OGH 1Präs2690-3773/16p

1Präs2690-3773/16pTribunal supérieur6 sept. 2016

Texte intégral

OGH 1Präs2690-3773/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA03773.16P.0906.000

Kopf

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek in der Disziplinarsache gegen Mag. Herbert S*****, Rechtsanwalt in L*****, AZ D 55/15 (DV 41/16) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit und Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Christian Sl***** ist im Disziplinarverfahren gegen Mag. Herbert S*****, Rechtsanwalt in L*****, AZ D 55/15 (DV 41/16) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, als befangen anzusehen.

An seine Stelle tritt der Vizepräsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Peter R*****.

Gründe:

Begründung

Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer hat zu AZ D 55/15 (DV 41/16) über dem Rechtsanwalt Mag. Herbert S***** als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt vorgeworfenes Verhalten zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung ist der Präsident des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Christian Sl***** Vorsitzender des dafür zuständigen Senats I.

Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit und Befangenheit mit der Begründung an, er habe vor einigen Jahren den Beschuldigten in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten, die mit den nunmehr im Disziplinarverfahren gegen jenen erhobenen Vorwürfen und der Person des Anzeigers in Zusammenhang stehen, anwaltlich beraten.

Wenngleich Dr. Sl***** aktuell nicht (mehr) Rechtsfreund des Beschuldigten (und daher nicht ausgeschlossen iSd § 26 Abs 1 Z 2 DSt) ist, ist seine – mit dem Disziplinarverfahren inhaltlich im Zusammenhang stehende – anwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten in der Vergangenheit ein Grund, der geeignet ist, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit im gegenständlichen Disziplinarverfahren in Zweifel zu ziehen, und damit seine Befangenheit zu bewirken (§ 26 Abs 3 und 4 DSt).

An die Stelle des Befangenen tritt nach der Vertretungsregelung des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer dessen Vizepräsident Dr. Peter R***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 letzter Satz StPO).

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