8Nc7/16w•OGH 8Nc7/16w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG Co KG, , vertreten durch Kadlec Weimann Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei E J*****, vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei R***** S*****, vertreten durch Mag. Markus Cerny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 24. Februar 2016 im Revisionsverfahren AZ *****, den
Beschluss
gefasst:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu AZ ***** befangen.
Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien. Die klagende Partei begehrt die Zivilteilung der Liegenschaft, in eventu die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum.
Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.
Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 24. 2. 2016 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei als Vorsitzende des Berufungssenats an der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen. Dieser Umstand könnte bei objektiver Betrachtungsweise seine Unbefangenheit bezweifeln lassen.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a; 8 Nc 43/15p).
Nach diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehefrau als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.
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