12Ns47/16g•OGH 12Ns47/16g
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ali H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 126/16w des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag der Staatsanwaltschaft und des gesetzlichen Vertreters auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wels delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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