OGH 11Os41/16p (11Os42/16k)

11Os41/16p (11Os42/16k)Tribunal supérieur10 mai 2016

Texte intégral

OGH 11Os41/16p (11Os42/16k)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00041.16P.0510.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Mathias S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Wolfgang (Albert) C***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. März 2016, AZ 7 Bs 65/16s, 7 Bs 72/16w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Wolfgang C***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Jänner 2016, GZ 21 Bl 330/15k3, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des gegen Mag. S***** geführten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig und jene gegen die unter einem erfolgte Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) als verspätet zurück.

Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

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