AUSL EGMR Bsw11593/12

Bsw11593/12Autre juridiction12 juil. 2016

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw11593/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache A. B. u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 12.7.2016, Bsw. 11593/12.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 8 EMRK - Schubhaft einer Familie mit vierjährigem Kind.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf das Kind der Bf. (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das Kind der Bf. (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRKim Hinblick auf das Kind der Bf. (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 9.000,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um ein armenisches Ehepaar und dessen Tochter, die Konventionsverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Schubhaft rügen.

Da sie Angst vor Verfolgungen wegen der politischen und journalistischen Tätigkeit des Mannes hatten, flüchteten die Bf. nach Frankreich, wo sie am 4.10.2009 ankamen und Asylanträge stellten. Diese wurden allerdings abgewiesen.

Am 3.5.2011 wies der Präfekt von Loiret Anträge der Bf. auf Aufenthaltstitel ab und verpflichtete sie dazu, das Staatsgebiet zu verlassen. Das Verwaltungsgericht von Orléans verweigerte die Aufhebung dieser Beschlüsse.

Am 16.2.2012 wurde der Ehemann von der Polizei festgenommen. Am nächsten Tag wurde die ganze Familie ins Schubhaftzentrum von Toulouse-Cornebarrieu gebracht. Gegen den betreffenden Beschluss erhoben die Eltern Beschwerde. Sie machten geltend, dass sie über ein fixes Domizil in einem Aufnahmezentrum für Asylwerber verfügen würden und zudem ein Verwandter bereit wäre, sie aufzunehmen, weshalb die Haft nicht erforderlich wäre. Letztere würde außerdem das Kindeswohl nicht beachten, nachdem ihr damals vier Jahre altes Kind nicht allein gelassen werden könne und sie daher auch in die Haft begleiten müsse.

Am 21.2.2012 wies das Verwaltungsgericht Toulouse die Beschwerde der Eltern ab. Der Haftrichter verlängerte am folgenden Tag die Haft der Bf. um 20 Tage. Diese Entscheidung wurde am 24.2.2012 vom ersten Präsidenten des Berufungsgerichts Toulouse bestätigt.

Die Bf. wurden am 5.3.2012 entlassen, nachdem sie ihren Willen bekundet hatten, nach Armenien zurückzukehren. Sie blieben allerdings aufgrund des Gesundheitszustands des Kindes in Frankreich.

Das Verwaltungsgericht zweiter Instanz von Bordeaux hob die Beschlüsse zur Unterbringung der Eltern in Schubhaft vom 17.2.2012 am 15.11.2012 auf, da nicht geprüft worden wäre, ob angesichts der Beteiligung eines Kindes für die kurze Dauer des Abschiebeverfahrens eine weniger eingreifende Maßnahme als die Anhaltung möglich gewesen wäre.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechmäßigkeit der Haft) und Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung) sowie von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) durch die Schubhaft ihres vierjährigen Kindes im Zentrum von Toulouse-Cornebarrieu.

Zur Einrede der Regierung

(92) In ihrer schriftlichen Stellungnahme [...] erhob die Regierung erstmals eine Unzulässigkeitseinrede wegen Verlusts der Opfereigenschaft nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts zweiter Instanz von Bordeaux vom 15.11.2012. In diesen Entscheidungen, die nach Einbringung der Beschwerde ergingen, hob der Verwaltungsrichter die Beschlüsse zur Unterbringung der beiden ersten Bf. in Schubhaft auf. Laut der Regierung würden diese Entscheidungen zumindest der Sache nach die Anerkennung der Begründetheit der von den Bf. erhobenen Rügen bedeuten und unter den Umständen des Falles eine angemessene und ausreichende Wiedergutmachung darstellen.

(94) Der GH beobachtet [...], dass die innerstaatlichen Gerichte die Maßnahme zur Unterbringung in der strittigen Haft aus dem Grund aufgehoben haben, dass »der Präfekt im Hinblick auf die Präsenz eines Kindes nicht geprüft hätte, ob für die notwendigerweise kurze Dauer der Abschiebemaßnahme eine weniger zwingende Maßnahme als die Haft möglich war«. Der GH kann daher zugestehen, dass die innerstaatlichen Gerichte dadurch eine Verletzung der Art. 5 und 8 EMRK dem Wesen nach anerkannt haben. Er erwägt hingegen, dass sie weder – auch nicht dem Wesen nach – eine Verletzung von Art. 3 EMRK anerkannt noch die verschiedenen behaupteten Verletzungen wiedergutgemacht haben.

(95) Folglich muss festgehalten werden, dass den Bf. immer noch die Opfereigenschaft iSd. Art. 34 EMRK zukommt.

(96) Der GH hält im Übrigen fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(109) Der GH erinnert daran, dass er bereits mehrere Male eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Haft von begleiteten ausländischen Minderjährigen festgestellt hat [...] [, und zwar] aufgrund der Kombination von drei Faktoren: dem niedrigen Alter der Kinder, der Dauer ihrer Anhaltung und dem für die Anwesenheit von Kindern ungeeigneten Charakter der betreffenden Örtlichkeiten.

(110) Der GH hält fest, dass das Kind der Bf. im vorliegenden Fall wie im Fall Muskhadzhiyeva u.a./B während der Haftperiode von seinen Eltern begleitet wurde. Er befindet dennoch, dass dieses Element die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung befreien kann, das Kind zu schützen und angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die positiven Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK zu setzen. Es muss im Auge behalten werden, dass die Situation extremer Verwundbarkeit des Kindes entscheidend ist und gegenüber der Eigenschaft als illegal aufhältiger Ausländer überwiegt. Er beobachtet, dass die europäischen RL (Anm: Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. L 31 vom 6.2.2003, 18, Art. 17; Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, 99, Art. 16 Abs. 3; Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180 vom 29.6.2013, 96, Art. 11.), welche die Haft von Ausländern regeln, diesbezüglich erwägen, dass die Minderjährigen – egal ob sie begleitet sind oder nicht – zu der verwundbaren Bevölkerung zählen, die besondere Aufmerksamkeit der Behörden erfordert. Tatsächlich haben die Kinder spezielle Bedürfnisse, die insbesondere ihrem Alter und ihrer Abhängigkeit geschuldet sind.

(111) Der GH bemerkt, dass das Kind der Bf. bei der fraglichen Anhaltung vier Jahre alt war und mit seinen Eltern während 18 Tagen im Zentrum von Toulouse-Contrebarrieu angehalten wurde.

(112) Betreffend die materiellen Anhaltebedingungen hält der GH fest, dass das Zentrum von Toulouse-Contrebarrieu zu jenen zählt, die gemäß dem Dekret vom 30.5.2005 »berechtigt« sind, Familien aufzunehmen. Es geht aus den Besuchsberichten dieses Zentrums hervor, dass die Behörden Sorge dafür getragen haben, die Familien von den anderen Angehaltenen zu trennen, ihnen besonders eingerichtete Zimmer zukommen zu lassen und ihnen geeignetes Material zur Kinderpflege zur Verfügung zu stellen. Der GH betont im Übrigen, dass die NGOs [...] anerkannt haben, dass die materiellen Bedingungen in diesem Zentrum kein Problem darstellten.

(113) Der GH hält dennoch fest, dass das Anhaltezentrum von Toulouse-Contrebarrieu, das direkt am Rande des Rollfeldes des Flughafens Toulouse-Blagnac errichtet wurde, besonders bedeutenden Lärmbelästigungen ausgesetzt ist, die zur Einstufung des Gebiets als »nicht bebaubare Zone« führten. Der GH beobachtet, dass die Kinder, für die Zeiträume der Entspannung an der frischen Luft nötig sind, daher diesem übermäßig intensiven Lärm besonders unterworfen sind. Er erwägt zudem [...], dass die einem Ort der Freiheitsentziehung immanenten Beschränkungen, die für kleine Kinder besonders schwerwiegend sind, ebenso wie die Bedingungen der Organisation des Zentrums notwendigerweise eine einschüchternde Wirkung auf das Kind der Bf. hatten. Tatsächlich musste dieses, da es nicht alleine gelassen werden konnte, mit seinen Eltern allen Unterredungen beiwohnen, die ihre Situation erforderte, und auch den verschiedenen gerichtlichen und administrativen Verhandlungen. Bei den Verbringungen wurde es an der Seite von bewaffneten und uniformierten Polizisten geführt. Zudem musste es andauernd die Ansagen aus den Lautsprechern des Zentrums erdulden. Schließlich erlebte es das moralische und psychische Leid seiner Eltern an einem Haftort, der ihm nicht erlaubte, die unverzichtbare Distanz einzunehmen.

(114) Der GH erwägt, dass solche Bedingungen – obwohl sie notwendigerweise bedeutende Quellen von Stress und Angst für ein Kind niedrigen Alters sind – im Fall einer kurzen Gefangenschaft unter den Umständen des Falles nicht ausreichen, um die Schwelle an Schwere zu erreichen, die notwendig ist, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Er ist hingegen überzeugt, dass die Wiederholung und Häufung dieser psychischen und emotionalen Belastungen über eine kurze Periode hinaus notwendigerweise verhängnisvolle Folgen für ein Kind niedrigen Alters haben, welche die genannte Schwelle übersteigen. Daher hat der Faktor Zeit diesbezüglich eine wesentliche Bedeutung [...]. Der GH erwägt, dass diese kurze Periode im vorliegenden Fall überschritten wurde, wo es um die Anhaltung eines vierjährigen Kindes geht, die unter den oben genannten Bedingungen für 18 Tage andauerte.

(115) Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes der Bf., der Dauer und der Bedingungen seiner Gefangenschaft im Anhaltezentrum von Toulouse-Contrebarrieu erwägt der GH daher, dass die Behörden dieses Kind einer Behandlung unterworfen haben, die die von Art. 3 EMRK verlangte Schwelle an Schwere überstieg. Daher kam es zu einer Verletzung dieses Artikels im Hinblick auf das Kind der Bf. (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK

Art. 5 Abs. 1 EMRK

(120) Der GH erinnert daran, dass es für den Einklang einer Haft mit Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK ausreicht, dass ein Abschiebeverfahren läuft und sie dessen Durchführung dient. Grundsätzlich muss daher nicht geprüft werden, ob die ursprüngliche Abschiebeentscheidung im Hinblick auf die innerstaatliche Rechtslage oder die Konvention gerechtfertigt war oder ob die Anhaltung als vernünftigerweise notwendig angesehen werden konnte, um etwa das Risiko einer Flucht oder Straftat zu verhindern. Der GH berücksichtigt dennoch die besondere Situation der freiheitsberaubten Personen. Wenn daher ausnahmsweise ein Kind zugegen ist, erwägt er, dass die Freiheitsentziehung notwendig sein muss, um das verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich um die Abschiebung der Familie sicherzustellen. Im Fall Popov/F stellte er eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK fest, nachdem er insbesondere befunden hatte, dass die Behörden nicht geprüft hatten, ob die Schubhaft das letzte Mittel war und keine Alternative dafür bestand.

(121) Der GH betont, dass das französische Recht gewisse Aspekte der Gegenwart von Minderjährigen regelt, die ihre Eltern in Haft begleiten. Es existiert jedoch kein Dokument, welches die Voraussetzungen regelt, unter denen diese Gegenwart in Haft möglich ist. Da gegen einen Ausländer unter 18 Jahren keine Verpflichtung zum Verlassen des Landes ausgesprochen werden kann, sieht insbesondere keine innerstaatliche Bestimmung vor, dass er einem Beschluss zur Schubhaft unterworfen werden kann. Das erklärt, dass im vorliegenden Fall ein solcher Beschluss lediglich gegenüber den Eltern erging und nicht gegenüber dem Kind, das sie begleitete.

(122) Dennoch hält der GH fest, dass die Situation der Kinder eng mit jener ihrer Eltern verbunden ist, von denen sie nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollen. Diese Verbindung, die im Einklang mit dem Interesse der Kinder steht, hat zur Folge, dass sie, wenn ihre Eltern in Haft genommen werden, selbst de facto ihrer Freiheit beraubt werden. Diese Freiheitsentziehung resultiert aus der legitimen Entscheidung der Eltern, denen die Sorge für sie zukommt, sie nicht einer anderen Person anzuvertrauen. Der GH kann akzeptieren, dass eine solche Situation grundsätzlich nicht gegen das innerstaatliche Recht verstößt. Er betont dennoch, dass die Umgebung, in der sich die Kinder dann befinden, Quelle von Angst und Spannungen ist, die für sie stark schädlich sein können.

(123) Unter diesen Bedingungen urteilt der GH, dass die Gegenwart eines Kindes in Haft, das seine Eltern begleitet, nur unter der Voraussetzung mit Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK im Einklang steht, dass die innerstaatlichen Behörden nachweisen, dass sie auf dieses letzte Mittel erst zurückgegriffen haben, nachdem sie sich konkret vergewissert haben, dass kein anderes, das weniger in die Freiheit eingreift, angewendet werden konnte.

(124) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass die Bf. und ihr Kind bis zu ihrer Abschiebung in Haft genommen wurden und dass es sich daher um eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK handelt. Er hält fest, dass das Verwaltungsgericht zweiter Instanz geurteilt hat, dass aus den Beschlüssen zur Inhaftierung nicht hervorging, dass der Präfekt im Hinblick auf die Gegenwart des Kindes geprüft hätte, ob eine weniger einschränkende Maßnahme als die Haft möglich gewesen wäre. Deshalb befindet der GH – auch unter Berücksichtigung der Gründe in der Entscheidung des Präfekten zur Inhaftierung –, dass er keine ausreichenden Elemente besitzt, um sich zu überzeugen, dass die innerstaatlichen Behörden wirksam geprüft haben, ob die Schubhaft der Familie das letzte Mittel war und für sie keine Alternative bestand.

(125) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das Kind der Bf. erfolgt ist (einstimmig).

Art. 5 Abs. 4 EMRK

(134) Wie zuvor schon in Erinnerung gerufen, sieht das französische Recht nicht vor, dass Minderjährige einer Inhaftierung unterworfen werden können. Der GH leitete daraus im Urteil Popov/F ab, dass Kinder, die ihre Eltern begleiteten, in ein rechtliches Vakuum fielen, das es ihnen nicht erlaubte, vor dem Verwaltungsrichter die Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, die ihren Eltern offenstand, und das es auch dem Haftrichter nicht erlaubte, über die Rechtmäßigkeit ihrer Gegenwart in Haft abzusprechen.

(135) Die Regierung bestreitet diese Argumentation, indem sie behauptet, dass die innerstaatlichen Gerichte in der Praxis notwendigerweise die Situation der begleitenden Minderjährigen untersuchen würden. Sie erinnert daran, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Gegenwart des Kindes berücksichtigt und das Verwaltungsgericht zweiter Instanz es diesem gleich getan hätte, was Letzteres im Übrigen dazu geführt hätte, die Beschlüsse zur Inhaftierung der Eltern aufzuheben.

(136) Der GH beobachtet zunächst, dass der Verwaltungsrichter, welcher in erster Instanz gegen den Beschluss zur Inhaftierung der Eltern angerufen wurde, das Argument betreffend die Gegenwart des Kindes für wirkungslos erklärte, indem er darauf hinwies, dass die strittige Entscheidung sich lediglich auf die persönliche Situation der Eltern beziehe. Zum Klagegrund der Unvereinbarkeit der Anhaltebedingungen mit der Gegenwart eines minderjährigen Kindes befand der Haftrichter seinerseits, dass es dem Gericht nicht obliege, »in die Verwaltung der Schubhaftzentren einzugreifen«.

(137) Der GH gesteht sodann zu [...], dass der erste Präsident des Berufungsgerichts und das Verwaltungsgericht zweiter Instanz – obwohl sie nur von den Eltern angerufen worden waren – die Gegenwart des Kindes berücksichtigten. Ersterer hat sich dennoch darauf beschränkt zu prüfen, ob die materiellen Anhaltebedingungen für eine Familie mit einem Kind geeignet waren, ohne zu prüfen, ob eine weniger einschränkende Maßnahme als die Haft der Familie gesetzt werden hätte können. Das Verwaltungsgericht zweiter Instanz urteilte nicht »innerhalb kurzer Frist«, sondern mehr als acht Monate nach der Freilassung der Bf. Unter solchen Umständen kann der GH nicht erwägen, dass das Kind der Bf. in den Genuss eines Rechtsmittels iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK kam.

(138) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass dem Kind der Bf. nicht der von der Konvention verlangte Schutz garantiert wurde. Deshalb erfolgte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK im Hinblick auf das Kind der Bf. (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(145) Der GH erwägt wie im Fall Popov/F, dass die Gefangennahme der Bf. in einem Anhaltezentrum für 18 Tage, die [...] sie den immanenten Beschränkungen dieser Art von Einrichtung unterwarf, einen Eingriff in die wirksame Ausübung ihres Familienlebens darstellte.

(147) Der GH beobachtet, dass – auch wenn dies nicht auch für ihr Kind zutraf, dessen Schicksal dennoch dem ihren folgte – die gesetzliche Grundlage für die Anhaltung der beiden ersten Bf. Art. L. 554-1 des Gesetzes über die Einreise, den Aufenthalt der Ausländer und das Asylrecht war.

(148) Was das von der strittigen Maßnahme verfolgte Ziel anbelangt, hält der GH fest, dass sie im Rahmen des Kampfes gegen die heimliche Einwanderung und der Kontrolle der Einreise und des Aufenthalts von Fremden auf dem Staatsgebiet erfolgte. Diese Maßnahme kann an die Ziele sowohl des Schutzes der nationalen Sicherheit als auch der Aufrechterhaltung der Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes und der Verhütung von Straftaten anknüpfen. Der GH kommt daher zum Schluss, dass der fragliche Eingriff ein legitimes Ziel im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgte.

(149) Er muss schließlich prüfen, ob die Inhaftierung der Familie für die gegebene Dauer sich iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK als notwendig erwies, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig war.

(150) [...] Es ist somit nötig, den Schutz der Grundrechte und die Erfordernisse der Einwanderungspolitik der Staaten miteinander in Einklang zu bringen.

(151) Daher muss eine Inhaftierung zum von den Behörden verfolgten Ziel, nämlich der Abschiebung, verhältnismäßig sein. Es geht tatsächlich aus der Rechtsprechung des GH hervor, dass die Behörden bei Familien bei der Einschätzung der Verhältnismäßigkeit das Kindeswohl berücksichtigen müssen. Diesbezüglich betont der GH, dass aktuell ein breiter Konsens – auch im internationalen Recht – im Hinblick auf den Grundsatz besteht, wonach in allen Entscheidungen betreffend Kinder deren Wohl im Vordergrund stehen muss.

(152) Das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) befürwortet, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt sein soll, der bei allen sie betreffenden Entscheidungen vorrangig zu berücksichtigen ist. Gleichermaßen sehen die europäischen RL, die im Gesetz über die Einreise, den Aufenthalt der Ausländer und das Asylrecht umgesetzt wurden, ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten dem Begriff des Kindeswohls einen wichtigen Platz einräumen. Es geht zudem aus den internationalen Berichten hervor, dass der Schutz des Kindeswohls einerseits impliziert, die Familieneinheit so gut wie möglich aufrechtzuerhalten, und andererseits, Alternativen anzuvisieren, um nur als letztes Mittel auf die Haft Minderjähriger zurückzugreifen. Sowohl die KRK als auch die europäischen RL und die Parlamentarische Versammlung des Europarats sehen daher vor, dass die Inhaftierung Minderjähriger nur als letztes Mittel erfolgen darf, nachdem alle Alternativen dazu geprüft wurden. Der GH bemerkt schließlich, dass laut dem nationalen Ethik- und Sicherheitsausschuss und der Kinderanwältin [...], wenn die Eltern junger Minderjähriger einer Maßnahme zur Abschiebung unterworfen sind, vorrangig Hausarrest oder, wenn dies sich als unmöglich erweist, die Miete von Hotelzimmern angestrebt werden müsse.

(153) Der GH erinnert daran, dass er im Urteil Popov/F zum Schluss gekommen ist, dass die Bf. einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens erlitten hätten, nachdem er drei Elemente berücksichtigt hatte. Einerseits wiesen die Bf. kein besonderes Fluchtrisiko auf, das ihre Haft nötig gemacht hätte. Andererseits war keine Alternative zur Anhaltung in Betracht gezogen worden. Schließlich hatten die Behörden nicht die nötige Sorgfalt eingesetzt, um die Abschiebemaßnahme schnellstmöglich durchzuführen und die Haftzeit zu beschränken.

(154) Der GH beobachtet, dass die beiden Parteien sich insbesondere in den Punkten widersprechen, ob ein besonderes Fluchtrisiko bestand und ob von den Behörden eine alternative Lösung angestrebt wurde. Um das Fluchtrisiko und die Unmöglichkeit, auf eine Alternative zur Haft zurückzugreifen, näher zu umschreiben, stützt sich die Regierung auf die vom Präfekten berücksichtigten Elemente: das Fehlen eines gültigen Identitäts- oder Reisedokuments, das Fehlen eines festen Domizils und ausreichender Ressourcen und die Weigerung, die Abschiebemaßnahme auszuführen. Nachdem es der Präfekt nicht für notwendig befand, über die Möglichkeit der Bf. abzusprechen, eine Unterkunft im Aufnahmezentrum für Asylwerber zu beziehen, wo sie vor ihrer Inhaftierung wohnten, oder bei einem Verwandten, ist der GH nicht überzeugt, dass diese Elemente alleine ausreichen, um die Tatsächlichkeit des Fluchtrisikos und die Unmöglichkeit, eine alternative Lösung zur Haft zu finden, näher zu umschreiben. Er hält diesbezüglich fest, dass das Verwaltungsgericht zweiter Instanz befunden hat, dass aus der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgehen würde, dass der Präfekt im Hinblick auf die Gegenwart des Kindes geprüft hätte, ob für die notwendigerweise kurze Dauer des Abschiebeverfahrens eine weniger einschränkende Maßnahme als die Anhaltung möglich gewesen wäre. Die Haft in einem Zentrum schien aus diesem Grund nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Familie seit mehreren Jahren in einem Heim für Asylwerber untergebracht war. Er befindet daher, dass die Gründe, die den Arrest in einem Hotel hinderten, nicht dargelegt wurden.

(155) Schließlich geht aus den vorliegenden Fakten nicht hervor, dass die Behörden die notwendige Sorgfalt eingesetzt hätten, um die Abschiebemaßnahme schnellstmöglich vorzunehmen und die Zeit der Gefangenschaft zu begrenzen. Tatsächlich wurden die Bf. für 18 Tage angehalten, ohne dass ein Flug organisiert worden wäre und ohne dass konsularische Passagierscheine erlangt worden wären.

(156) Außerdem scheint die Anhaltung für eine Dauer von 18 Tagen trotz fehlendem besonderen Fluchtrisiko unverhältnismäßig im Hinblick auf das verfolgte Ziel. Folglich erwägt der GH, dass die Bf. einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens erlitten haben und eine Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgte (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 5 EMRK

(157) Unter Berufung auf Art. 13 iVm. Art. 5 EMRK rügen die Bf. die Unwirksamkeit der Rechtsbehelfe gegen ihre Anhaltung. [...]

(158) Nach ständiger Rechtsprechung des GH stellt Art. 5 Abs. 4 EMRK eine lex specialis im Verhältnis zu den allgemeineren Erfordernissen des Art. 13 EMRK dar. Im gegenständlichen Fall sind die Fakten, die der Rüge der Bf. unter Art. 13 EMRK zugrundeliegen, identisch mit den unter Art. 5 Abs. 4 EMRK untersuchten. Daher sieht der GH keine Notwendigkeit, die Rüge einer Verletzung von Art. 13 EMRK zu prüfen, da er bereits eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK festgestellt hat (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 9.000,– für immateriellen Schaden; € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga/B v. 12.10.2006 = NL 2006, 244

Muskhadzhiyeva u.a./B v. 19.1.2010 = NLMR 2010, 34

Neulinger und Shuruk/CH v. 6.7.2010 (GK) = NLMR 2010, 211

Rahimi/GR v. 5.4.2011 = NLMR 2011, 93

Popov/F v. 19.1.2012 = NLMR 2012, 31

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.7.2016, Bsw. 11593/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 328) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_4/A.B.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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