4Ob149/16i•OGH 4Ob149/16i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I K*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. Juni 2016, GZ 5 R 72/16x18, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. April 2016, GZ 49 Cg 97/15b14, teilweise bestätigt und teilweise für nichtig erklärt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
A. Das mit Beschluss vom 12. 7. 2016 unterbrochene Verfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
B. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Fortsetzungsantrags selbst zu tragen.
C. Die Akten werden dem Gericht erster Instanz mit dem Auftrag zur Wiedervorlage erst nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung vom 19. 1. 2016 bzw – wenn diese einstweilige Verfügung angefochten werden sollte – mit dem gegen die Entscheidung des Rekursgerichts allenfalls erhobenen Rechtsmittel zurückgestellt.
Begründung:
Das Revisionsrekursverfahren wurde bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den mit hg Beschluss vom 30. März 2016 zu 4 Ob 31/16m ua gestellten Antrag, näher bezeichnete Normen des Glücksspielrechts als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen. Mit Beschluss vom 15. 10. 2016 zu G 103-104/201649 ua wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Obersten Gerichtshofs und anderer Gerichte als unzulässig zurück. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war das Rekursverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Kosten für den Fortsetzungsantrag waren nicht zuzusprechen, weil dieser nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Im Spruch des Unterbrechungsbeschlusses wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Fortsetzung von Amts wegen erfolgt.
Das Erstgericht gab dem Verfügungsantrag der klagenden Partei nach Anhörung der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 19. 1. 2016 statt und machte deren Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 30.000 EUR durch die klagende Partei abhängig. Das Rekursgericht gab dem gegen die aufgetragene Sicherheitsleistung erhobenen Rekurs der klagenden Partei statt und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auf. Dem Rekurs der Beklagten gegen den darauf vom Erstgericht gefassten Beschluss, mit dem dieses den Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung nach Verfahrensergänzung abwies, gab das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge. Dessen ungeachtet ist der Beklagten die einstweilige Verfügung bisher nicht zugestellt worden.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist demnach verfrüht vorgelegt worden, weil die Entscheidung darüber von dem – mangels Rechtskraft noch ungewissen – Bestand der einstweiligen Verfügung abhängt (idS zu einer vergleichbaren Konstellation bereits 4 Ob 50/92). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel erst nach Ablauf der der Beklagten noch offenstehenden Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen die einstweilige Verfügung vom 19. 1. 2016 (wieder) vorzulegen haben. Um diese Frist überhaupt erst in Gang zu setzen, bedarf es vorher noch der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der – nicht mehr von einer Sicherheitsleistung abhängig gemachten – einstweiligen Verfügung an die Beklagten.
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