OGH 1Nc8/16s

1Nc8/16sTribunal supérieur1 mars 2016

Texte intégral

OGH 1Nc8/16s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00008.16S.0301.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 45 Cg 87/15k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei J***** C*****, vertreten durch Mag. Armin Posawetz, Rechtsanwalt in GratweinStraßengel, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 33.250 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Der Kläger stützte seine Amtshaftungsklage ursprünglich auf seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht. Im Laufe des Verfahrens brachte er weiters vor, das Oberlandesgericht Graz habe in seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 die „rechtswidrigen Handlungen der Anstaltsbehörde Graz Karlau und des Vollzugsgerichts Graz bestätigt“, weshalb die Klage auch auf rechtswidrige Handlungen des Oberlandesgerichts Graz gestützt werde.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.

Da die genannten Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch auch dem dem Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

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