34R21/16g•OLG Wien 34R21/16g
34R21/16gCour d'appel12 avr. 2016
Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; PRECISION HUNTING,
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke PRECISION HUNTING über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 14.12.2015, AM 4925/20135, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Der Antragsteller beantragte zuletzt (Mitteilung ON 3) die Eintragung der Wortmarke
PRECISION HUNTING
unter anderem in diesen Waren- und Dienstleistungsklassen und mit diesem – für das Rekursverfahren noch relevanten, weil strittigen – Schutzumfang:
8scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen;
13Waffen und Munition.
Er sei „Besitzer“ der Domain www.precision-hunting.com“. PRECISION HUNTING sei weder im Deutschen noch im Englischen eine gewöhnliche Wortverbindung und in dieser Kombination kein geläufiger oder bekannter Ausdruck; das Zeichen müsse daher in seiner Gesamtheit beurteilt werden. Die Kombination „präzise Jagd“ oder „Präzisionsjagd“ sei kein Merkmal für Waffen oder Munition. Die Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass eine Waffe zum Jagen bestimmt sei, nicht jedoch zum „Präzisionsjagen“ oder zum „präzisen Jagen“. Dafür wäre nämlich der Begriff „präzises Schießen“ geläufig. Das Patentamt übersehe, dass mit dem Begriff „Jagd“ nicht ausschließlich das Erlegen eines Tiers verbunden werde, sondern „allumfassend“ auch das Aufspüren, Folgen, Erlegen oder Fangen von Wild. Weder bei Munition noch bei Hieb- und Stichwaffen bestehe ein gedanklicher Zusammenhang mit Präzision; so gebe es etwa kein „präzises“ Jagdmesser.
Mit dem angefochtenen Beschluss verweigerte das Patentamt teilweise die Eintragung, kündigte die Fortsetzung des Registrierungsverfahrens hinsichtlich der verbleibenden Waren der Klassen 8, 9, 13 und 25 nach Rechtskraft des Beschlusses an und verwies zur Begründung der im Rekursverfahren relevanten Teilabweisung darauf, dass die beiden Bestandteile des angemeldeten Zeichens in sprachüblicher Form miteinander verbunden seien; sie würden als „Genauigkeit, Präzision“ und „Jagd, Jagdwesen“ verstanden. Im Kontext mit dem beanspruchten Schutzumfang in diesen Waren der Klassen 8 und 13 würden die beteiligten Verkehrskreise darin einen eindeutigen Sinngehalt im Zusammenhang mit dem Töten von Tieren erkennen und die beanspruchte Marke daher nur als allgemeinen Hinweis darauf sehen, dass die so bezeichneten Waren das genaue und präzise Erlegen eines Tieres ermöglichen. Der Umstand, dass auf den Anmelder eine Domain registriert sei, könne keine Unterscheidungskraft begründen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Zeichen im Umfang der erfolgten Teilabweisung in den Klassen 8 und 13 zu registrieren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.
1.1. Ob einer Waren-/Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 82; RIS-Justiz RS0079038).
Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (C108/97, Chiemsee; C104/00 P, Companyline; EuG T471/07, Tame it [Rn 15] mwN; C398/08, Vorsprung durch Technik; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix, oder 4 Ob 49/14f, My TAXI).
1.2. Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (OBm 1/11, Oxi-Effekt mwN; 4 Ob 38/06a, Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl OBm 1/13, Malzmeister mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0122383). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist (vgl C104/01, Orange, Rz 58 und 59; C64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit).
1.3. Ob die Unterscheidungskraft vorliegt, ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 57; 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix mwN).
Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 67 mwN der Rsp; C104/01, Orange, Rz 46 und 63; RIS-Justiz RS0079038, T1; RISJustiz RS0114366, T5; vgl zuletzt 4 Ob 77/15z, Amarillo).
1.4. Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066644).
1.5. Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s = wbl 2005, 387, car care; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 17 Ob 21/07y, Anti-Aging-Küche; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS). Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache selbst nicht gebräuchlich ist (4 Ob 277/04w, Powerfood; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 4 Ob 38/06a, Shopping City). Englisch ist als wichtigste Handelssprache in Österreich die geläufigste Fremdsprache (Koppensteiner, Markenrecht4 84 mwN; RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 36/14v, selective/line).
2. Auf dieser Grundlage fehlt dem angemeldeten Zeichen in jenem Umfang, der im Rekurs zu beurteilen ist, die Unterscheidungskraft.
2.1. Die Unterscheidungskraft einer Wortverbindung hängt davon ab, ob sie als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Waren und/oder Dienstleistungen oder das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Zusammensetzung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware oder das Unternehmen zu bezeichnen (ÖBl 2002/25, Internetfactory; 4 Ob 186/03m, djshop). Es sind nämlich sämtliche Bestandteile und diese wiederum als Ganzes zu betrachten (C64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit, Rz 27 f; Koppensteiner, Markenrecht4 77 f mwN).
2.2. Die Schutzfähigkeit der zusammengesetzten Wortmarke PRECISION HUNTING hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Inhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die beanspruchten Waren verstehen (RIS-Justiz RS0109431).
2.3. Beteiligte Verkehrskreise sind hier alle Interessenten oder Abnehmer/Auftraggeber für die beantragten Waren, also nicht nur der Fachkreis der Waffenhändler, sondern auch die normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (RIS-Justiz RS0079038), die Waffen und/oder Munition nachfragen.
2.4. Schon im Verfahren vor dem Patentamt hat der Antragsteller nicht bezweifelt, dass PRECISION mit „Genauigkeit, Präzision“ und HUNTING mit „Jagd, Jagdwesen“ übersetzt wird (vgl ON 4, S 2). Auch aus Sicht des Rekursgerichts liegt es daher im Rahmen der im Eintragungsverfahren stets anzustellenden Prognose für die angesprochenen Verkehrskreise nahe, das Zeichen angesichts des im Rekursverfahren relevanten Schutzumfangs am ehesten als „Präzisionsjagd“ oder „Präzisionsjagen“ zu verstehen.
2.5. Durch die Wortverbindung „PRECISION HUNTING“ entsteht daher entgegen der Auffassung des Rekurswerbers keine eigentümliche sprachliche Neubildung, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile und daher geeignet wäre, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Aus diesem Grund wurde etwa auch das in der im Rekurs zitierten Entscheidung des OLG Wien (34 R 101/15w, FAMILY APP) beanspruchte Zeichen nicht zum Schutz zugelassen. Auch das Nichtvorliegen eines Eintrags in einem Wörterbuch oder Lexikon indiziert keine Ungewöhnlichkeit der Wortverbindung; der Umstand, dass eine Wortverbindung – zusammen oder getrennt geschrieben – nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts (EuG T19/99, Companyline, Rz 26 und 27). Denn die beteiligten Verkehrskreise sind an ähnliche zusammengesetzte Worte bereits gewöhnt: Etwa „Präzisionswaffe“ oder „precision rifle“ sind in Jagdkreisen wie auch der „Präzisionsschütze“ (auch: Scharfschütze) ohne Weiteres geläufige und gängige Begriffe, die auch für die beanspruchte Marke ein sofortiges Verständnis nahelegen. Der Antragsteller behauptet zwar, das Zeichen hätte einen neuen und ungewöhnlichen Gesamtinhalt, er kann dies jedoch nicht überzeugend begründen, weil die Jagd nach allgemeinem Verständnis schlagwortartig immer auf das Erlegen eines Tiers abzielt und daher die dafür nötigen Vorbereitungshandlungen gedanklich in den Hintergrund treten. Dass die Präzision beim Jagen allein vom Jäger und seinem individuellen Geschick abhängt, überzeugt nicht, weil die Genauigkeit iSv Treff- und/oder Zielsicherheit in einem beträchtlichen Maß gerade auch von der Qualität der verwendeten Waffe und/oder Munition abhängt. Eine lexikalische Erfindung eines Gesamtzeichens im Sinne einer ungewöhnlichen Wortverbindung (siehe C383/99, Baby Dry) liegt nicht vor.
2.6. Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ist die beantragte Marke damit nicht geeignet, die Ursprungsidentität der darunter vertriebenen (im Rekurs zu beurteilenden) Waren zu garantieren.
Da eine Markenanmeldung abstrakt ausgehend vom Registerstand zu prüfen ist, kommt es auch nicht darauf an, welche Domain allenfalls auf den Anmelder registriert ist, soweit sie nicht dazu taugt, die Verkehrsgeltung nachzuweisen, wie das Patentamt richtig betont hat (§ 139 Einleitungssatz PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG).
2.7. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss ist daher auch das Rekursgericht der Ansicht, dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG fehlt. Ob das Zeichen im hier zu beurteilenden Schutzumfang nicht zum Teil auch als Hinweis auf die Bestimmung der Waren (RIS-Justiz RS0066456) aufgefasst und damit beschreibend nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sein könnte, ist nicht weiter von Belang, weil es sich dabei um einen Unterfall fehlender Unterscheidungskraft handeln würde, und die Registrierung auch daher zu verweigern wäre.
3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
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