2Ob183/16z•OGH 2Ob183/16z
2Ob183/16zTribunal supérieur27 oct. 2016
Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** E*****, vertreten durch Mag. Simone GratzlRockenschaub, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei T***** A*****, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen 38.400 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. August 2016, GZ 3 R 98/16a41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße (hier: auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Rennstrecke) sind nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln gehalten, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs verlangt werden, wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt (RISJustiz RS0023451).
Nach den maßgeblichen Feststellungen sind dem Kläger zwei Fahrfehler (nicht rechtzeitiges nach rechts Einlenken bzw Veränderung seiner Fahrlinie nach links sowie Einleitung einer nicht notwendigen Bremsung) unterlaufen, die beide für seinen Sturz ursächlich waren. Der Kläger hat somit dem geforderten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen. Für den Beklagten hingegen wurde kein Fahrfehler festgestellt, vielmehr ein den allgemeinen Regeln gemäßes Fahren.
Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt ein rechtswidriges Verhalten und somit ein haftungsbegründendes (Mit)Verschulden (§ 1304 ABGB) des Beklagten verneint haben, ist dies auch angesichts der im Sport reduzierten Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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