Bsw20106/13•AUSL EGMR Bsw20106/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Buchleither gg. Deutschland, Urteil vom 28.4.2016, Bsw. 20106/13.
Art. 8 EMRK - Unbefristeter Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. trennte sich kurz nach der im Juni 2003 erfolgten Geburt seiner Tochter von deren Mutter, mit der er nicht verheiratet war. Sie hat die alleinige Obsorge für das Kind, das bei ihr lebt. Seit Ende 2003 streiten die Eltern über den Kontakt des Bf. zu seiner Tochter.
Nach einem im April 2004 gestellten Antrag des Bf. auf Einräumung eines Kontaktrechts kam es zu mehreren gerichtlich gebilligten Vergleichen über begleiteten Kontakt. Dieser fand bis 2007 mehr oder weniger regelmäßig statt. Im Dezember 2009 setzte das Familiengericht Neustadt an der Weinstraße das Umgangsrecht auf Antrag der Mutter bis 31.12.2009 aus.
Im Jänner 2010 beantragte der Bf. eine Ausweitung des Umgangsrechts, woraufhin ihm das Familiengericht vorläufig das Recht einräumte, das Kind alle zwei Wochen zu sehen. Es fanden allerdings keine Besuche statt. Im September 2010 wurde das Umgangsrecht auf Antrag der Mutter bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ausgesetzt. Im Hauptverfahren wurde dem Bf. im April 2011 das Recht gewährt, seine Tochter alle zwei Wochen zwei Stunden lang zu sehen. Das von der Mutter angerufene OLG Zweibrücken schloss das Umgangsrecht des Bf. jedoch gemäß § 1684 Abs. 4 BGB auf Dauer aus, weil andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Kind habe in der Verhandlung deutlich gemacht, keinen Kontakt zu seinem Vater zu wünschen, den es seit vier Jahren nicht gesehen hatte. Nach Ansicht des OLG war dieses Verhalten auf einen Loyalitätskonflikt zurückzuführen. Die Zurückweisung des Vaters würde vom Kind als einziger Weg gesehen, zumindest die Liebe seiner Mutter zu bewahren, die ständig negativ über den Vater spreche. Das OLG verwies auf das eingeholte Gutachten, wonach der Kontakt zum Vater als solcher dem Kindeswohl nicht abträglich wäre, die Eltern aber zunächst ihre Kommunikation verbessern müssten, was professionelle Unterstützung erfordere. Das OLG schloss aufgrund der Weigerung der Mutter aus, dass sich die Eltern in absehbarer Zeit einer Mediation unterziehen würden. Daher wäre »derzeit« der Ausschluss des Umgangs die einzige Möglichkeit.
Das BVerfG lehnte die Behandlung der Verfassungsbeschwerde des Bf. am 6.2.2013 ab.
Ein Richter des Familiengerichts, dem die Akte am 18.7.2014 nach Zustellung der vorliegenden Beschwerde an die Regierung vorgelegt wurde, vermerkte »1. Gesehen. Nichts zu veranlassen. 2. Weglegen«.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) durch den dauerhaften Ausschluss des Umgangsrechts.
Zulässigkeit
(31) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(38) Die Parteien haben nicht bestritten, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte [...] einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Familienlebens begründeten. Der GH teilt diese Ansicht.
(40) Unbestritten ist auch, dass die Entscheidungen eine Grundlage im nationalen Recht hatten, nämlich § 1684 Abs. 4 2. Satz BGB.
(41) [...] Die Entscheidung [...] zielte darauf ab, die »Gesundheit oder Moral« und die »Rechte und Freiheiten« der Tochter des Bf. zu schützen. [...]
(46) [...] Wie der GH feststellt, [...] schloss das OLG Zweibrücken das Umgangsrecht des Bf. aufgrund des in der Verhandlung geäußerten festen Wunsches des damals neunjährigen Kindes aus, seinen Vater nicht sehen zu wollen. Das OLG stützte sich daneben auf die Ansicht des Gutachters, der den Ausschluss des Umgangsrechts als den derzeit weniger schädlichen Zugang ansah und feststellte, dass das Verhalten des Kindes durch die gegenüber seiner Mutter empfundenen Loyalität beeinflusst war. Die Entscheidung, das Umgangsrecht auszuschließen, beruhte somit nach Ansicht des GH auf Überlegungen hinsichtlich des Kindeswohls.
(47) [...] Der GH ist davon überzeugt, dass der Entscheidungsfindungsprozess fair war und die berührten Interessen achtete.
(48) [...] Das OLG gab klare Gründe für seine Entscheidung an [...] und verwies zudem auf mögliche Änderungen in der Zukunft. Allerdings ist die Entscheidung insofern unklar, als sie betont, dass der Ausschluss des Umgangsrechts »derzeit« die beste Lösung sei, während er zeitlich nicht beschränkt wurde.
(49) In dieser Hinsicht bekräftigt der GH, dass die Gründe für eine Aussetzung des Kontakts in der Regel nicht als dauerhaft angesehen werden können und generell in regelmäßigen Abständen überprüft werden sollten, solange nicht die Überprüfung selbst das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt.
(50) Obwohl sich aus der Begründung des OLG klar ergibt, dass der Lauf der Zeit alleine nicht ausreichend sein würde, sondern sich das Verhalten der Eltern ändern müsse, damit das Umgangsrecht neu beurteilt würde, nannte das OLG keinen ausdrücklichen Grund dafür, keine Frist zu setzen. Es wurde auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass eine neue Beurteilung als solche dem Kindeswohl abträglich wäre. [...] Die angegebenen Gründe sind angesichts der Gefahr einer effektiven Beschneidung von Familienbeziehungen durch einen unbefristeten Ausschluss des Kontakts unzureichend um zu erklären, warum diese Entscheidung zur Wahrung des Kindeswohls notwendig war.
(51) Die Entscheidung des OLG muss allerdings im Zusammenhang mit der Regelung des Umgangsrechts insgesamt gesehen werden.
(52) Der GH stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte gemäß § 1696 Abs. 2 BGB iVm. § 166 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) verpflichtet sind, die Situation von Amts wegen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Dies ist grundsätzlich als eine der Sicherungen zum Ausgleich des unbefristeten Ausschlusses des Kontaktrechts in der Entscheidung anzusehen. Im vorliegenden Fall deutet allerdings nichts darauf hin, dass der zuständige Richter die Initiative für eine formelle Überprüfung ergriffen hätte. Als ihm die Akte [...] vorgelegt wurde, vermerkte er, dass nichts zu unternehmen sei.
(53) Der GH gibt außerdem zu bedenken, dass der Bf. nach § 24 Abs. 1 FamFG jederzeit die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Überprüfung anregen konnte. Dies bedeutet, dass die Regelung des Umgangs, selbst wenn sie Teil einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ist, für Änderungen offen bleibt. Dem GH ist bewusst, dass § 24 Abs. 1 FamFG eine Person nicht berechtigt, eine Überprüfung förmlich zu beantragen. Er nimmt aber an, dass [eine entsprechende Anregung] von den Gerichten, die verpflichtet sind, einen Ausgleich zwischen allen berührten Interessen zu treffen, sehr ernst genommen wird. Jedenfalls erlaubt es das Verfahren, relevante Gründe für eine Neubeurteilung der ursprünglichen Einschätzung des Familiengerichts darüber, was im Kindeswohl geboten ist, vorzubringen. Der GH kann nicht darüber spekulieren, ob der Bf. mit einer Anregung eines neuen Verfahrens nach § 24 Abs. 1 FamFG erfolgreich gewesen wäre. Allerdings muss er feststellen, dass der Bf. nicht einmal versucht hat, von dieser verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als die Entscheidung des OLG die Lösung als »derzeit« gültig beschrieb und auf eine mögliche Änderung der Wünsche des Kindes mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife hinwies. Der GH ist daher der Ansicht, dass es verfahrensrechtliche Sicherungen gab, die die Defizite der Entscheidung des OLG im vorliegenden Fall aufwogen.
(54) Angesichts der obigen Überlegungen und unter Berücksichtigung der subsidiären Rolle des GH überschritt die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 19.10.2012, mit der der Umgang des Bf. mit seinem Kind ausgeschlossen wurde, nicht den Ermessensspielraum, der den innerstaatlichen Gerichten in Angelegenheiten des Kontakts eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind zusteht. Sie kann daher noch als »notwendig« in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden.
(55) Dementsprechend hat keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Ranzoni, gefolgt von den Richtern Hajiyev und Vehabovic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hokkanen/FIN v. 23.9.1994 = NL 1994, 333 = ÖJZ 1995, 271
Nekvedavicius/D v. 19.6.2003
Sommerfeld/D v. 8.7.2003 (GK) = NL 2003, 196 = EuGRZ 2004, 711
Süß/D v. 10.11.2005 = NL 2005, 282
Heidemann/D v. 17.5.2011 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.4.2016, Bsw. 20106/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 143) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/Buchleither.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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