10ObS32/16b•OGH 10ObS32/16b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-HillegeistStraße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 2016, GZ 11 Rs 10/16v17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit ihren Revisionsausführungen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Auch in Sozialrechtssachen ist ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr anfechtbar (RISJustiz RS0043061). Hat bereits das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen angeblicher Verletzung der Anleitungspflicht verneint, kann demnach die Revisionswerberin vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr erfolgreich geltend machen, sie hätte in erster Instanz zu einem Vorbringen angeleitet werden müssen, ob und in welchen Punkten das Gutachten unvollständig oder unrichtig sei sowie zu den ihrer Ansicht nach tatsächlich erforderlichen Pflegezeiten samt Beweisanboten und der Notwendigkeit von Motivationsgesprächen.
2. Bereits die Vorinstanzen haben darauf hingewiesen, dass das auf Gewährung einer höheren Pflegegeldstufe als der Stufe 2 gerichtete Klagebegehren auch dann nicht erfolgreich wäre, wenn für das Zubereiten von Mahlzeiten der gesamte Mindestwert von 30 Stunden monatlich veranschlagt wird, weil auch unter dieser Voraussetzung nur ein Pflege und Betreuungsbedarf von 118 Stunden monatlich gegeben ist, der das für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 erforderliche Ausmaß von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich nicht erreicht. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber auch dann nicht vor, wenn vom Einzelfall losgelöste Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RISJustiz RS0111271).
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