12Ns34/16w•OGH 12Ns34/16w
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Friedrich E***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 73/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl sind von der Entscheidung über den in Bezug auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2014, AZ 16 Hv 73/11m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2015, AZ 32 Bs 41/15m, gestellten Antrag des Friedrich E***** auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 17 Os 4/16s, 17 Os 5/16p, 17 Os 11/16w, über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag des Friedrich E***** zu entscheiden. Dieser Antrag richtet sich gegen die im dritten Rechtsgang ergangenen Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2014, AZ 16 Hv 73/11m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2015, AZ 32 Bs 41/15m.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl sind Mitglieder des erkennenden 17. Senats.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher war in dieser Strafsache im ersten Rechtsgang als Mitglied des 12. Senats des Obersten Gerichtshofs an der am 28. Februar 2012, AZ 12 Os 23/12t, getroffenen Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen zweier Angeklagter beteiligt.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl wirkte im zweiten Rechtsgang als Mitglied des 32. Senats des Oberlandesgerichts Wien an der am 26. Februar 2014, AZ 32 Bs 11/13x, getroffenen Entscheidung über eine von der Staatsanwaltschaft ergriffene Berufung mit.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von einer Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl sind daher von der Entscheidung über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen.
An deren Stelle treten aufgrund der laufenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
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