10ObS50/16z•OGH 10ObS50/16z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Hach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch seinen Sachwalter Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. März 2016, GZ 7 Rs 9/16v29, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RISJustiz RS0043320 [T12, T14]).
2. Mittels Rechtsrüge sind Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dem Sachverständigen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RISJustiz RS0043168; RS0043404 ua).
Einen Verstoß dieser Art zeigt die außerordentliche Revision des Klägers aber nicht auf:
Die Frage, ob dem neurologisch-psychiatrischen Gerichtssachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob die darin getroffenen Aussagen bedenklich oder nicht ausreichend nachvollziehbar sind, wurde von den Vorinstanzen (unanfechtbar) dahin beantwortet, dass die Richtigkeit des Gutachtensergebnisses auch im Hinblick auf den im Sachwalterbestellungsverfahren eingeholten „Psychiatrischen Befund und Gutachten“ des Dr. Dietmar J***** nicht in Zweifel zu ziehen ist. Demnach sind die auf Basis des neurologischpsychiatrischen Gerichtsgutachtens getroffenen Feststellungen in der Revision nicht mehr angreifbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RISJustiz RS0043163; RS0043320; RS0043414). Die vom Revisionswerber vermissten – aus dem „Psychiatrischen Befund und Gutachten“ des Dr. Dietmar J***** abgeleiteten – Feststellungen können daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel begründen.
Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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