OGH 2Ob86/16k

2Ob86/16kTribunal supérieur25 mai 2016

Regest

Erb- und Verlassenschaftssachen

Texte intégral

OGH 2Ob86/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00086.16K.0525.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Mag. G***** L*****, verstorben am , zuletzt wohnhaft , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der E L, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 21. Jänner 2016, GZ 23 R 10/16t48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Einantwortungsbeschluss vom 16. 7. 2014 dahingehend ergänzt, dass aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung auch ob einer weiteren Liegeschaft die Einverleibung des Eigentums der eingeantworteten Erbin verfügt wurde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Legatarin, der unzulässig ist:

Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu (RISJustiz RS0006581). Er ist nur dann Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (und damit rekursberechtigt), wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsrichters unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (RISJustiz RS0006582), also zB wegen eines Eingriffs in die nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte (RISJustiz RS0006590; 5 Ob 68/14g).

Da der Vermächtnisnehmer – auch einem Nachvermächtnisnehmer käme im Übrigen die Stellung eines Legatars zu (RISJustiz RS0006583) – aber nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte hat (RISJustiz RS0012630), hat er auch kein Recht, die Zustellung einer Einantwortungsurkunde zu begehren und diese zu bekämpfen, und steht ihm auch kein Rekursrecht gegen die Einantwortungsurkunde zu (RISJustiz RS0006584).

Auch durch die hier vom Rekursgericht getroffene Entscheidung über die Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses wurde damit nicht in die Rechte der Legatarin eingegriffen.

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