10ObS37/16p•OGH 10ObS37/16p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2016, GZ 8 Rs 136/15a25, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
In der außerordentlichen Revision macht der Kläger allein eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichtbeiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen) geltend. Die behauptete Mangelhaftigkeit ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RISJustiz RS0043061).
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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