14Ns87/16d•OGH 14Ns87/16d
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmayer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Mohammad F***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 504 Hv 76/16p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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