14Os32/16m•OGH 14Os32/16m
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. BachnerForegger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 2, 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 60/14m des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 2. Juli 2014, GZ 25 Hv 60/14m301, wurde Helmut S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) und des Mordes nach §§ 2, 15, 75 StGB (2) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.
Mit seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wendete sich der Genannte soweit hier wesentlich aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO (unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO idF vor BGBl I 2014/71) gegen die „Zurückweisung“ des in der Hauptverhandlung am 18. Juni 2014 gestellten Antrags (ON 281 S 4 iVm ON 240) auf Abstandnahme von der Beiziehung der im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bestellten sechs Sachverständigen im Hauptverfahren und von der Verlesung ihrer Gutachten, weil die genannten Experten aufgrund ihrer Tätigkeit im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft befangen seien und ihre Beiziehung im Hauptverfahren als „Zeugen der Anklage“ den Grundsatz der Waffengleichheit (Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall MRK) verletzen würde. Betreffend einen der Sachverständigen wurde die aus Sicht des Antragstellers Befangenheit begründende Tätigkeit im Ermittlungsverfahren weiter konkretisiert (ON 281 S 4 iVm ON 240).
Mit Urteil vom 22. Juli 2015, AZ 15 Os 147/14b, verwarf der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gab seiner Berufung nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge und verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Mit dem am 25. März 2016 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt Helmut S***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO mit der Begründung, durch die Zurückweisung des eben zitierten Antrags in seinem „Recht auf ein faires Verfahren, konkret in seinem Recht auf Waffengleichheit nach Art 6 Abs 1 MRK, insbesondere Art 6 Abs 3 lit d MRK“ verletzt worden zu sein, wobei diese Grundrechtsverletzung „mangels Korrektur dieses mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehlers durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwachsen“ sei.
Der Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil er sich darin erschöpft, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos vorgetragenen Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu wiederholen. Ein ohne vorherige Befassung des EGMR gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der Art 34 und 35 MRK zulässig. Das hat zur Folge, dass dem vorliegenden Antrag wie er selbst einräumt die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil er „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde“ (nämlich der Nichtigkeitsbeschwerde) übereinstimmt (RIS-Justiz RS0122737).
Soweit der Antragsteller inhaltlich auch die in dieser Strafsache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kritisiert, verkennt er, dass diese ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand des Erneuerungsantrags ist (erneut RIS-Justiz RS0122737 [T23]).
Der Antrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO; vgl dazu 17 Os 11/12i).
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