AUSL EGMR Bsw23646/09

Bsw23646/09Autre juridiction2 juin 2016

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw23646/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Geotech Kancev GmbH gg. Deutschland, Urteil vom 2.6.2016, Bsw. 23646/09.

Spruch

Art. 11 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Automatische Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen in die Sozialkasse.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die bf. Firma hat sich auf die Entnahme von Bodenproben für geologische Untersuchungen zwecks Klärung der Frage spezialisiert, ob ein Grundstück bebaubar ist. 2010 wurde ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet.

In der Bauindustrie in Deutschland besteht eine Reihe von Kollektivverträgen, welche Regelungen über die soziale Fürsorge für die in diesem Sektor tätigen Arbeitnehmer enthalten. So schlossen zwei Arbeitgeberverbände – der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes – mit der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: Tarifvertrag) ab. Da der Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und soziale Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, war er für alle Arbeitgeber in der Bauindustrie verbindlich – und zwar auch dann, wenn diese keinem Verband angehörten (§ 5 Abs. 4 leg. cit.). Dies hatte zur Folge, dass alle Arbeitgeber in der Bauindustrie verpflichtet waren, in die Sozialkasse einen zusätzlichen Betrag einzuzahlen, der 19,8?% des ihren Beschäftigten bezahlten Lohns entsprach.

Mit Schreiben vom 10.8.2004 informierte die Sozialkasse die Bf. über die von ihr zu zahlenden Beiträge und über den Genuss eventueller Vergünstigungen. Die Bf. reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben.

Im April 2005 erinnerte sie die Sozialkasse nochmals an ihre Pflicht zur Beitragszahlung. Die Bf. erklärte daraufhin über ihren Anwalt, sich der Eintragung als Mitglied der genannten Kasse zu widersetzen.

Mit Beschluss vom 11.10.2007 trug das Arbeitsgericht Wiesbaden der Bf. die Zahlung von Beitragsrückständen in Höhe von € 63.625,58 auf. Es befand, dass die Bf. an den gegenständlichen Tarifvertrag ungeachtet der Tatsache gebunden sei, dass sie nicht zu einem der obigen Arbeitgeberverbände gehöre. Ihre Aktivitäten würden in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallen, da Bohrungen gemäß § 1 Abs. 2 (v) Nr. 6 von ihm erfasst wären.

Die Bf. legte dagegen ein Rechtsmittel ein und brachte vor, die allgemeinverbindliche Geltung des Tarifvertrags würde ihr negatives Recht auf Vereinigungsfreiheit verletzen. Mit Urteil vom 27.6.2008 wies das Hessische Landesarbeitsgericht das Rechtsmittel der Bf. ab. Bezugnehmend auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG (Anm: BVerfG 15.7.1980, 1 BvR 24/74 u.a. = EuGRZ 1980, 619; 11.7.2006, 1 BvL 4/00.) räumte es ein, dass es der Bf. mangels Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband nicht möglich sei, über diesen ihre Interessen im Wege der Ausübung von Kontrolle über die Aktivitäten der Sozialkasse zu wahren. Zwar laste insofern ein gewisser Druck auf ihr, einem der Arbeitgeberverbände beizutreten, doch sei dieser nicht stark genug, um von einer Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit sprechen zu können. Aufgrund der Verpflichtung, Beiträge in die Sozialkasse einzuzahlen, sei die Bf. auch nicht daran gehindert, ihren eigenen Arbeitgeberverband zu gründen. Abgesehen davon würde ihr ein Großteil der geleisteten Beiträge rückerstattet.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Bf. blieben alle erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptete Verletzungen von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf negative Vereinigungsfreiheit) und von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK

(52) Der GH stellt vorerst klar, dass es der Bf. von Gesetzes wegen unmöglich war, auf direktem Wege Mitglied der Sozialkasse zu werden, da diese von den Arbeitgeberverbänden der Bauindustrie gemeinsam mit der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt errichtet worden war. Sie wurde aber auch nicht zur Mitgliedschaft in einem der genannten Arbeitgeberverbände gezwungen.

(53) Die Bf. behauptet vielmehr einen [unzulässigen] Eingriff in ihre negative Vereinigungsfreiheit, da sie nach der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags verpflichtet wurde, Geldbeiträge an die Sozialkasse abzuliefern. Der GH muss folglich [...] prüfen, ob diese Verpflichtung gleichbedeutend mit einer Zwangsmitgliedschaft war, welche den negativen Aspekt ihrer Vereinigungsfreiheit nachhaltig zu beeinträchtigen vermochte, nämlich ihre Freiheit, sich nicht einem der Arbeitgeberverbände gegen ihren Willen anzuschließen. Er erinnert daran, dass der Verpflichtung, an eine Vereinigung Beitragszahlungen zu leisten, ähnliche Bedeutung zukommen kann wie jener, sich ihr anzuschließen. Sie vermag daher einen Eingriff in den negativen Aspekt der Vereinigungsfreiheit darzustellen.

(54) Der GH hält fest, dass die Bf. – basierend auf dem Prinzip der Solidarität – verpflichtet war, finanziell zu sozialen Fürsorgeansprüchen im Interesse aller in der Baubranche tätigen Personen beizutragen. Er notiert ferner, dass die relevanten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Branchenspezifische zusätzliche Systeme der sozialen Fürsorge vermochten [nämlich] die soziale Sicherheit für alle Dienstnehmer in diesem Sektor nicht zu gewährleisten, sofern nur Arbeitgeber, die Mitglied eines Arbeitgeberverbands waren, daran teilnehmen mussten. Um die notwendige soziale Sicherheit zu gewährleisten, ging das System der sozialen Fürsorge daher davon aus, dass alle in der Bauindustrie tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere solche, welche nicht an Kollektivverträge gebunden waren, von diesem Modell erfasst waren. Die Beiträge der Bf. wurden ausschließlich für die Verwaltung und Umsetzung dieses Modells und für die Auszahlung der jeweiligen sozialen Vergünstigungen verwendet. Zusätzlich boten die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) Arbeitgebern und Arbeitnehmern fakultative Beihilfen an, ohne darauf abzustellen, ob der jeweilige Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehörte oder nicht. Die strittigen Beiträge können daher nicht als Mitgliedsbeiträge angesehen werden. Dazu kommt, dass sich die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen gleichsam aufhob, da die Bf. ein Anrecht auf Rückvergütung durch die Sozialkasse hatte.

(55) Der GH hält ferner fest, dass die Mitglieder der Verbände, welche die Sozialkasse errichteten, weder eine Reduktion ihrer Mitgliedsgebühren noch eine vorteilhaftere Behandlung als Nichtmitglieder in anderen Bereichen erhielten. Auch die Mitglieder dieser Verbände hatten keine direkte Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Beiträge an die Sozialkasse, sondern konnten ihren Einfluss lediglich über diese Verbände geltend machen. Dazu kommt, dass alle Unternehmen, die Beiträge an die Sozialkasse ablieferten, umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden sowie jährliche Berichte mit Informationen über die Verwendung der Beiträge erhielten, mochte es sich um ein Mitglied des Arbeitgeberverbandes handeln oder nicht. Nichtmitglieder von Arbeitgeberverbänden wurden daher, was Transparenz und Rechenschaftspflicht angeht, nicht weniger vorteilhaft als Mitglieder behandelt.

(56) Die Verpflichtung der Bf. zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkasse hatte ihren Ursprung in der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags [...] durch den Bundesminister für Arbeit und soziale Angelegenheiten. Der Rechtsträger der Sozialkasse, an den die Bf. finanzielle Beiträge abliefern musste, nämlich die ZVK, unterlag der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Es bestand somit ein signifikantes Ausmaß von Einbindungen und Kontrollen seitens staatlicher Behörden.

(57) Es trifft zu, dass die Pflicht zur Beitragsleistung an die Sozialkasse als faktischer Anreiz für die Bf. gesehen werden konnte, sich einem der Arbeitgeberverbände in der Bauindustrie anzuschließen, um an dessen Entscheidungsprozessen teilnehmen und um ihre Interessen im Wege der Ausübung der Kontrolle über die Aktivitäten der Sozialkasse geltend machen zu können. Im Lichte des bereits Gesagten ist der GH allerdings der Meinung, dass dieser faktische Anreiz zu gering ist, um den Wesensgehalt des von Art. 11 EMRK garantierten Rechts auf Vereinigungsfreiheit berühren zu können und daher auch nicht auf einen Eingriff in die Freiheit der Bf., sich nicht gegen ihren Willen einer Vereinigung anschließen zu müssen, hinauslief.

(58) Insoweit die Bf. einen Eingriff in die positiven Aspekte ihres Rechts auf Vereinigungsfreiheit behauptet, ist zu vermerken, dass sich die Pflicht zur Beitragszahlung an die Sozialkasse in keiner Weise auf ihr Recht auswirkte, selbst eine Vereinigung zu gründen bzw. zu fördern oder einer bereits bestehenden Vereinigung beizutreten. Insoweit sie geltend macht, der notwendigen finanziellen Mittel aufgrund ihrer Beitragsverpflichtungen gegenüber der Sozialkasse beraubt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung von den Ansprüchen gegenüber der Sozialkasse ausgeglichen wurde.

(59) Somit ist keine Verletzung von Art. 11 EMRK festzustellen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK

(60) Laut der Bf. würde ihre Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an die Sozialkasse auch eine Verletzung ihres Eigentumsrechtes darstellen.

(62) Dieser Beschwerdepunkt steht mit dem vorigen in Zusammenhang und ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

(63) Die Bf. bringt vor, ihre Aktivitäten würden nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallen und dessen Allgemeinverbindlicherklärung würde nicht im öffentlichen Interesse liegen. Sie müsse zudem höhere Löhne zahlen als Mitbewerber, die keine Beiträge an die Sozialkasse zu entrichten hätten. Die Verpflichtung zur Zahlung von [Beitragsrückständen in der Höhe von] € 63.625,58 habe sie in den Bankrott getrieben.

Vorliegen eines Eingriffs

(66) Der GH erinnert daran, dass Art. 1 1. Prot. EMRK auf die Zahlung verpflichtender Beiträge an das System der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Die Verpflichtung der Bf., finanzielle Beiträge an die Sozialkasse abzuliefern, stellt somit einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar. [...]

Befolgung des Rechtmäßigkeitsprinzips

(67) [...] Der GH sieht keinen Anlass, die Feststellung der Gerichte, wonach die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags im Einklang mit innerstaatlichem Recht stehe und die Tätigkeit der Bf. in dessen Anwendungsbereich falle, anzuzweifeln. [...] Es bestand daher eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht, die ausreichend klar war, damit die Bf. ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung [...] voraussehen konnte.

Ziel des Eingriffs

(68) Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen in der Bauindustrie und die damit einhergehende Verpflichtung für alle Arbeitgeber in diesem Sektor, finanzielle Beiträge an die Sozialkasse zu entrichten, hatte die Gewährleistung eines gewissen Ausmaßes sozialer Sicherheit für alle in diesem Sektor Beschäftigten zum Ziel, insbesondere für jene Arbeitnehmer, die an keinen Kollektivvertrag gebunden waren. Die genannten Tarifverträge nahmen Bedacht auf die speziellen Arbeitsbedingungen im Baugewerbe und gewährleisteten unter anderem, dass Arbeitnehmer ihren jährlichen Urlaub fortlaufend [...] konsumieren konnten, egal ob sie nun den Arbeitgeber in einem bestimmten Jahr wechselten oder nicht, und dass Nachteile betreffend die Erwerbung gesetzlicher Pensionsansprüche ausgeglichen wurden. Der besagte Eingriff verfolgte somit ein legitimes Ziel »im Einklang mit dem Allgemeininteresse«, nämlich den sozialen Schutz aller in der Baubranche tätigen Arbeitnehmer.

Wahrung eines gerechten Ausgleichs

(69) Der vorliegende Fall betraf Fragen bezüglich der Umsetzung der Wirtschafts- und Sozialpolitik, bei denen die Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum genießen. Der GH wird daher die Beurteilungen der nationalen Behörden in diesem Bereich respektieren, außer sie sind offenkundig ohne Begründung.

(70) Die relevanten Modelle der sozialen Fürsorge [...] setzten voraus, dass alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Bauindustrie, auch solche, welche nicht an einen Kollektivvertrag gebunden waren, in dieses Modell einbezogen wurden. Letzteres basierte auf dem Prinzip der Solidarität unter allen Arbeitgebern im Baugewerbe im Interesse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

(71) Außerdem wurden die von der Bf. und anderen Arbeitgebern gezahlten Beiträge ausschließlich für die Auszahlung der jeweiligen Sozialleistungen an Arbeitnehmer und für die Rückvergütung verwendet, die Arbeitgeber für die Gewährleistung solcher Sozialleistungen erhielten. [...]

(72) Was jedoch mehr zählt, ist die Tatsache, dass die Bf. im Vergleich zu Unternehmen, die Mitglieder der den relevanten Tarifverträgen unterworfenen Arbeitgeberverbände waren, keine finanziellen oder sonstigen Nachteile im Hinblick auf die Sozialkasse erfuhr. Jene Unternehmen, die Beiträge an die Sozialkasse ablieferten, erhielten umfassende Informationen über ihre Rechte und Pflichten wie auch jährliche Berichte, in denen sie über die Verwendung der Beiträge informiert wurden, mochten sie nun Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sein oder nicht. Die Sozialkasse, der die ZVK und die ULAK angehörten (die ihrerseits [...] unter staatlicher Aufsicht standen), vermochte deshalb den Erfordernissen der Transparenz und Rechenschaftspflicht Genüge zu tun.

(73) Der strittige Eingriff war daher verhältnismäßig gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel, indem ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des sozialen Schutzes aller in der Baubranche tätigen Arbeitnehmer auf der einen Seite und dem Recht der Bf. auf Achtung ihres Eigentums auf der anderen Seite getroffen wurde. Die nationalen Behörden handelten dabei innerhalb des weiten Ermessensspielraums auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftspolitik.

(74) Es hat somit keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sigurður A. Sigurjónsson/IS v. 30.6.1993

Fratrik/SK v. 25.5.2004 (ZE)

Vörður Ólafsson/IS v. 27.4.2010 = NLMR 2010, 126

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.6.2016, Bsw. 23646/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 272) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_3/Geotech.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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