1Ob15/16m•OGH 1Ob15/16m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch die Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei I***** AG, , vertreten durch die DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH, Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A AG, *****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.358,05 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2015, GZ 1 R 46/15h40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2. Dezember 2014, GZ 14 C 1005/10m34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 6.358,05 EUR sA gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Eine Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht wie hier die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher auch wenn er als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109501 [T4]; RS0109623).
Die Vorlage an das Berufungsgericht wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zuzulassen sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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