OGH 13Ns38/16s

13Ns38/16sTribunal supérieur10 juin 2016

Texte intégral

OGH 13Ns38/16s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00038.16S.0610.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Martin E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 2 U 57/15s des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Die im Antrag behauptete „Befangenheit“ richterlicher Entscheidungsträger stellt keinen Delegierungsgrund dar (RISJustiz RS0097037).

Mit Blick auf den „Vorschlag“, das Verfahren an das Amtsgericht KarlsruheDurlach zu delegieren, sei hinzugefügt, dass eine allfällige Delegierung an ein deutsches Gericht den örtlichen Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs überschreiten würde.

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