OGH 11Os36/16b

11Os36/16bTribunal supérieur10 mai 2016

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os36/16b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00036.16B.0510.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin L***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Dezember 2015, GZ 631 Hv 8/15w21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin L***** eines Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1974/60 und mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I) sowie (jeweils) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II 1) und nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II 2) schuldig erkannt.

Danach hat er in G*****

(I) vom Jänner 1990 bis zum Dezember 1996 die am 9. Februar 1984 geborene M*****, somit eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er in zahlreichen Angriffen seinen Penis teils an ihren Schamlippen rieb, teils auf ihren Mund legte und an ihren Lippen rieb, ihre Brüste intensiv betastete und knetete und dabei teils onanierte, teils auf ihren Oberschenkel ejakulierte, wobei diese Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Gestalt einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatten;

(II) durch die zu (I) geschilderten Tathandlungen

(1) von 1990 bis 1994 mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung und Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person sowie

(2) vom (Zeitpunkt seiner Eheschließung mit der Mutter des Opfers im) Jahr 1995 bis zum Dezember 1996 mit seinem Stiefkind

geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Das zur Mängel und zur Tatsachenrüge undifferenziert erstattete (siehe aber RISJustiz RS0115902) Beschwerdevorbringen erschöpft sich ausnahmslos darin, isoliert und ohne Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 398 f) die vom Erstgericht mit ausführlicher Begründung bejahte (US 6 bis 14) Überzeugungskraft der Aussage der M***** zu bezweifeln. Damit wird Nichtigkeit weder aus Z 5 noch aus Z 5a geltend gemacht (RISJustiz RS0106588), sondern bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt anzumerken, dass bei der nach dem zweiten Satz des § 61 StGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Gesetze, die im Tatzeitpunkt gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren als die jeweils aktuellen, eine Kombination aus den in Rede stehenden Rechtsschichten unzulässig ist. Daher ist im Fall der Idealkonkurrenz wie hier der zu beurteilende Lebenssachverhalt nach Maßgabe des § 61 zweiter Satz StGB in seiner Gesamtheit entweder dem Urteilszeit oder dem Tatzeitrecht zu unterstellen (RISJustiz RS0119085 [insbesondere T5, T6]). Die von den Schuldsprüchen erfassten Taten wären demnach angesichts ihrer zutreffenden Subsumtion nach der gegenüber dem Urteilszeitrecht günstigeren Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 zu Schuldspruch I zu Schuldspruch II jeweils § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (und nicht der geltenden Fassung dieser Bestimmung) zu subsumieren gewesen. Mangels eines konkreten Nachteils für den Angeklagten bot dies jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO.

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