OGH 14Os84/16h

14Os84/16hTribunal supérieur20 oct. 2016

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 14Os84/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00084.16H.1020.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Daleri B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 2016, GZ 083 Hv 20/16t24, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen einen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Nachsicht samt Verlängerung der Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daleri B***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Juli 2015 in W*****

I./ mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Franz Z***** eine Handtasche im Wert von 100 Euro samt Geldbörse im Wert von 20 Euro und 300 Euro Bargeld entriss, wobei der Genannte zu Sturz kam;

II./ Dilraj S***** mit Gewalt, indem er mit seinem Auto auf ihn losfuhr, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Anhaltung wegen der zu I./ geschilderten Tat genötigt;

III./ Dilraj S***** durch die zu II./ geschilderte Tat am Körper in Form von Abschürfungen am linken Ellbogen und am rechten Schienbein verletzt;

IV./ durch Überfahren des Fahrrads des Dilraj S***** mit seinem Auto eine fremde Sache beschädigt.

Die dagegen aus Z 5 und „10 lit b“ des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nur bei erheblicher, unrichtiger Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln in den Entscheidungsgründen vorliegt; aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen der Tatrichter scheiden hingegen als Anfechtungsbasis aus (RIS-Justiz RS0099431 [T16]).

Indem die – die Annahme von Gewalt bekämpfende – Beschwerde die Konstatierung, wonach Franz Z***** seine Tasche mit dem Zeigefinger an der Schlaufe festhielt (US 4), im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten und eigenständig gewürdigte Passagen der Depositionen des Opfers mit der Behauptung bezweifelt, Franz Z***** habe die Tasche nur mit dem kleinen Finger festgehalten, zeigt sie ein solches Begründungsdefizit nicht auf. Vielmehr erschöpft sich das Rechtsmittel in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Gleiches gilt, soweit das Rechtsmittel auf Basis seiner vorstehenden Argumentation und mit dem Hinweis auf – entgegen der Überzeugung des Schöffensenats (US 8) als entlastend bewertete – Depositionen des Zeugen S***** die Konstatierung, das Tatopfer sei durch das Entreißen der Tasche zu Sturz gekommen, als „aktenwidrig“ in Frage stellt.

Die eine Tatbeurteilung nach § 127 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit dem Einwand, es liege mit Blick auf die Angaben des Angeklagten und des Zeugen S***** keine „erhebliche Gewalt“ vor, an den Feststellungen vorbei, wonach der Angeklagte Franz Z***** die Tasche mit einer kräftigen Bewegung entriss, wodurch dieser zu Sturz kam (US 5). Solcherart verfehlt aber das Rechtsmittel den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Soweit sich die Beschwerde pauschal auf „sämtliche materiellen Nichtigkeitsgründe“ beruft, bezeichnet sie diese nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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