33Bs302/16b•OLG Wien 33Bs302/16b
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Senatspräsidenten Dr. Dostal als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Maruna und den fachkundigen Laienrichter Brigadier Steinacher als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des H***** R***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts ***** vom *****, GZ *****, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine Freiheitsstrafe von *****.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht ***** als Vollzugsgericht die Beschwerde des H***** R***** gegen das über den in der Justizanstalt Sonnberg angehaltenen F***** K***** durch den Anstaltsleiter der Justizanstalt Sonnberg verhängte Schreib- und Kontaktverbot gemäß § 86 Abs 2 StVG mangels Aktivlegitimation zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht aus, die Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des über F***** K***** verhängten Schreib- und Kontaktverbotes betreffe ausschließlich den Vollzug dieses Strafgefangenen. Das verhängte Verbot greife somit nur in die Rechtssphäre des Strafgefangenen F***** K***** und nicht in die des Beschwerdeführers ein, weshalb diesem keine Parteistellung für die von ihm erhobene Beschwerde gemäß § 120 StVG zukomme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des H***** R***** (ON 4), mit der er sich – soweit erkennbar – neuerlich gegen das über F***** K***** verhängte Brief- und Kontaktverbot wendet.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei diese nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben, noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (Pieber in WK2 StVG 16a Rz 5; vgl Drexler, StVG3 § 16a Rz 2).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw ein rechtliches Interesse worauf hat, normiert § 8 AVG nicht, diese Bestimmung verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen, aber auch des formellen Rechts. Diesen ist zu entnehmen, ob jemandem ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zukommt, der bzw das ihm Parteistellung und damit den verfahrensrechtlichen Anspruch vermittelt, seinen (materiell- oder formalrechtlichen) Anspruch bzw sein rechtliches Interesse an der Sache vor der Behörde durchzusetzen. Daraus ergibt sich seine Parteistellung (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 (2014) § 8 AVG Anm 3).
Gemäß § 121a Abs 1 Z 1 StVG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.
In Analogie zur vom Verwaltungsgerichtshof über die Legitimation zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß dem § 121a Abs 1 Z 1 StVG beinahe gleichlautenden Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2003/100 vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelten Rechtsprechung wird neben der Behauptung einer Rechtsverletzung aber auch die Möglichkeit einer solchen Verletzung des Beschwerdeführers – ohne Rücksicht auf die Gesetzmäßigkeit des Bescheides, der Anordnung oder des Verhaltens – zu verlangen sein (VwGH 2005/04/0126 mwN), weil das Gericht ansonsten über Beschwerden von Personen, die mit dem Gegenstand der Beschwerde gar nichts zu tun haben und eine Rechtsverletzung nur inhaltsleer vorgeben, meritorisch entscheiden müsste (Pieber, WK2 StGB § 121 a StVG Rz 2).
Das vom Beschwerdeführer in Kritik gezogene Schreib- und Kontaktverbot wurde seinen eigenen Angaben zufolge aber nicht über ihn, sondern über F***** K***** (ON 1 S 1) verhängt, weshalb er im vorliegenden Fall unmittelbare Rechte aus § 86 Abs 1 StVG nicht abzuleiten vermag, zumal §§ 86 ff StVG lediglich Rechte der (konkret betroffenen) Strafgefangenen begründen und dritte Personen keinen Anspruch auf Briefverkehr mit Strafgefangenen haben (VwSlg 12.029 A/1986).
Wenn der Beschwerdeführer moniert, von dem Brief- und Kontaktverbot deshalb betroffen zu sein, weil sich dieses auf seine Person beziehe, ist ihm zu entgegnen, dass für die Bejahung der Verletzung in einem subjektiven Recht und somit der Parteistellung in einem konkreten Verwaltungsverfahren erforderlich ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 104). Wie das Vollzugsgericht zutreffend ausführt, hindert das über F***** K***** verhängte Schreib- und Kontaktverbot zwar die Entgegennahme der vom Beschwerdeführer an F***** K***** adressierten Briefe, nicht aber das Recht des Beschwerdeführers, Briefe an diesen abzusenden (§ 87 Abs 1 StVG). Da die angefochtene Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Sonnberg für den Beschwerdeführer somit allenfalls mittelbare Wirkung zu entfalten vermag und er in Bezug darauf als dritte Person anzusehen ist, kann er eine Parteistellung und somit eine Beschwerderecht daraus nicht ableiten.
Indem das Vollzugsgericht die Beschwerde des H***** R***** zurückwies, wich es somit weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch traf es eine Ermessensentscheidung außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Soweit die verfahrensgegenständliche Beschwerde auch von F***** K***** unterfertigt ist (ON 4 S 25), und dieser damit seine Kritik an einem ihn betreffenden Brief- und Kontaktverbot nach § 86 Abs 2 StVG zum Ausdruck bringen will, ist anzumerken, dass eine Beschwerde gegen eine dazu ergangene Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Sonnberg gemäß § 121 Abs 1 iVm § 121a Abs 1 Z 2 StVG bei diesem einzubringen gewesen wäre (Drexler, StVG3 § 121a Rz 2).
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