OGH 6Ob76/16v

6Ob76/16vTribunal supérieur30 mai 2016

Texte intégral

OGH 6Ob76/16v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00076.16V.0530.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*****, 2. A*****, beide vertreten durch Mag. Alexander TodorKostic und Mag. Silke TodorKostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Mag. Lydia Lindner, Rechtsanwältin in Linz, wegen 1. 250.272,57 EUR sA und 2. 686.703,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2016, GZ 16 R 6/16v95, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 2 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Kläger zeigen keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:

Entgegen den Behauptungen der Revisionswerber überging das Berufungsgericht nicht ihr Vorbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 6. 2015 (ON 85 S 35 unten und S 45 f), wie sich hinlänglich deutlich aus S 18 f der Urteilsausfertigung ergibt. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts war nicht feststellbar, dass die Bank, deren Beschäftigter der Beklagte war, eine Freigabe der beiden Fußballer erteilt oder dieser zugestimmt hätte. Damit fehlt dem Vorwurf, der Beklagte habe es unterlassen, die Zustimmung zum Transfer vom Eingehen der Zahlung auf den Kreditkonten des Erstklägers abhängig zu machen, und die Bank habe die Transferzahlungen aus ihr anzulastenden Versäumnissen nicht sichergestellt, die tatsächliche Grundlage.

Die Revisionswerber stützten ihre Ansprüche darauf, dass der Beklagte in dem von der Bank gegen die Zweitklägerin vor mehr als 20 Jahren geführten gerichtlichen Verfahren als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt habe. Der Beweis einer vorsätzlichen Falschaussage ist den Klägern nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat die insoweit bekämpften Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich übernommen. Die dagegen unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erstatteten Ausführungen der Revision zielen in Wirklichkeit auf eine vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung ab. Die Kläger behaupteten, hätte der Beklagte bei seiner Aussage die schuldhaften Unterlassungen der Kreditgeberin im Rahmen der Verwertung der Sicherheiten (zedierte Rechte beim Transfer von zwei Fußballern) nicht schuldhaft verschwiegen, hätten die Kläger den den Kreditnehmern zugefügten Schaden in den Prozessen, in denen die Zweitklägerin als Sachschuldnerin und der Erstkläger als Kreditnehmer vom Kreditgeber in Anspruch genommen worden seien, als Gegenforderung erfolgreich entgegen halten können. Das Erstgericht konnte zum einen nicht feststellen, dass die Kreditgeberin eine Freigabe eines oder beider Spieler erteilte oder dieser zustimmte, und stellte zum anderen fest, dass die Aussage des Beklagten entsprechend seiner Wahrnehmung der Vorgänge (insbesondere der Zession von Forderungen aus den Transfers der beiden Fußballer an den Erstkläger zum Inkasso) wahr und vollständig war. Es hielt im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass nach den Beweisergebnissen eine Feststellung über die Rolle der Bank im Zusammenhang mit den Transfers der Fußballer nach Südamerika nicht möglich sei. Es steht demnach für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass der Beklagte nichts vorsätzlich verschwieg.

Da den Klägern schon der Beweis der behaupteten Falschaussage des Beklagten nicht gelungen ist, sind die weiteren Revisionsausführungen unerheblich.

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