AUSL EGMR Bsw28859/11 (Bsw28473/11)

Bsw28859/11 (Bsw28473/11)Autre juridiction15 nov. 2016

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw28859/11 (Bsw28473/11)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Dubská und Krejzová gg. Tschechien, Urteil vom 15.11.2016, Bsw. 28859/11.

Spruch

Art. 8 EMRK - Verbot der Tätigkeit von Hebammen bei Hausgeburten.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (12:5 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die ErstBf. brachte 2007 in einem Krankenhaus ohne Komplikationen ihr erstes Kind zur Welt. Als sie 2010 erneut schwanger wurde, entschied sie sich für eine Hausgeburt, weil sie die Umstände der ersten Geburt als belastend empfunden hatte. Es gelang ihr jedoch nicht, eine Hebamme zu finden, die bereit gewesen wäre, daran mitzuwirken. Ihre Krankenversicherung teilte ihr zudem mit, dass eine Übernahme der Kosten einer Hausgeburt rechtlich nicht möglich sei und daher keine Verträge mit Hebammen bestünden, die solche Dienstleistungen anbieten würden.

Die ErstBf. gebar daraufhin im Mai 2011 ihren Sohn alleine zu Hause. Im Juli 2011 wandte sie sich mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der sie eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens durch die Verweigerung der Möglichkeit einer Hausgeburt mit professioneller medizinischer Unterstützung geltend machte. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde am 28.2.2012 als unzulässig zurück, weil die ErstBf. nicht alle verfügbaren Rechtsbehelfe erschöpft hatte.

Die ZweitBf. ist Mutter von zwei Kindern, die 2008 bzw. 2010 zu Hause mit der Unterstützung von Hebammen geboren wurden, deren Mitwirkung staatlich nicht zugelassen war. Sie hatte sich zu dieser Vorgangsweise entschlossen, weil sie kein Krankenhaus finden konnte, dass zu einer ihren Wünschen entsprechenden Entbindung bereit gewesen wäre.

Zur Zeit der Erhebung ihrer vorliegenden Beschwerde war die ZweitBf. erneut schwanger. Sie wollte auch dieses Kind mit Unterstützung einer Hebamme zu Hause zur Welt bringen, konnte aber wegen der drohenden hohen Geldstrafe keine finden, die dazu bereit gewesen wäre. Letztendlich begab sie sich für die Geburt in eine 140 km von ihrem Wohnort Prag entfernte Geburtsklinik, die dafür bekannt war, die Wünsche von Müttern zu respektieren.

Nach dem bis 31.3.2012 geltenden »Gesetz über die Gesundheitsversorgung in nichtstaatlichen Gesundheitsversorgungseinrichtungen« (Nr. 160/1992, im Folgenden: »Gesetz Nr. 160/1992«) durfte eine Entbindung nur in einer Einrichtung mit entsprechender personeller, materieller und technischer Ausstattung erfolgen. Ein Verstoß gegen das Gesetz wurde mit Geldstrafe bedroht, deren Höhe allerdings offen gelassen wurde. Die Anforderungen an eine Gesundheitseinrichtung wurden im Dekret Nr. 221/2010 näher umschrieben. Das Dekret sah auch Entbindungen durch Hebammen außerhalb von Krankenhäusern vor, welche allerdings nur in speziell ausgestatteten Räumen erfolgen durften. Außerdem musste eine Überstellung der Gebärenden in ein Krankenhaus innerhalb von 15 Minuten möglich sein.

Auch gemäß dem seit 1.4.2012 geltenden »Gesetz über die Gesundheitsdienste« (Nr. 372/2011) darf eine Entbindung nur von dazu berechtigten Personen in Einrichtungen mit entsprechender technischer Ausstattung durchgeführt werden. Die Vornahme von Gesundheitsdienstleistungen durch eine dazu nicht berechtigte Person kann mit einer Geldstrafe bis zu € 37.000,– geahndet werden. Ein Dekret des Gesundheitsministeriums (Nr. 92/2012) schreibt vor, welche Ausstattung für die Durchführung einer Entbindung erforderlich ist und beschränkt deren Zulässigkeit auf Orte, von denen aus in 15 Minuten ein Krankenhaus erreicht werden kann, in dem die Vornahme eines Kaiserschnitts möglich ist.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(69) Die Bf. rügten, dass es das tschechische Recht medizinischem Personal nicht gestatte, sie bei einer Hausgeburt zu unterstützen. [...]

Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK

(162) Die Große Kammer bekräftigt, dass der Begriff des »Privatlebens« breit ist. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an die Feststellung des GH in Odièvre/F, wonach »die Geburt und insbesondere die Umstände, unter denen ein Kind geboren wird, Teil des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens des Kindes und folglich des Erwachsenen sind.« [...]

(163) Auch wenn Art. 8 EMRK nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er ein Recht darauf gewährt, zu Hause zu entbinden, fällt die Tatsache, dass es für Frauen, die zu Hause entbinden, praktisch unmöglich ist, sich unterstützen zu lassen, in den Anwendungsbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens und damit von Art. 8 EMRK. Eine Entbindung ist ein einzigartiger und heikler Moment im Leben einer Frau. Er umfasst Aspekte der physischen und psychischen Integrität, der Gesundheitsversorgung, der reproduktiven Gesundheit und des Schutzes gesundheitsbezogener Daten. Diese Angelegenheiten, einschließlich der Wahl des Orts einer Geburt, stehen somit in einem grundlegenden Zusammenhang zum Privatleben einer Frau und fallen in den Anwendungsbereich dieses Begriffs iSv. Art. 8 EMRK.

Ist der Fall aus Sicht der negativen oder der positiven Verpflichtungen des Staates zu prüfen?

(165) Angesichts des Charakters und des Inhalts der Beschwerden erachtet es die Große Kammer für angemessen, den vorliegenden Fall – wie es auch die Kammer getan hat – als einen zu behandeln, der einen Eingriff in das Recht der Bf. betrifft, sich bei Hausgeburten der Unterstützung einer Hebamme zu bedienen, da Hebammen wegen der drohenden Sanktionen kraft Gesetzes praktisch daran gehindert wurden, den Bf. beizustehen. [...]

(166) Um zu entscheiden, ob dieser Eingriff eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründete, muss der GH prüfen, ob er [...] gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, um eines der in Art. 8 EMRK genannten legitimen Ziele zu erreichen.

War der Eingriff »gesetzlich vorgesehen«?

(168) Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien unumstritten, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften, die die rechtliche Grundlage für den umstrittenen Eingriff bildeten, für die Bf. zugänglich waren. Der GH sieht keinen Grund, den Parteien in diesem Punkt zu widersprechen.

(169) Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit stellt der GH zunächst fest, dass es vom tschechischen Recht an sich nicht verboten ist, zu Hause zu entbinden. Wie er weiters bemerkt [...], ermächtigte das Gesetz Nr. 160/1992 das Gesundheitsministerium, technische und materielle Anforderungen an die Ausstattung von Gesundheitsversorgungs-Einrichtungen vorzuschreiben. Dies erfolgte durch das Dekret Nr. 221/2010, [...] das detaillierte Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des Berufs der Hebamme vorsah [...].

(170) Das »Gesetz über die Gesundheitsdienste« trat kurz vor der Geburt des dritten Kinds von Frau Krejzová in Kraft. Es trat an die Stelle des Gesetzes Nr. 160/1992 und des Dekrets Nr. 221/2010. Es sah vor, dass eine Person nur dann Gesundheitsdienstleistungen erbringen durfte, wenn sie eine entsprechende Lizenz besaß [...]. Die wesentliche Ausrüstung, die einer Hebamme am Ort, an dem sie bei Geburten mithalf, zur Verfügung stehen musste, wurde im Dekret Nr. 92/2012 detailliert beschrieben [...].

(171) Auch wenn Zweifel über die Klarheit gewisser zur gegenständlichen Zeit geltender Bestimmungen bestanden haben mögen, akzeptiert der GH, dass die Bf. dennoch zu einem unter den Umständen angemessenen Grad in der Lage waren – wenn nötig mit angemessener Beratung – vorherzusehen, dass ihre Privathäuser nicht den Anforderungen hinsichtlich der in den beiden genannten Instrumenten der sekundären Gesetzgebung aufgelisteten Ausstattung genügen konnten und dass es folglich die fraglichen Bestimmungen medizinischem Personal nicht gestatteten, sie bei einer geplanten Hausgeburt zu unterstützen. Der umstrittene Eingriff war demnach gesetzlich vorgesehen.

Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?

(172) Im Gegensatz zu den Bf. sieht der GH keinen Grund dafür, daran zu zweifeln, dass die Politik des tschechischen Staates, Geburten im Krankenhaus zu begünstigen, [...] dazu gedacht war, die Gesundheit und Sicherheit von Mutter und Kind während und nach der Entbindung zu schützen.

(173) Es kann folglich gesagt werden, dass der Eingriff im vorliegenden Fall dem legitimen Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Rechte anderer iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK diente.

War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

(176) [...] Bei der Verabschiedung von Gesetzen, die darauf abzielen, einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen zu treffen, muss es Staaten grundsätzlich erlaubt sein, die Mittel zu bestimmen, die sie als am besten geeignet zur Erreichung des Ziels der Versöhnung dieser Interessen ansehen.

(178) Den innerstaatlichen Instanzen kommt ein gewisser Ermessensspielraum zu [...], dessen Weite von einer Reihe von Faktoren abhängt, die vom jeweiligen Fall bestimmt werden. Der Spielraum wird relativ eng sein, wenn das auf dem Spiel stehende Recht wesentlich ist für den effektiven Genuss von intimen Rechten des Einzelnen. Wo ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität des Einzelnen betroffen ist, wird der dem Staat zugestandene Spielraum ebenfalls eingeschränkt sein. Wo kein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats hinsichtlich des relativen Gewichts des betroffenen Interesses oder der am besten zu seinem Schutz geeigneten Mittel besteht, wird der Spielraum weiter sein, vor allem wenn der Fall heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft.

(179) Ein weiter Spielraum wird dem Staat [...] normalerweise zugestanden, wenn es um allgemeine Maßnahmen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik geht. [...]

(180) Im vorliegenden Fall muss der GH feststellen, ob die Tatsache, dass es den Bf. in der Praxis unmöglich war, während einer Hausgeburt von einer Angehörigen der Gesundheitsberufe unterstützt zu werden, einen gerechten Ausgleich traf zwischen dem Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK einerseits und dem Interesse des Staates am Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Kindes während und nach der Entbindung sowie jener der Mutter andererseits. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob der belangte Staat den ihm zugestandenen Ermessensspielraum überschritten hat, indem er Gesetze erlassen hat, die eine solche Unterstützung in der Praxis nicht zuließen.

(182) Während die Frage von Hausgeburten keine besonders heiklen moralischen oder ethischen Fragen aufwirft, kann gesagt werden, dass sie ein wichtiges öffentliches Interesse auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berührt. Zudem bringt die Verantwortung des Staates auf diesem Gebiet notwendigerweise einen breiteren Rahmen für seine Befugnis mit sich, Regeln für das Funktionieren des Gesundheitssystems aufzustellen, das sowohl staatliche als auch private Gesundheitsversorgungseinrichtungen umfasst. In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass der vorliegende Fall eine komplexe Angelegenheit der Gesundheitspolitik betrifft, die eine Einschätzung von wissenschaftlichen Daten betreffend die Risiken von Krankenhaus- und Hausgeburten durch die innerstaatlichen Instanzen verlangt. Zudem kommen Überlegungen der allgemeinen Sozial- und Wirtschaftspolitik ins Spiel, einschließlich der Verteilung finanzieller Mittel, weil es notwendig werden kann, budgetäre Ressourcen vom allgemeinen System der Geburtskliniken zur Errichtung eines Rahmens für Hausgeburten zu verschieben.

(183) Entgegen dem Vorbringen der Bf. stellt der GH zudem fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens zugunsten der Zulassung von Hausgeburten besteht, der den Ermessensspielraum des Staates einschränken könnte. Insbesondere bemerkt der GH, dass geplante Hausgeburten in 20 Mitgliedstaaten im innerstaatlichen Recht vorgesehen und geregelt sind, das Recht auf Wahl dieser Art der Entbindung aber nie absolut gilt und immer von bestimmten medizinischen Voraussetzungen abhängt. Zudem wird nur in 15 dieser Staaten eine Hausgeburt von der nationalen Krankenversicherung gedeckt. Der GH stellt weiters fest, dass in 23 weiteren Staaten Hausgeburten nicht oder nicht ausreichend reguliert sind. In einigen dieser Staaten finden private Hausgeburten statt, allerdings in einem rechtlichen Vakuum und ohne Deckung durch die staatliche Krankenversicherung. Überdies wurde keine Gesetzgebung gefunden, die eine Unterstützung durch Hebammen bei Hausgeburten ausdrücklich verbietet. In einer sehr kleinen Zahl der untersuchten Mitgliedstaaten sind disziplinar- oder strafrechtliche Sanktionen möglich, scheinen aber selten verhängt zu werden.

(184) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass der den innerstaatlichen Stellen zuzugestehende Ermessensspielraum im vorliegenden Fall weit sein muss, wenn er auch nicht unbegrenzt ist. Tatsächlich muss der GH überwachen, ob der Eingriff angesichts dieses Ermessensspielraums einen angemessenen Ausgleich der betroffenen widerstreitenden Interessen vornimmt. [...] Es ist [...] nicht Aufgabe des GH, seine eigene Ansicht an die Stelle der zuständigen nationalen Stellen zu setzen, indem er die angemessenste Politik der Regelung von Angelegenheiten betreffend die Umstände von Entbindungen bestimmt. Stattdessen muss er anhand des oben beschriebenen Tests des fairen Ausgleichs bestimmen, ob der staatliche Eingriff im vorliegenden Fall mit Art. 8 EMRK vereinbar war.

(185) Im vorliegenden Fall äußerten beide Bf. den Wunsch, mit Unterstützung durch eine Hebamme in ihren Privathäusern zu entbinden. Der GH anerkennt, dass sie wegen der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften in eine Situation kamen, die schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Wahlfreiheit hatte: sie mussten entweder ohne die Unterstützung einer Hebamme und folglich mit den Risiken, die dies für sie selbst und ihre Neugeborenen mit sich brachte, zu Hause entbinden oder aber in einem Krankenhaus. Während im Allgemeinen kein Konflikt zwischen den Interessen der Mutter und ihres Kindes besteht, kann nach Ansicht des GH bei gewissen Entscheidungen der Mutter über Ort, Umstände und Methode der Entbindung angenommen werden, dass sie ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit des Neugeborenen mit sich bringen, deren Sterblichkeitsrate [...] trotz aller medizinischen Fortschritte nicht vernachlässigbar ist.

(186) In diesem Zusammenhang nimmt der GH das Argument der belangten Regierung zur Kenntnis [...], wonach das Risiko für Mütter und Neugeborene im Fall von Hausgeburten höher ist als im Fall von Geburten in einer Geburtsklinik, die sowohl personell als auch aus technischer und materieller Sicht angemessen ausgestattet sind, und dass selbst im Fall einer ohne Komplikationen verlaufenen Schwangerschaft [...] unerwartete Schwierigkeiten auftreten können, die ein sofortiges ärztliches Einschreiten wie einen Kaiserschnitt oder eine spezielle neonatale Unterstützung erfordern würden. [...] In diesem Kontext ist anzumerken, dass die tschechische Republik kein System der spezialisierten Notfallunterstützung im Fall von Hausgeburten errichtet hat. Entgegen dem Vorbringen der Bf. erhöht das Fehlen eines solchen Systems das potenzielle Risiko für Frauen, die zu Hause entbinden, und für ihre Neugeborenen.

(187) Aus dem vorliegenden Material geht auch hervor, dass in Staaten, in denen Hausgeburten erlaubt sind, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen: es darf sich nicht um eine Risikoschwangerschaft handeln, eine qualifizierte Hebamme muss bei der Geburt anwesend sein, um jegliche Komplikation zu entdecken und die gebärende Frau wenn nötig ins Krankenhaus zu verlegen, und es muss ein solcher Transfer in einer sehr kurzen Zeit sichergestellt sein. Dementsprechend kann eine Hausgeburt ohne Beistand von Angehörigen der Gesundheitsberufe – wie von den Bf. behauptet – das Risiko für Leben und Gesundheit sowohl der Mutter als auch des neugeborenen Kindes gefährden.

(188) Wie der GH feststellt [...], hätten sich die Bf. für eine Entbindung in einer der lokalen Geburtskliniken entscheiden können, wo ihren Wünschen grundsätzlich entsprochen worden wäre. Allerdings scheinen nach den Vorbringen der Bf. [...] die Bedingungen in einigen dieser Krankenhäuser hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen schwangere Frauen aufgenommen werden [...], fragwürdig zu sein und in einigen dieser Krankenhäuser die Wünsche der werdenden Mütter nicht voll respektiert zu werden. Diese Bemerkungen scheinen in der Sache vom Ausschuss zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau [...] bestätigt zu werden, der Besorgnis über die Bedingungen der Geburt und der gynäkologischen Versorgung äußerte [...].

(189) Nach Ansicht des GH können diese Besorgnisse bei der Einschätzung, ob die Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen haben, nicht außer Acht gelassen werden. Zugleich anerkennt der GH, dass die Regierung seit 2014 einige Initiativen getroffen hat, um die Situation zu verbessern, insbesondere durch die Einsetzung eines neuen Expertenausschusses der Regierung über Fragen der Geburtshilfe, des Hebammenwesens und damit im Zusammenhang stehender Frauenrechte. [...] Vor diesem Hintergrund erachtet es der GH als angemessen, die tschechischen Instanzen einzuladen, weitere Fortschritte zu erzielen, indem sie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen laufend überprüfen um sicherzustellen, dass sie die medizinischen und wissenschaftlichen Entwicklungen widerspiegeln und zugleich die Frauenrechte auf dem Gebiet der reproduktiven Gesundheit voll achten, insbesondere indem sie angemessene Bedingungen sowohl für Patientinnen als auch für das medizinische Personal in Geburtskrankenhäusern im gesamten Land sicherstellen.

(190) Im Hinblick auf den Ermessensspielraum des Staates ist der GH der Ansicht, dass der Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens nicht unverhältnismäßig war.

(191) Dementsprechend hat keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (12:5 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Sajó, Karakas, Nicolaou, Laffranque und Keller).

Vom GH zitierte Judikatur:

Odièvre/F v. 13.2.2003 (GK) = NL 2003, 27 = EuGRZ 2003, 584 = ÖJZ 2005, 34

Ternovszky/H v. 14.12.2010 = NLMR 2010, 366

A., B. und C./IRL v. 16.12.2010 (GK) = NLMR 2010, 368

S. H. u.a./A v. 3.11.2011 (GK) = NLMR 2011, 339 = ÖJZ 2012, 379

Hristozov u.a./BG v. 13.11.2012 = NLMR 2012, 372

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.11.2016, Bsw. 28859/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 532) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Dubska u. Krejzova.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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