14Os38/16v•OGH 14Os38/16v
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, AZ 9 UT 63/15i der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über die Beschwerde der Christiane F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. März 2016, AZ 7 Bs 360/15x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. November 2015, AZ 32 Bl 64/15z, wurde der Antrag der Christiane F***** auf Fortführung des eingangs erwähnten Ermittlungsverfahrens abgewiesen und der Antragstellerin die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck die gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags gerichtete Beschwerde der Fortführungswerberin als verspätet zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).
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