.9.2009 = NL 2009, 257

Wieczorek/PL v. 8.12.2009

Klein/A v. 3.3.2011 = NLMR 2011, 73 = ÖJZ 2011, 790

Stummer/A v. 7.7.2011 (GK) = NLMR 2011, 215 = ÖJZ 2012, 138

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Bsw. 53080/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 551) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Belane Nagy.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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