OGH 4Ob109/16g

4Ob109/16gTribunal supérieur24 mai 2016

Texte intégral

OGH 4Ob109/16g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00109.16G.0524.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 2011 geborenen T***** E***** über den Revisionsrekurs des Vaters A***** K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. November 2015, GZ 44 R 485/15x16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 31. Juli 2015, GZ 17 PU 39/15v7, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Unterhalts-bemessungsantrag der Minderjährigen ab.

Das Rekursgericht gab ihrem dagegen erhobenen Rekurs Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Dagegen richtet sich der als Revisionsrekurs zu wertende „Einspruch“ des Vaters.

Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (1 Ob 197/15z mwN). Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar (RISJustiz RS0109580).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel des Vaters ist daher absolut unzulässig.

Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat der Revisionsrekurs die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist aber entbehrlich, wenn wie hier ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (vgl RISJustiz RS0120029).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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