1Nc49/16w•OGH 1Nc49/16w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 20 Nc 5/16b anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. E***** F*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er in erster Linie aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt in einem Strafverfahren ableitet. Darüber hinaus wirft er dem Oberlandesgericht Graz vor, die Abweisung einer Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren mit einer offensichtlichen Unwahrheit begründet zu haben.
Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Oberlandesgericht Graz unter Hinweis auf eine Ausgeschlossenheit nach § 9 Abs 4 AHG vor. Das Oberlandesgericht Graz wies darauf hin, dass es selbst von einer Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ausgeschlossen sei, weil der Antragsteller seine Ansprüche offensichtlich auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz im Wiederaufnahmeverfahren stütze.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem angerufenen Prozessgericht als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.