11Ns21/16a•OGH 11Ns21/16a
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Patrick H*****, zu AZ 2 BE 348/13m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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