OGH 13Os104/16t

13Os104/16tTribunal supérieur23 nov. 2016

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 13Os104/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00104.16T.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag, Rathgeb als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Janusz K***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. März 2016, GZ 35 Hv 4/14x646a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Janusz K***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (aF) schuldig erkannt.

Danach hat er durch den Transport des Mineralöls zu den österreichischen Abnehmern mit einem LKW und durch die Entgegennahme von Bargeld (US 10) vorsätzlich und gewerbsmäßig zu den Finanzvergehen des Thomas Kr***** und des Franz L***** beigetragen, welche unter Verletzung abgabenrechtlichtlicher Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflichten im Juni 2009 als Geschäftsführer der E***** GmbH 310.310 Liter Gasöl des KNCodes 2710 1941 in zehn Angriffen in das Steuergebiet verbringen ließen und ohne Anmeldung und Entrichtung der Steuer an verschiedene Abnehmer in Österreich verkauften und dadurch eine Verkürzung von Mineralölsteuer um insgesamt 107.677,57 Euro bewirkten.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieb die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers bei den Festellungen entscheidender Tatsachen nicht unberücksichtigt, sondern wurde vom Schöffensenat als unglaubwürdig verworfen (US 12, 13 bis 17). Ausgehend davon waren die Tatrichter schon mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0098377).

Der Schluss der Tatrichter aus dem freundschaftlichen Verhältnis des Angeklagten zu den unmittelbaren Tätern, seiner Stellung als Gesellschafter und seinen weiteren Verhaltensweisen auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Z 5 vierter Fall; RISJustiz RS0098671).

Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Intention behauptet, sich dabei aber nicht an den dafür maßgeblichen Entscheidungsgründen (der finanziellen Beteiligung des Angeklagten an der Gesellschaft US 17) orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RISJustiz RS0119370).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).

Die sozialadäquates Verhalten des Beschwerdeführers einwendende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Feststellungen, wonach der Angeklagte durch seinen Beitrag die Abgabenverkürzungen ermöglichen wollte und sich mit einer Verkürzung von Mineralölsteuer in der Höhe von 107.677,57 Euro billigend abfand (US 11), solcherart wird der dargelegte Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt.

Auch die Kritik am Fehlen von Feststellungen zur Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil sich die Rüge nicht an den Entscheidungsgründen orientiert, wonach der Angeklagte an der Nichtabfuhr der Mineralölsteuer auch als Gesellschafter partizipierte und sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle erschließen wollte (US 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen (US 6, 11) hinreichen, um die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit zu tragen.

Anzumerken bleibt, dass nicht die in zehn Angriffen erfolgte Verbringung des Mineralöls, sondern die Unterlassung der (unverzüglichen) Anmeldung und Entrichtung der damit im Zusammenhang stehenden Mineralölsteuer (§ 41 Abs 5 zweiter Satz MinStG) die finanzstrafrechtlichen Taten im Sinn des § 21 Abs 1 FinStrG darstellen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.