13Os2/16t•OGH 13Os2/16t
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Julia M***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 18/13v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. November 2015, AZ 11 Bs 311/15w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde der Julia M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Oktober 2015, GZ 36 Hv 18/13v110, mit dem ihr Antrag auf Aufschub der Einleitung des Vollzugs der mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts vom 29. April 2013, GZ 36 Hv 18/13v46, über sie verhängten siebenmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe abgewiesen worden war, als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Julia M*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.