OGH 10Ob42/16y

10Ob42/16yTribunal supérieur7 juin 2016

Texte intégral

OGH 10Ob42/16y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00042.16Y.0607.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch MM Metzler Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.Doz. Dr. C*****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, und 2. O***** GmbH, *****, vertreten durch KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH in Wien, wegen 109.282,79 EUR sA und Feststellung (15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2016, GZ 15 R 41/16h131, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2015, GZ 6 Cg 19/11z126, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der erstbeklagte Arzt operierte die Klägerin am 19. November 2007 und am 12. Dezember 2007 in einem Spital, deren Rechtsträger die zweitbeklagte Partei ist, wegen einer Verletzung des Meniskus am rechten Knie.

Es steht nicht fest, dass der Erstbeklagte die Klägerin bei der ersten Kontaktaufnahme vor dem Operationstermin am 19. November 2007 über die mit einer Arthroskopie typisch verbundenen Risiken und Komplikationen (Erguss, Infektion) aufklärte. Die Klägerin hätte sich auch im Fall einer Aufklärung darüber von der Operation nicht abhalten lassen. Eine Aufklärung über die Operation und mögliche Komplikationen und Risiken erfolgte bei der stationären Aufnahme der Kläger durch die Stationsärtzin. Die Operation am 19. November 2007 verlief komplikationslos und lege artis. Am 29. November 2007 nahm der Erstbeklagte eine Punktion vor und injizierte – indikationsentsprechend – Cortison in das Kniegelenk. Auf die mit der Punktierung und Injektion verbundenen Risiken wies der Erstbeklagte die Klägerin ebenso wenig hin wie auf den Umstand, dass er Cortison injizierte. Die Klägerin hätte auch bei entsprechenden Hinweisen darauf die Punktion und die Injektion durchführen lassen. Seit der Punktion am 29. November 2007 hatte sich bis zur zweiten Operation am 12. Dezember 2007 schleichend eine Infektion entwickelt, die jedoch in den Laborwerten nicht zu erkennen war. Am 12. Dezember 2007 wurde wegen des Verdachts einer Infektion lege artis, zeitgerecht und mit Erfolg eine Arthroskopie vorgenommen.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Aufklärungspflichtverletzung und Behandlungsfehler gestützte Schadenersatzbegehren der Klägerin ab. Beide Eingriffe seien indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Gleiches gelte für die postoperativen Behandlungen. Die späteren Schmerzzustände seien nicht auf die Behandlung durch den Erstbeklagten zurückzuführen. Soweit die Aufklärung als nicht ausreichend anzusehen wäre, hätte die Klägerin den Behandlungen auch bei gebotener Aufklärung zugestimmt. Im Übrigen hafte der Arzt auch im Fall der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nur dann, wenn sich ein Risiko verwirklicht habe, auf das er hinweisen hätte müssen; ein solches Risiko habe sich hier aber bei den beiden Operationen nicht verwirklicht.

In ihrer außerordentlichen Revision stellt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dar.

Die außerordentliche Revision ist geprägt von einer Wiederholung von bereits vom Berufungsgericht verneinten Mängeln des Verfahrens erster Instanz, von der Bekämpfung des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts und von Rechtsausführungen, die von einem vom festgestellten Sachverhalt abweichenden „Wunschsachverhalt“ ausgehen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Rechtsmittel an die zweite Instanz geltend gemacht wurden (etwa die unterbliebene Einvernahme von Zeugen), vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurden, ebenso wie ein im Rechtsmittel an die zweite Instanz gar nicht geltend gemachter Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht Rechnung getragen habe – mangelhaft geblieben.

Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht die Mängelrüge der Berufung mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verworfen (RISJustiz RS0042963).

2. Ebenso sind Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht anfechtbar (RISJustiz RS0069246 [T1 und T2]). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann ebenfalls nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Tatsachenrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RISJustiz RS0043371 [T28], RS0043150 [T8]). Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RISJustiz RS0117019).

So betrifft die Beurteilung von Kausalzusammenhängen, die Glaubwürdigkeit der Dokumentation der Beklagten, die Frage der Zustimmung zur Operation bei unzureichender Aufklärung sowie die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers ebenso die Tatsachenebene wie die Frage, ob Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen. Die letztgenannte Frage kann im Übrigen nicht durch den Verweis auf Allgemeinwissen beantwortet werden.

3. Eine Rechtsrüge ist nur insoweit gesetzmäßig ausgeführt, als sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl RISJustiz RS0043312 [T12, T14]; RS0043603 [T2, T8]).

3. 1 Hinsichtlich der ersten Operation am 19. November 2007 sowie der nach den Feststellungen letztlich schadenskausalen Punktion und Cortisoninjektion kann eine mögliche Aufklärungspflichtverletzung des Erstbeklagten in Bezug auf Inhalt und Zeitpunkt der Aufklärung dahingestellt bleiben, weil die Klägerin diesen Eingriffen auch bei entsprechender Aufklärung zugestimmt hätte.

3.2. In Bezug auf die zweite Operation am 12. Dezember 2007 war die festgestellte Aufklärung, bei der der Klägerin „die bevorstehende Operation und damit verbundenen Risiken und Komplikationen anhand des Aufklärungsbogens“ erklärt wurden, in Anbetracht der akuten Infektion der Klägerin auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin ins Treffen geführten Erfordernisses einer angemessenen Überlegungsfrist ausreichend.

3.3. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und die Umstände betreffen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn jedoch zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RISJustiz RS0053317 [T1, T3]). Rechtliche Feststellungsmängel können in diesem Fall nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.

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