8Ob33/16k•OGH 8Ob33/16k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K, vertreten durch Mag. André Zankl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 127.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2016, GZ 2 R 15/16i27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Nach der zur Interzession naher Angehöriger entwickelten ständiger Rechtsprechung sind für die Annahme der Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäfts infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber wesentliche Kriterien für die Inhaltskontrolle derartiger Geschäfte (RISJustiz RS0048300, RS0048312). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern die Vorinstanzen nicht den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum in einer im Interesse der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof korrekturbedürftigen Weise überschritten haben (RISJustiz RS0048300 [T2]).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die vom Beklagten eingegangene Bürgschaftsverpflichtung, auf die das KSchG keine Anwendung findet, nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei ist das Berufungsgericht ohnehin von dem in der Revision angesprochenem krassen Missverhältnis zwischen den Vermögensverhältnissen des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Verbindlichkeit ausgegangen. Zugleich haben die Vorinstanzen jedoch mit überzeugenden Argumenten das Vorliegen einer verdünnten Entscheidungsfreiheit verneint. Wieso diese Beurteilung unrichtig sein soll, wird auch in der Revision nicht dargelegt.
3. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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