AUSL EGMR Bsw68453/13

Bsw68453/13Autre juridiction23 févr. 2016

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw68453/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Pajic gg. Kroatien, Urteil vom 23.2.2016, Bsw. 68453/13.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Diskriminierung Homosexueller beim Familiennachzug.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 5.690,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die in Bosnien-Herzegowina lebende Bf. beantragte im Dezember 2011 in Kroatien einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrer Lebensgefährtin D. B. Diese bestätigte, seit zwei Jahren eine Beziehung mit der Bf. zu führen und nun mit ihr in ihrem Haus zusammenleben zu wollen. Die Polizeibehörde Sisak stellte im Verfahren fest, dass die Beziehung zwischen den beiden Frauen seit Oktober 2009 bestand und die beiden sich regelmäßig gegenseitig besuchten.

Die Polizeibehörde Sisak wies den Antrag am 24.2.2012 mit der summarischen Begründung ab, es wären nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

In ihrer Berufung an das Innenministerium brachte die Bf. vor, ihr Antrag wäre abgewiesen worden, weil das Fremdengesetz eine Familienzusammenführung homosexueller Paare nicht gestatte. Da keine Gründe für eine solche Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung bestünden, dürfe das Gesetz nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Das Innenministerium wies die Berufung am 8.6.2012 ab. Nach dem Familiengesetz bestünde eine rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft nur zwischen einer Frau und einem Mann, und nur dann, wenn die Beziehung seit mindestens drei Jahren bestehe. Wie sich aus dem Familiengesetz und dem Gesetz über gleichgeschlechtliche Partnerschaften ergebe, seien homosexuelle Beziehungen nicht als »Familie« anzusehen, weshalb homosexuelle Partnerinnen nicht unter den Begriff »Familienangehörige« im Sinne des Fremdengesetzes fallen würden. Dieses sehe somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht vor.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Zagreb am 30.1.2013 mit der Begründung abgewiesen, die Beziehung zwischen zwei Personen desselben Geschlechts könne keine Grundlage für eine Familienzusammenführung sein. Da die Bf. mit der kroatischen Staatsbürgerin D. B. weder verheiratet sei noch in einer Lebensgemeinschaft mit ihr leben würde, sei sie keine Familienangehörige im Sinne der relevanten Bestimmung des Fremdengesetzes.

Die Verfassungsbeschwerde der Bf. wurde am 29.5.2013 abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

(38) Die Bf. rügte, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein, als sie einen Aufenthaltstitel in Kroatien beantragte [...].

Zur Zulässigkeit

(39) Die Regierung brachte vor, die Bf. habe es verabsäumt die Gelegenheit zu nutzen, ein Zivilverfahren nach § 17 des Gesetzes zur Prävention von Diskriminierungen anzustrengen [...], das nach ihrer Ansicht effiziente innerstaatliche Rechtsbehelfe vorsah [...].

(45) Die Bf. behauptete im Verwaltungsverfahren, wegen ihrer sexuellen Orientierung bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Kroatien diskriminiert worden zu sein. Sie stützte sich ausdrücklich auf die nationalen Antidiskriminierungsgesetze, einschließlich des Gesetzes zur Prävention von Diskriminierung.

(46) Unter diesen Umständen findet der GH, dass die Bf. ihre Diskriminierungsbeschwerde vor den innerstaatlichen Instanzen ausreichend erhoben hat. Um den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 EMRK zu entsprechen, musste sie daher keinen weiteren Rechtsbehelf nach dem Gesetz zur Prävention von Diskriminierung verfolgen, der im Wesentlichen dasselbe Ziel hatte.

(48) Der GH verwirft daher die Einrede der Regierung. Er stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze

(57) Die Vertragsstaaten genießen einen gewissen Ermessensspielraum bei der Einschätzung, ob und in welchem Umfang Unterschiede in ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. [...]

(58) Auf der einen Seite wird den Staaten in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, wenn es um Fragen der Einwanderung geht.

(59) Auf der anderen Seite hat der GH wiederholt festgestellt, dass Unterschiede aufgrund der sexuellen Orientierung, genau wie Unterschiede aufgrund des Geschlechts, »besonders überzeugender und gewichtiger Gründe« zur Rechtfertigung bedürfen. [...]

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Fallen die der Beschwerde zugrundeliegenden Tatsachen in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK?

(61) Wie der GH zunächst feststellt, fällt die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares wie jene der Bf. unter den Begriff des »Privatlebens« iSv. Art. 8 EMRK. [...]

(62) Angesichts der Vorbringen der Parteien erachtet es der GH jedoch auch als angemessen zu prüfen, ob die Beziehung der Bf. zu Frau D. B. auch in den Anwendungsbereich des »Familienlebens« fällt.

(64) In P. B. und J. S./A und Schalk und Kopf/A stellte der GH fest [...], dass die Beziehung eines zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Paares, das in einer stabilen de facto Partnerschaft lebt, unter den Begriff des »Familienlebens« fällt [...].

(66) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bf. seit Oktober 2009 eine stabile Beziehung zu D. B. aufrecht erhält. Sie reist insbesondere regelmäßig nach Kroatien und verbringt manchmal drei Monate bei D. B. in Sisak, was wegen der geltenden Einwanderungsbeschränkungen die einzige ihr offenstehende Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu D. B. darstellt. [...]

(67) [...] Die Tatsache, dass sie aus dem mit der angefochtenen Einwanderungspolitik des Staates zusammenhängenden sachlichen Grund nicht mit D. B. zusammenlebte, beraubt die Beziehung der Bf. nicht der Stabilität, die ihre Situation in den Anwendungsbereich des Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK bringt.

(68) Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Tatsachen des vorliegenden Falls sowohl unter den Begriff des »Privatlebens« als auch des »Familienlebens« iSv. Art. 8 EMRK fallen. Folglich ist Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK anwendbar.

Gab es eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbaren Situationen?

(69) Der GH hat beständig festgestellt, dass die sexuelle Orientierung ein von Art. 14 EMRK umfasstes Konzept ist.

(71) Die zunächst zu klärende Frage ist, ob die Situation der Bf. mit der eines unverheirateten heterosexuellen Paares vergleichbar ist, das einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung in Kroatien beantragt. [...] Es ist nicht notwendig zu prüfen, ob sich die Bf. in einer Situation befand, die mit jener einer Ehegattin in einer heterosexuellen Ehe vergleichbar ist, die eine Familienzusammenführung beantragt.

(72) Im kroatischen Rechtssystem ist eine außereheliche Beziehung definiert als Verbindung zwischen einer unverheirateten Frau und einem unverheirateten Mann, die seit zumindest drei Jahren besteht oder aus der ein Kind hervorgegangen ist. Diese Definition war zur gegenständlichen Zeit im Familiengesetz enthalten, während das anwendbare Fremdengesetz bei der Umschreibung des Umfangs des Begriffs »Familie« nur auf eine »außereheliche Beziehung« verwies. Zugleich wurde eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft als Verbindung zwischen zwei Personen desselben Geschlechts definiert, [...] die seit zumindest drei Jahren besteht und auf den Grundsätzen der Gleichheit der Partner, gegenseitigem Respekt und Unterstützung sowie auf den emotionalen Bindungen der Partner beruht. Das Fremdengesetz nahm hinsichtlich der Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung keinen Bezug auf eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft.

(73) Aus dem oben Genannten folgt, dass das kroatische Rechtssystem durch die Anerkennung außerehelicher Beziehungen sowohl heterosexueller als auch homosexueller Paare im Allgemeinen die Möglichkeit anerkannte, dass beide Kategorien von Paaren fähig sind, stabile, verbindliche Beziehungen zu bilden. In jedem Fall ist eine Partnerin in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung – wie die Bf. –, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragt, damit sie das beabsichtigte Familienleben in Kroatien führen kann, in einer vergleichbaren Situation wie eine Partnerin in einer heterosexuellen außerehelichen Beziehung was dieselbe beabsichtigte Art der Ermöglichung ihres Familienlebens betrifft.

(74) Die einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes beschränkten die Möglichkeit der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung aber ausdrücklich auf heterosexuelle Paare, seien sie verheiratet oder in einer außerehelichen Beziehung. Indem es homosexuelle Paare stillschweigend aus seinem Anwendungsbereich ausschloss, führte das umstrittene Fremdengesetz eine auf der sexuellen Orientierung beruhende unterschiedliche Behandlung der betroffenen Personen ein.

(75) Zum Argument der Regierung, die Bf. sei nicht in einer vergleichbaren Situation wie heterosexuelle Paare, die in einer außerehelichen Beziehung leben, weil ihre Beziehung zu D. B. noch nicht drei Jahre gedauert hatte, stellt der GH fest, dass [...] sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage der Relevanz der Dauer der Beziehung [...] auseinandergesetzt hat. Es stützte sich vielmehr alleine auf das Argument der rechtlichen Unmöglichkeit. [...]

(76) Außerdem [...] hatte die Beziehung der Bf. zu D. B. bereits zu der Zeit, als ihr Fall vor das Verwaltungsgericht kam, mehr als drei Jahre gedauert [...].

Gab es eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung?

(79) [...] Wenn es um Einwanderung geht, kann weder aus Art. 8 EMRK noch aus einer anderen Bestimmung eine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, etwa eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. [...]

(80) Allerdings [...] ist es ständige Rechtsprechung des GH, dass obwohl Art. 8 EMRK kein Recht auf Niederlassung in einem bestimmten Land oder auf Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis enthält, der Staat dennoch seine Einwanderungspolitik in einer Art und Weise ausüben muss, die mit den Menschenrechten von Ausländern vereinbar ist, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und mit dem Recht, nicht diskriminiert zu werden. Selbst in Fällen, in denen der Staat bei der Schaffung eines Rechts über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen ist – was ihm nach Art. 53 EMRK freisteht – darf er bei der Anwendung dieses Rechts keine Maßnahmen ergreifen, die iSv. Art. 14 EMRK diskriminieren.

(81) Sobald der GH eine unterschiedliche Behandlung wie jene im Fall des umstrittenen Fremdengesetzes festgestellt hat, ist es Sache der belangten Regierung nachzuweisen, dass diese unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt werden kann. Eine solche Rechtfertigung muss sachlich und vernünftig sein. Mit anderen Worten muss ein legitimes Ziel verfolgt werden und es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel bestehen.

(82) In Fällen, in denen der den Staaten zugestandene Ermessensspielraum eng ist, wie etwa bei einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur, dass die gewählte Maßnahme grundsätzlich zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet ist. Es muss daneben auch gezeigt werden, dass es zur Verwirklichung dieses Ziels notwendig war, bestimmte Kategorien von Personen – in diesem Fall Personen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung – aus dem Anwendungsbereich der umstrittenen innerstaatlichen Bestimmungen auszuschließen. Dieses Erfordernis der Gleichberechtigung gilt gleichermaßen in Einwanderungsfällen, wo Staaten ansonsten ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wird.

(83) Wie der GH feststellt, brachten die innerstaatlichen Behörden keine solche »Rechtfertigung« vor, noch wurden von der Regierung irgendwelche besonders überzeugenden und gewichtigen Gründe genannt, um die unterschiedliche Behandlung von homosexuellen und heterosexuellen Paaren bei der Familienzusammenführung zu rechtfertigen.

(84) Die einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes sahen vielmehr einen pauschalen Ausschluss von in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebenden Personen von der Möglichkeit der Familienzusammenführung vor, was nicht als mit den Standards der Konvention vereinbar angesehen werden kann. [...] Eine unterschiedliche Behandlung, die nur oder in entscheidendem Maße auf Überlegungen hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Bf. beruht, läuft auf eine Unterscheidung hinaus, die nicht akzeptabel ist.

(85) Zuletzt betont der GH, dass der vorliegende Fall nicht die Frage betrifft, ob dem Antrag der Bf. auf Familienzusammenführung unter den Umständen des Falls stattgegeben hätte werden sollen. Er betrifft die Frage, ob die Bf. durch die Tatsache diskriminiert wurde, dass die innerstaatlichen Instanzen dies für in jedem Fall rechtlich unmöglich hielten. [...]

(86) Der GH stellt fest, dass eine Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 5.690,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Abdulaziz, Cabales und Balkandali/GB v. 28.5.1985 = EuGRZ 1985, 567

Karner/A v. 24.7.2003 = NL 2003, 214 = ÖJZ 2004, 36

Schalk und Kopf/A v. 24.6.2010 = NLMR 2010, 185 = ÖJZ 2010, 1089 = EuGRZ 2010, 445

P. B. und J. S./A v. 22.7.2010 = NLMR 2010, 240

Kiyutin/RUS v. 10.3.2011 = NLMR 2011, 75

Hode und Abdi/GB v. 6.11.2012

X. u.a./A v. 19.2.2013 (GK) = NLMR 2013, 46 = ÖJZ 2013, 476

Vallianatos u.a./GR v. 7.11.2013 (GK) = NLMR 2013, 399

Jeunesse/NL v. 3.10.2014 (GK) = NLMR 2014, 417

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.2.2016, Bsw. 68453/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 159) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/Pajic.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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