15Os68/16p•OGH 15Os68/16p
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen Jasmin K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. April 2016, GZ 172 Hv 3/16k10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jasmin K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 19. Jänner 2016 in F***** Jermain L***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie ihm mit einer leeren Sektflasche wuchtig auf den Kopf schlug, wodurch diese zersprang und er eine Schwellung am Hinterkopf sowie Schürfwunden an der rechten Schulter, am linken Unterarm und der rechten Handfläche erlitt.
Dagegen wendet sich die auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).
Weshalb die Konstatierung zur subjektiven Tatseite, die Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, Jermain L***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 3), für die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion nicht ausreichen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht anzugeben. Gleichfalls legt sie nicht dar, weshalb es den vom Erstgericht verwendeten Begriffen an einem hinreichenden Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RISJustiz RS0119090).
Soweit die Beschwerde die – dislozierten – beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite (US 3 erster Abs aE) als unzulässige Vermutung zu Lasten der Angeklagten kritisiert, bekämpft sie der Sache nach die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne jedoch einen nichtigkeitsrelevanten Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die Konstatierungen zum Vorsatz der Angeklagten wurden vielmehr – logisch und empirisch mängelfrei – auf die aggressive Auseinandersetzung im Vorfeld, die „Unmotiviertheit des Einsatzes der stabilen Sektflasche gegen jene sensible Körperregion des Opfers“ und die Schilderungen der Zeugen L***** sowie O***** im Zusammenhalt mit der allgemeinen Lebenserfahrung gestützt (US 3, 4).
Schließlich lässt die Beschwerde auch eine argumentative Darlegung vermissen, weshalb die getroffenen Feststellungen lediglich die Vorsatzform des § 5 Abs 1 StGB (dolus eventualis), nicht jedoch Absichtlichkeit im Sinn des Abs 2 leg cit tragen sollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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