6Ob5/16b•OGH 6Ob5/16b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny sowie Dr. Hargassner in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Ing. F*****, 2. R***** Privatstiftung, , 3. E Privatstiftung, , 4. E Privatstiftung, , alle vertreten durch Specht Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin V AG, *****, vertreten durch DLA Piper WeissTessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. November 2015, GZ 28 R 240/15t63, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. Juli 2015, GZ 75 Fr 10266/11t55, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Parteien gaben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 20. 7. 2016 „ewiges Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Gemäß § 28 Abs 1 AußStrG kann in einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde. Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer grundsätzlich eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (§ 28 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 Satz 1 AußStrG; vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 28 Rz 21).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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