15Ns32/16y•OGH 15Ns32/16y
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Saurbak S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 230 Hv 10/16s des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verteidigers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit der (bloßen) Bestreitung der (örtlichen) Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz werden keine, eine Delegierung rechtfertigenden Gründe (vgl § 39 StPO) vorgebracht.
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