1Ob86/16b•OGH 1Ob86/16b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Ing. P***** P*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall und Mag. René Heinz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin K***** P*****, vertreten durch Dr. Hermann Heller und Mag. Bernd Gahler, Rechtsanwälte in Wien, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2015, GZ 44 R 15/15d27, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 2. Dezember 2014, GZ 7 Fam 39/14y20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist durch Rücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses beendet.
Begründung:
Der Antragsteller erklärte mit seinem Schriftsatz vom 27. 5. 2016, den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzunehmen.
Damit ist das – einen Zwischenstreit betreffende – Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof beendet.
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