OGH 6Ob241/15g

6Ob241/15gTribunal supérieur23 févr. 2016

Texte intégral

OGH 6Ob241/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00241.15G.0223.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S***** M*****, geboren am , über den Revisionsrekurs der Kindesmutter N S*****, vertreten durch Mag. Brigitte Loacker, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2015, GZ 45 R 496/15x128, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Juli 2015, GZ 45 PS 149/09d114, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgetragen. Eine Zulassung des Revisionsrekurses (Rechtskraftvorbehalt) hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, sondern lediglich, dass gegen die Zurückweisung eines Kostenbestimmungsantrags des Kindesvaters der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Damit ist aber der von der Kindesmutter angegriffene Aufhebungsbeschluss unanfechtbar und der dagegen gerichtete Revisionsrekurs gemäß § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0109580, RS0030814).

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