11Os33/16m•OGH 11Os33/16m
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen P***** G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. November 2015, GZ 22 Hv 22/15y-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde P***** G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. September 2014 in L***** R***** W***** mit Gewalt zur Duldung des Analverkehrs genötigt, indem er sie an den Oberarmen packte, auf den Bauch drehte, auf das Bett drückte und seinen Penis in ihren After einführte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner
Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780, RS0119583).
Der Beschwerdeführer vermeint, das Nichtauffinden seiner DNA in noch vorhandenen Schleimspuren beweise, „dass er die Tat nicht begangen“ habe, dass aufgrund der vom Opfer geschilderten Tathandlungen „zwangsläufig“ Verletzungen entstanden sein müssten, bei einer Untersuchung drei Tage nach dem Vorfall aber nur eine geringfügige Einblutung feststellbar war, während der von W***** einige Wochen später bei ihrer Vernehmung gezeigte „blaue Fleck“ gerade nicht aus diesem resultieren könne, weil eine solche Verletzung in einem kürzeren Zeitraum verheilt wäre. Letztlich spekuliert der Nichtigkeitswerber über mögliche Verletzungsfolgen bei einem sich wehrenden Opfer und folgert, dass „medizinisch kein gewaltsames Eindringen festgestellt werden“ könne. Insgesamt gelingt es ihm damit nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an den dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.
Die abschließende Kritik, „das Erstgericht hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Angaben des vermeintlichen Opfers schlicht falsch sind“, ist ebenso unzulässig (RISJustiz RS0106588, RS0099649) wie der Verweis auf den Zweifelsgrundsatz (RISJustiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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