OGH 11Os1/16f

11Os1/16fTribunal supérieur16 févr. 2016

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os1/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00001.16F.0216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 23. November 2015, GZ 10 Hv 112/15i18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Markus H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (richtig:) dritter Fall, 148 zweiter Fall; 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** in drei Angriffen zwischen Juni und September 2014 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Mitarbeiter der A***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Identität und seine Verfügungsberechtigung über das angegebene Bankkonto, jeweils unter Verwendung falscher Daten (bei Bestellungen im Internet US 5), nämlich durch die Angabe des Namens seiner Lebensgefährtin unter den Rubriken Rechnungs- und Lieferadresse ohne deren Wissen und Willen, sowie die Angabe der Kontodaten der Ingeborg K*****, wobei er als Zahlungsart „Bankeinzug“ auswählte und als Namen des Kontoinhabers einen erfundenen Namen verwendete, zur Lieferung von im Ersturteil angeführten Waren sowie zur Durchführung eines Bankeinzugs vom Konto der K***** verleitet und zu verleiten versucht, wodurch diese in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde und geschädigt werden sollte.

Gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tendenz richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, „9 lit a und b“ sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die aus den beengten finanziellen Verhältnissen des Angeklagten und der dreimaligen, gleichartigen Tatbegehung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erschlossene gewerbsmäßige Intention des Angeklagten (US 4 bis 6) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Indem die Beschwerde die finanzielle Situation des Angeklagten bloß eigenständig würdigt und behauptet, der Angeklagte habe die gelieferten Waren gar nicht benützt, sondern weitergegeben oder originalverpackt bei sich zu Hause gelagert, unternimmt sie nur den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

Nicht prozessordnungsgemäß ist unter dem Aspekt materieller Nichtigkeit (Z 9 und 10) der Verweis auf die Ausführungen zur wesensmäßig verschiedenen - Mängelrüge: Während Letztere auf eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, einen inneren

Widerspruch, die fehlende oder offenbar unzureichende

Begründung sowie Aktenwidrigkeit bei der Feststellung entscheidender Tatsachen abzielt, erfordert die Darstellung eines Rechtsfehlers, von den getroffenen Konstatierungen in den Entscheidungsgründen auszugehen (RISJustiz RS0099810).

Die darauf bezogenen Ausführungen (Z 10, nominell auch „Z 9 lit a und b“) erschöpfen sich in einer Wiederholung der bisherigen und von den Tatrichtern als Schutzbehauptung eingestuften (US 6) Einlassung des Angeklagten, lediglich „ausprobiert“ zu haben, wie einfach Internetbestellungen mit fremden Daten zu bewerkstelligen seien (vgl US 5 f), übergehen aber schlicht die zur subjektiven Tatseite, insbesondere zur Annahme der gewerbsmäßigen Intention getroffenen Feststellungen (US 4 f), wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich gerade durch die Begehung schwerer Betrugshandlungen, nämlich jeweils unter Verwendung falscher Daten bei Bestellungen im Internet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5), und verfehlen damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WKStPO § 281 Rz 581, 584).

Die Kritik, das Gericht habe „außer Acht gelassen“, dass der Angeklagte bei den Bestellungen seine eigene EMailAdresse angegeben habe, macht nicht deutlich (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), ob sie ein Feststellungs (Z 10) oder ein Begründungsdefizit (Z 5 zweiter Fall) beanstandet. Das Argument, dieser Umstand hätte die Verantwortung des Angeklagten gestützt, die Bestellungen nur aus Neugierde getätigt zu haben, bekämpft nur unzulässig die tatrichterliche Würdigung der Verfahrensresultate. Die auf einem Erfolg der Subsumtionsrüge aufbauende eingeschobene und nicht methodisch korrekt argumentierende Diversionrüge (dSn Z 10a), das Erstgericht hätte „mit einer diversionellen Erledigung vorgehen müssen“, kann daher auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.