OGH 13Os83/16d

13Os83/16dTribunal supérieur12 oct. 2016

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 13Os83/16d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00083.16D.1012.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dietmar D***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Jänner 2016, GZ 52 Hv 29/15z23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar D***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 2009 und 2011 in Salzburg durch Vereinbarung der steuerlichen Nichterklärung von Lohnzahlungen in der Gewissheit um die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung dazu beigetragen, dass Maximilian B***** im Amtsbereich des Finanzamts SalzburgStadt als zur Steuernummer ***** erfasster Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung lohnabhängiger Abgaben bewirkte, wobei mit jenen Unrichtigkeiten, auf die sich der Vorsatz des Dietmar D***** bezog, Verkürzungen von Abgaben in nachstehender Höhe verbunden waren

1. während aller Entrichtungszeiträume des Jahres 2009 insgesamt 397,80 Euro an Dienstgeberbeiträgen zum „Familienlastenausgleichsfonds“,

2. während aller Entrichtungszeiträume des Jahres 2010 insgesamt 410 Euro an Lohnsteuer und 596,70 Euro an Dienstgeberbeiträgen zum „Familienlastenausgleichsfonds“ sowie

3. während aller Entrichtungszeiträume des Jahres 2011 insgesamt 2.242 Euro an Lohnsteuer, 822,64 Euro an Dienstgeberbeiträgen zum „Familienlastenausgleichsfonds“ und 76,78 Euro an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet

unzureichende (Z 5 vierter Fall) sowie aktenwidrige (Z 5 fünfter Fall)

Begründung der Feststellungen zu der zwischen Maximilian B***** und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung, einen Teil des Lohns steuerlich nicht zu erklären (US 3).

Indem die Rüge aus isoliert hervorgehobenen Passagen der Aussage des Genannten andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, die tatrichterliche Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Maximilian B***** kritisiert (siehe aber RIS-Justiz RS0106588) und eigene Erwägungen anstellt, zeigt sie die behaupteten Begründungsmängel nicht auf, sondern bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter Bezugnahme auf ON 18 einwendet, dass der Angeklagte in den Jahren 2009 und 2010 nicht die vom Gericht auf Basis von Schätzungen festgestellten, sondern jeweils geringere Auszahlungen erhalten habe, spricht sie – mit Blick auf die hier gegebene Gerichtszuständigkeit kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) – keinen schuld oder subsumtionsrelevanten Umstand an. Unter dem Aspekt des der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall, nominell auch Z 5a) zeigt sie durch die Bezugnahme auf die ON 18 auch kein vom Erstgericht übergangenes Verfahrensergebnis auf (US 6).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der subjektiven Tatseite einen substanzlosen Gebrauch der

verba legalia behauptet, legt sie nicht dar, warum es den auf US 3 und 7 getroffenen Feststellungen am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090).

Die vermisste Begründung der Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die Verkürzung von Lohnabgaben findet sich auf US 4. Indem sich die Rüge nicht an diesen Erwägungen orientiert, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des der Sache nach geltend gemachten (Z 5 vierter Fall) Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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