9Ob76/16s•OGH 9Ob76/16s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** D*****, und 2. F***** H*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Mag. Dr. F***** J*****, wegen 16.230,30 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2016, GZ 3 R 110/16w30, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Juni 2016, GZ 69 Cg 50/15p26, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Kläger begehrten mit der vorliegenden Klage vom Beklagten 16.230,30 EUR sA an Schadenersatz.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
In ihrer dagegen gerichteten als „außerordentliche“ Revision bezeichneten Rechtsmittelschrift beantragen die Kläger gemäß § 508 ZPO die Abänderung des Ausspruchs über die Zulassung der ordentlichen Revision. Der Schriftsatz wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof als außerordentliche Revision unmittelbar vorgelegt.
Die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist nicht gegeben.
Gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO ist der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln. Im – hier gegebenen – Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO kann der Oberste Gerichtshof über eine Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623). Das Rechtsmittel (samt den bezughabenden Prozessakten) wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RISJustiz RS0109620).
Der Akt ist daher ohne inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.
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