6Rs72/15b•OLG Graz 6Rs72/15b
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz), den Richter Dr.Deu, die Richterin Mag.Gassner sowie die fachkundigen Laienrichter HR Dr.Fluch (Arbeitgeber) und Kreimer (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch *****, gegen die beklagte Partei *****, *****, vertreten durch ihre Angestellten *****, wegen Insolvenz-Entgelt (Streitwert und Berufungsstreitwert EUR 12.716,86 netto), über die Berufung der beklagten Partei und den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.August 2015, 43 Cgs 99/15v-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (1.) und beschlossen (2.):
1. Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.164,06 (darin EUR 194,01 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
2. Hingegen wird dem Kostenrekurs der klagenden Partei Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert; sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.515,86 (darin EUR 419,31 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 151,34 (darin EUR 25,22 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 17.April 1991 bei der ***** GmbH beschäftigt; sein Gesamteinkommen im Jahr 2010 betrug EUR 28.637,49 brutto und im Jahr 2011 EUR 28.289,91 brutto.
Der ***** ist ein Amateurfußballverein, der in der Spielsaison 2009/10 in der ***** Liga, nach dem Abstieg in der Saison 2010/11 in der Unterliga und nach einem weiteren Abstieg in der Spielsaison 2011/12 in der Ersten Klasse D spielte. Der Kläger war aufgrund seiner Trainerlizenzen berechtigt, die Erste Mannschaft des ***** sowohl in der ***** Liga als auch in der Unterliga und in der Ersten Klasse zu trainieren. Grundlage dieser Tätigkeit war eine mündliche Vereinbarung aus dem Jänner 2010 mit dem Obmann ***** und dessen Stellvertreter *****. Vereinbart wurde, dass der Kläger die Erste Mannschaft sowohl in der Frühjahrssaison 2010 in der ***** Liga, als auch in der gesamten Spielsaison 2010/11 in der Unterliga trainiert und die sportliche Verantwortung für diese Mannschaft übernimmt. Bereits damals war den Vertragspartnern bewusst, dass die Mannschaft aus der ***** Liga absteigen wird. In sportlicher Hinsicht erhielt der Kläger von den Vereinsverantwortlichen keinerlei Vorgabe oder Weisungen; es oblag ihm, selbständig die Trainingszeiten und die Anzahl der wöchentlichen Trainings festzusetzen.
Der Kläger trainierte mit der Mannschaft während des Meisterschaftsbetriebs dreimal pro Woche und in der Aufbauphase, das sind die Zeiträume zwischen Ende der Herbstsaison und Beginn der Frühjahrssaison wie auch Ende der Frühjahrssaison und Beginn der nächsten Herbstsaison, in ein bis drei zusätzlichen wöchentlichen Trainingseinheiten. Zusätzlich zu diesen Trainings war der Kläger aufgrund der Vereinbarung auch verpflichtet, die Mannschaft bei den Meisterschaftsspielen an den Wochenenden zu betreuen. Die Trainingseinheiten fanden am Sportplatz in ***** statt. Die Anreise zu den Meisterschaftsspielen erfolgte durch den Kläger immer mit seinem Privat-Pkw. Unter Abzug der Fahrzeiten lag die durchschnittliche wöchentliche zeitliche Beanspruchung des Klägers als Trainer bei 10 Stunden.
An Entgelt für diese Trainertätigkeit war vereinbart, dass der Kläger für Jänner bis Juni 2010 EUR 3.000,00 netto, zahlbar am Ende der Frühjahrsaison 2010, erhält. Für die Spielsaison 2010/11 waren wiederum EUR 500,00 pro Monat, insgesamt somit EUR 6.000,00 vereinbart, wobei hinsichtlich der Fälligkeit dieses Entgelts (Zahlung in monatlichen Teilbeträgen oder am Ende der Saison in einem) keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde. Im Juli 2011 vereinbarten der Kläger sowie ***** des Weiteren als Entgelt für die Spielsaison 2011/12 in der Ersten Klasse D monatlich EUR 400,00, somit insgesamt EUR 4.000,00. Der ***** meldete den Kläger als Arbeitnehmer bei der ***** GKK an und stufte diesen als Angestellten ein. Der Verein überwies für den Zeitraum der Beschäftigung für den Kläger Beiträge an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse.
Der ***** kam seiner Entgeltzahlungsverpflichtung von Anfang an nicht nach und bezahlte dem Kläger bis zum Ende der Spielsaison 2010/11 die fälligen Entgelte nicht. Der Kläger urgierte wiederholt bei ***** die Bezahlung seiner offenen Ansprüche, die ihn jedesmal auf aktuelle Zahlungsschwierigkeiten vertrösteten, gleichzeitig aber betonten, eine offene Zahlung zu erwarten und nach deren Einlangen die Entgeltansprüche des Klägers umgehend zu begleichen. Der Kläger, der selbst jahrelang aktiver Spieler des ***** war, vertraute diesen Versprechungen, zumal ihm ***** aus der Vergangenheit als verlässliche Partner bekannt waren. Auch der Bürgermeister der Gemeinde *****, der in die Gespräche über die offenen Entgeltzahlungen eingebunden wurde, sicherte dem Kläger die Bezahlung derselben zu. Im Hinblick auf die für die Mannschaft übernommene sportliche Verantwortung wollte der Kläger die Spieler auch nicht im Stich lassen, weshalb er an eine Beendigung seiner Trainertätigkeit während der Spielsaison 2010/11 wegen des Vorenthaltens von Entgeltansprüchen nicht dachte. Er hatte vor allem auch die Befürchtung, bei vorzeitiger Beendigung der Trainertätigkeit vom Verein überhaupt nichts zu erhalten.
Als es nach der Spielsaison 2010/11 zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Vereinsverantwortlichen über eine weitere Trainertätigkeit für die Saison 2011/12 kam, erklärte sich der Kläger zur Fortsetzung der Trainertätigkeit nur unter der Bedingung bereit, wenn er umgehend zumindest EUR 3.000,00 als Akontozahlung erhalten würde. Diese Bezahlung wurde ihm zugesichert, weshalb der Kläger noch in diesem Gespräch mit ***** vereinbarte, die Erste Mannschaft auch in der Spielsaison 2011/12 in der Ersten Klasse D um EUR 400,00 zu trainieren. In der Folge erhielt der Kläger entgegen der Zusicherung lediglich EUR 2.000,00 nachbezahlt. Da ***** die weitere Zusicherung, eine Nachzahlung der offenen EUR 1.000,00 zu veranlassen, nicht einhielt, war der Kläger zur weiteren Trainertätigkeit nicht mehr bereit und vereinbarte mit den Vereinsverantwortlichen die einvernehmliche Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit 15.September 2011.
Der Grund für den Kläger, die ihm vom ***** angebotene Trainertätigkeit anzunehmen, war das Bestreben, ein Zusatzeinkommen zu erzielen, um die Lebenshaltungskosten leichter bestreiten zu können. Der Kläger ist verheiratet, wobei seine Gattin im klagsgegenständlichen Zeitraum über ein eigenes Einkommen verfügte, womit gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen nicht bestanden. An Wohnungsmiete waren EUR 460,00 monatlich zu bezahlen, des Weiteren Strom- und Heizkosten in Höhe von EUR 179,00, Telefonkosten von EUR 27,00, Internetkosten von EUR 25,00, Zeitungsabonnementkosten von EUR 22,00, GIS-Beitrag von EUR 24,50, Gewerkschaftsbeitrag von EUR 15,00, Kirchensteuer von EUR 11,10, ÖAMTC-Beitrag von EUR 13,00, Versicherungsprämien für eine Unfallversicherung, zwei Lebensversicherungen und eine Haushaltsversicherung von EUR 123,40, Bausparkosten von EUR 100,00 und Kosten für einen Pkw von rund EUR 250,00 jeweils monatlich. Die in Wien studierende Tochter des Klägers erhielt an Unterhalt EUR 800,00 monatlich. Dazu kamen noch Kosten für eine Pkw-Haftpflichtversicherung von EUR 60,00 und Handy-Vertragskosten von EUR 90,00 jeweils monatlich.
Die prekäre wirtschaftliche und finanzielle Situation des Vereines wurde dem Kläger erst nach der Beendigung der Trainertätigkeit bewusst. Während des Beschäftigungsverhältnisses vertraute er immer auf die Zusicherungen und Versprechungen der Vereinsverantwortlichen. Über das Vermögen des ***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.Mai 2014 zu 41 S 52/14s das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Verfahren 34 Cga 72/13h des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht wurde der gemeinschuldnerische ***** rechtskräftig zur Bezahlung eines Betrages von insgesamt EUR 8.000,00 sA an den Kläger für seine Trainertätigkeit verpflichtet (Teilanerkenntnisurteil über einen Betrag von EUR 2.000,00 netto sA und Endurteil über einen Betrag von EUR 6.000,00 netto sA jeweils vom 21.November 2013).
Mit Bescheid der Beklagten vom 30.März 2015 lehnte diese den Antrag des Klägers auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt im Betrag von EUR 17.225,00 für die beim Sportverein ***** in der Zeit von 1.Jänner 2010 bis 15.September 2011 geleistete Trainertätigkeit ab. Die für die Saison 2010/2011 in der Höhe von EUR 6.000,00 und für die Saison 2011/2012 in Höhe von EUR 4.000,00 vereinbarte Aufwandsentschädigung sei nicht nach dem § 1 IESG gesichert, da für den Arbeitnehmerbegriff im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG und auch im Sinne des IESG die Absicht maßgeblich sei, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt zu erzielen. Eine Sicherung fehle für atypisch gestaltete Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zunächst auf die Bezahlung von EUR 17.225,00 und in der Folge (Seite 1 des Protokolls vom 27.August 2015/AS 67) auf die Bezahlung eines eingeschränkten Betrages von EUR 12.716,86 an Insolvenz-Entgelt gerichteten Klage. Der Kläger sei neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Fußballtrainer beschäftigt gewesen, wobei das Gesamteinkommen zur Bestreitung seines laufenden Lebensunterhaltes habe dienen sollen. Auf das vereinbarte Arbeitsentgelt beim ***** sei er angewiesen gewesen. Es liege weder ein Scheinvertrag noch eine völlig atypische Vertragsgestaltung vor. Der Kläger sei während der gesamten Beschäftigungsdauer als Angestellter bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen, wobei sämtliche Kriterien eines Dienstvertrages erfüllt gewesen seien. Eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Sinn des § 49 Abs 3 Z 28 ASVG habe nicht vorgelegen, sondern ein Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG. Der ***** habe auch Zahlungen an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse geleistet. Im Hinblick auf die den Kläger in dieser Zeit treffenden Fixkosten von mehr als EUR 2.000,00 monatlich sei er auf das Zusatzeinkommen beim ***** zur Finanzierung des Lebensunterhaltes angewiesen gewesen, womit der begehrte Betrag der Sicherung nach dem IESG unterliege.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes. Der Kläger sei als Trainer bei einem Amateurverein auf Basis einer Aufwandsentschädigung tätig gewesen, die schon nach dem Wortlaut des § 49 Abs 3 Z 28 ASVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II 1998/41 bzw BGBl II 409/2002 nicht als Entgelt angesehen werden könne. Damit liege auch keine Sicherung nach dem IESG vor. Aus einer Leistung von Beiträgen an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse könne nicht jedenfalls das Bestehen eines normalen Dienstverhältnisses abgeleitet werden. Jedenfalls zum 1.Juli 2014 sei kein zur Sozialversicherung angemeldetes Angestelltenverhältnis vorgelegen. Ein solches sei erst aus dem Versicherungsdatenauszug vom 24.Juni 2015 ersichtlich. Es sei damit von einer pauschalen Aufwandsentschädigung für die Trainertätigkeit auszugehen, die eine Ausnahme vom Entgeltbegriff darstelle.
Die angeführten monatlichen Fixkosten von mehr als EUR 2.000,00 zur Finanzierung des Lebensunterhalts seien jedenfalls in Frage zu stellen. Bei den an die Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen von EUR 800,00 monatlich handle es sich um eine freiwillige Überzahlung, die nicht mehr vom Existenzsicherungsgedanken getragen sei. Der Kläger sei jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum hauptberuflich bei einer Entsorgungsfirma beschäftigt gewesen und habe von dieser auch das zur Existenzsicherung notwendige Entgelt erhalten. Ein darüberhinausgehender Bezug von Aufwandersatz für eine Trainertätigkeit bei einem Amateurfußballverein sei demnach nicht mehr vom Schutzbereich des IESG erfasst.
Mit dem angefochtenen Urteil erkennt das Erstgericht dem Kläger den der Höhe nach nicht strittigen eingeschränkten Betrag von EUR 12.716,86 zu und verpflichtet die Beklagte zur Bezahlung der mit EUR 1.883,52 (darin EUR 313,92 USt) bestimmten Verfahrenskosten.
Es meint auf der Grundlage des eingangs wiedergegebenen, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts rechtlich, der Kläger habe für seine Trainertätigkeit keine pauschale Aufwandsentschädigung, sondern ein über den bloßen Aufwandsersatz hinausgehendes konkretes monatliches Entgelt vereinbart. Dafür spreche auch die Anmeldung des Klägers als Arbeitnehmer bei der ***** GKK durch den ***** und die Abführung von Beiträgen in die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse. Im Hinblick auf das Jahreseinkommen des Klägers aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit sei die Erzielung eines Zusatzeinkommens zur Bestreitung des Lebensunterhalts nachvollziehbar und auch nicht ungewöhnlich. Gerade die Absicht, ein über den bloßen Aufwandsersatz hinausgehendes Entgelt zu erzielen, sei im Falle des Klägers jedenfalls anzunehmen. Damit sei sein Fall mit dem zu 8 ObS 13/11m entschiedenen nicht vergleichbar, sei doch in diesem die Leistung eines pauschalen Aufwandersatzes in Höhe von EUR 100,00 monatlich zur Abgeltung des Aufwandes für die bloße Matchbetreuung an den Wochenenden und damit die Abdeckung von tatsächlichen Aufwendungen des dortigen Klägers vereinbart worden.
Die mit dem Kläger getroffene mündliche Vereinbarung halte auch einem Fremdvergleich Stand. Der Kläger habe die Vereinsverantwortlichen seit Jahren gekannt und sie als verlässliche Partner eingeschätzt, wobei auch der Bürgermeister der Gemeinde ***** ihm die Bezahlung zugesichert habe. Auch habe sich der Kläger gegenüber den Spielern verantwortlich gefühlt, sodass ihm nicht unterstellt werden könne, das Finanzierungsrisiko auf die Beklagte überzuwälzen.
Die Kostenentscheidung gründet das Erstgericht auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG und vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die Einschränkung des Klagebegehrens seien zwei Verfahrensabschnitte zu bilden, wobei der Kläger im ersten zu drei Viertel obsiegt habe, womit ihm die Beklagte die Hälfte seiner Verfahrenskosten zu ersetzen habe. Im zweiten Abschnitt sei der Kläger zur Gänze erfolgreich geblieben, womit sich sein gesamter Kostenersatzanspruch mit EUR 1.883,52 inklusive USt errechne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung und der „Kostenrekurs“ (richtig: Berufung im Kostenpunkt) der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen, mangelhaften Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in gänzliche Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kostenentscheidung wird aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und offensichtlich begehrt, dem Kläger keinerlei Kosten zuzuerkennen.
Der Kläger, der eine Berufungsbeantwortung erstattet, beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Der Kläger seinerseits erhebt Kostenrekurs aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und begehrt, ihm sämtliche Kosten auf Basis des eingeschränkten Begehrens zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.
Von beiden Rechtsmitteln ist nur der Rekurs des Klägers berechtigt.
Zur Berufung:
Im Rahmen der „Beweis- und Tatsachenrüge“ zielt die Beklagte im Wesentlichen, auch wenn dies aus der begehrten Ersatzfeststellung nicht hervorkommt, darauf ab, dass die sich aus den mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Vereinsverantwortlichen des ***** rechnerisch ergebenden Beträge von EUR 500,00 monatlich im Sinne des ASVG als Aufwandsentschädigung und nicht als Entgelt anzusehen seien.
Dem ist nur kurz entgegenzuhalten, dass sich die begehrten Beträge einerseits aus der angefochtenen Entscheidung (Urteilsseite 4 zweiter Absatz) ohnehin ergeben, andererseits es sich dabei, ob diese nun als Entgelt oder als Aufwandsentschädigung zu qualifizieren sind, um eine Rechtsfrage handelt. Die Beklagte kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf die Aussagen der Vereinsverantwortlichen ***** im arbeitsgerichtlichen Verfahren 34 Cga 72/13h des Erstgerichts und dessen urteilsmäßige Erledigung (gemeint offenbar das angeführte Endurteil) stützen, zumal schon damals der arbeitsgerichtliche Senat diesen Aussagen, wie sich aus der Beweiswürdigung unschwer entnehmen lässt, ausdrücklich (zur Frage der vereinbarten „Aufwandsentschädigung“) nicht gefolgt ist. Im gegenständlichen Verfahren wurden sie als Zeugen gar nicht geführt.
Mit der begehrten Ersatzfeststellung, wonach der Kläger bis zur Konkurseröffnung am 20.Mai 2014 noch nicht als Angestellter beim Sportverein ***** gemeldet war, ist auch die bekämpfte erstgerichtliche Feststellung diesbezüglich nicht zu entkräften, zumal dieser nur zu entnehmen ist, dass der ***** den Kläger als Arbeitnehmer bei der ***** GKK angemeldet hat und der Kläger als Angestellter eingestuft wurde, ohne dass diesbezüglich ein Zeitpunkt genannt wird. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Beitragszahlungen an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse. Inwieweit eine allenfalls unterlassene Anmeldung des Klägers in der Zeit vor dem 1.Juli 2014 zu einer fehlenden Sicherung seiner Ansprüche nach dem IESG führen könnte, stellt die Berufung nicht dar.
Auch das Argument, die Aufzählung der Fixkosten im Rahmen der erstgerichtlichen Feststellungen (die diesbezüglich im Übrigen nicht bekämpft werden) seien nicht entscheidungsrelevant und aus diesem Grunde zu streichen, schlägt fehl. Abgesehen davon, dass der bloße Entfall von Feststellungen im Rahmen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweis- und Tatsachenrüge nicht begehrt werden kann (vgl 8 Ob 60/14b mwN), fällt auch die diesbezüglich aufgeworfene Frage, ob der durchschnittlich erzielte Betrag von EUR 500,00 schon aufgrund seiner bloßen Höhe als Aufwandsersatz oder Entgelt qualifiziert werden kann, in die Rechtsbeurteilung.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt als richtig und vollständig und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG seiner Beurteilung zugrunde.
Davon ausgehend kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
In dieser hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, wonach bei einem im Fall des Klägers sich ergebenden „monatlichen Durchschnittsentgelt“ von EUR 500,00 keine Sicherung nach dem IESG gegeben sei, und stützt sich diesbezüglich auf § 49 Abs 3 Z 28 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des BMAGS BGBl II 1998/41, wonach unter anderem von Sportvereinen an Trainer geleistete pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von unter EUR 540,00 pro Kalendermonat nicht als Entgelt anzusehen seien. Der Rechtsauffassung des Erstgerichts werden auch die höchstgerichtlichen Entscheidungen zu 8 ObS 13/11m und 8 Obs 273/01g entgegengehalten.
All diese Argumente überzeugen nicht.
Richtig ist, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur atypisch gestaltete Arbeitsverhältnisse, die nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet sind, grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des IESG umfasst sind (RIS-Justiz RS0067409; RS0111281). Für den Schutzbereich des IESG ist die Absicht des Arbeitnehmers maßgebend, ein über den bloßen Aufwandsersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen. So wie ein atypisch gestaltetes Arbeitsverhältnis nicht in den Schutzbereich des IESG fällt, gilt dies auch für eine bloße Aufwandsersatzregelung, mit welcher nicht Zwecke der Existenzsicherung verfolgt werden (8 ObS 13/11m). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass das Vertragsverhältnis etwa eines Berufsfußballers ein Arbeitsverhältnis ist (RIS-Justiz RS0027855). Dies gilt grundsätzlich auch für Vertragsspieler, die einem (anderen) Beruf oder einer Berufsausbildung nachgehen und die aufgrund eines Spielervertrags als Ausgleich für besondere Inanspruchnahme durch den Fußballsport eine Entschädigung erhalten. Auch das Vertragsverhältnis eines Fußballtrainers unterliegt grundsätzlich dem Angestelltengesetz (8 ObA 42/98d). Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ist im Allgemeinen nicht von der Entrichtung der Beiträge oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig (8 ObS 204/00h, 8 ObS 273/01g mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat auch in seiner Entscheidung zu 8 ObS 273/01g (= RIS-Justiz RS0116674) ausgesprochen, dass die einem in einem anderen Beruf sozialversicherten Vertragsfußballer zugesagte Entschädigung dann nicht nach dem IESG gesichert ist, wenn die Parteien des Spielervertrages erkennbar davon ausgingen, die unter der Obergrenze gemäß der genannten Verordnung BGBl II Nr.41/1998 liegenden Einkünfte seien eine pauschale, nicht sozialversicherungspflichtige Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Verordnung. Daraus ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen.
Im Fall des Klägers steht zunächst unbekämpft mehrfach fest, dass er für seine Trainertätigkeit ein ziffernmäßig genanntes Entgelt (und nicht etwa eine Aufwandsentschädigung) erhalten sollte (Urteilsseite 4). Eine solche Aufwandsentschädigung (etwa für die im Rahmen der Trainertätigkeit anfallenden Fahrtkosten) von durchschnittlich EUR 500,00 scheint im Fall des Klägers, abgesehen von einer fehlenden diesbezüglichen Vereinbarung, auch nicht naheliegend, ergibt sich doch aus der angefochtenen Entscheidung, dass der Kläger am Ort, an welchem er seine Trainertätigkeit ausübte, wohnhaft war und seine Trainertätigkeit ohne Fahrzeiten einen Zeitaufwand von etwa 10 Stunden wöchentlich umfasste (Urteilsseite 4 oben). Welche „Aufwandsentschädigungen“ bei dieser Sachlage abzugelten gewesen wären, ist demgemäß nicht erkennbar.
Für das IESG ist grundsätzlich der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff maßgeblich (RIS-Justiz RS0110252; 8 ObS 7/14h mwN). Unter „Entgelt“ im Sinn des § 49 Abs 1 ASVG sind alle Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Richtig ist, dass gemäß § 49 Abs 3 Z 28 ASVG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach dem EStG zusteht, nicht als Entgelt im Sinne der genannten Bestimmung gelten. Ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauschalbetrag ist jedoch nur dann als Aufwandsersatz anzuerkennen, wenn in von vornherein erkennbarer Weise festgelegt wurde, für welchen dem Grund und der Höhe nach bestimmten Aufwand dieser Pauschalbetrag bezahlt wird. Wird hingegen der Aufwandsersatz pauschaliert und ungewidmet ausbezahlt (oder wohl auch vereinbart), dann wird vom Dienstnehmer bereits „Entgelt“ im Sinn des § 49 Abs 1 ASVG bezogen (6 Ob 11/04t).
Geht man nun im Fall des Klägers von den getroffenen Vereinbarungen aus, bleibt für die Annahme, es wäre eine pauschale Aufwandsentschädigung und nicht Entgelt vereinbart worden, kein Raum. Insoweit fehlt es nicht nur an einer Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 49 Abs 3 Z 28 ASVG, sondern auch an einer Vergleichbarkeit mit dem zu 8 ObS 13/11m entschiedenen Sachverhalt. Diesem Fall lag zugrunde, dass ein an einem Gymnasium tätiger Turnlehrer auch eine Tätigkeit für einen Fußballclub verrichtete, wofür er ausdrücklich einen pauschalierten Aufwandsersatz in Höhe von EUR 100,00 monatlich erhielt, womit auch der Aufwand für die Matchbetreuung an den Wochenenden abgegolten werden sollte. Bei dieser Sachlage wurde vom Höchstgericht das Vorliegen eines nach dem IESG gesicherten Entgelts verneint.
Der Fall des Klägers im gegenständlichen Verfahren ist jedoch schon nach den getroffenen Vereinbarungen gänzlich anders gelagert. Gleiches gilt für den zu 8 ObS 273/01g entschiedenen Fall, in welchem ein hauptberuflich als Finanzbeamter tätiger Amateurfußballer Anspruch auf ein wöchentliches Fixum, eine Punkteprämie und Fahrtkosten hatte. Hier erachtete der Oberste Gerichtshof unter Zugrundelegung monatlicher Einnahmen von rund ATS 6.400,00 (entspricht EUR 465,10) ein atypisch gestaltetes Arbeitsverhältnis als gegeben, und ging davon aus, dass die Parteien des Spielervertrags die unter der verordneten Obergrenze liegenden Einkünfte als pauschale Aufwandsentschädigung betrachtet haben.
Im Fall des Klägers steht aber demgegenüber fest, dass die Trainertätigkeit vom Kläger geradezu zu dem Zweck angenommen wurde, ein Zusatzeinkommen zu erzielen, um mit diesem seine Lebenshaltungskosten finanzieren zu können. Unter Zugrundelegung der festgestellten Einkünfte aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit von etwas mehr als EUR 28.000,00 brutto jährlich und der unbekämpft festgestellten monatlichen Aufwendungen scheint dies auch durchaus nachvollziehbar. Dass das Einkommen der Gattin des Klägers nicht festgestellt wurde, ist ohne Bedeutung, zumal es diesbezüglich an jeglichem Vorbringen in erster Instanz mangelt und auch die Beklagte darauf in ihrem Rechtsmittel nicht Bezug nimmt. Gleiches gilt für die monatliche Unterhaltsleistung an die Tochter des Klägers in Höhe von EUR 800,00, wobei es als gerichtsbekannt gelten kann, dass die Finanzierung einer Wohnversorgung und des täglichen Lebensunterhalts eines studierenden Kindes in Wien diesen Betrag erfordert, mag er auch allenfalls betraglich über einer sich aus dem Unterhaltsrecht ergebenden Verpflichtung liegen. Zusammenfassend ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, dass im Fall des Klägers die Absicht vorlag, mit der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung ein über einen bloßen Aufwandsersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu erzielen. Damit unterliegen die von ihm geltend gemachten Ansprüche dem Schutzbereich des IESG (RIS-Justiz RS0076409). Daran vermag der Umstand, dass sich rechnerisch monatlich ein unter der Maximalgrenze des § 49 Abs 3 Z 28 ASVG liegender Betrag ergibt, nichts zu ändern. Steht nämlich der Entgeltcharakter fest, ist die Höhe der Leistung bedeutungslos (so wohl auch 6 Ob 11/04t).
Zum „Kostenrekurs“ (richtig: Berufung im Kostenpunkt):
Die Beklagte ficht die Kostenentscheidung des Erstgerichts mit der Begründung an, bei den Kosten handle es sich um akzessorische Ansprüche, die in Zusammenhang mit den Hauptansprüchen stünden. Da im Fall des Klägers wegen des Vorliegens eines pauschalierten Aufwandsersatzes eine solche Sicherung nicht gegeben sei, sei der Kostenzuspruch an ihn zu Unrecht erfolgt.
Auch diesem Argument ist nicht zu folgen.
Das Erstgericht hat erkennbar seine Kostenentscheidung auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG gestützt. Nach dieser auch für Streitigkeiten nach dem IESG anwendbaren Bestimmung (SVSlg 52.775; Neumayr in ZellKomm², Rz 1 zu § 77 ASGG) hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Wert des Ersiegten. § 77 enthält jedoch für Sozialrechtssachen zugunsten der Versicherten von den vom Erfolgsprinzip geprägten Normen der ZPO abweichende Regelungen, die einen Kostenersatz auch bei völligem Unterliegen nicht ausschließen (vgl § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Das Erstgericht konnte den Kostenzuspruch - wie ausgeführt - darauf gar nicht stützen, zumal der Kläger mit dem eingeschränkten Begehren ohnehin zur Gänze obsiegt hat. Aus diesem Grunde bedurfte es der von der Beklagten vorgenommenen Bekämpfung der Kostenentscheidung nicht, zumal eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung in Klagsabweisung - ein Kostenersatz aus Billigkeit für diesen Fall wurde weder begehrt noch ergibt sich ein solcher aus der Aktenlage - ohnehin zu einer Verneinung des Kostenersatzanspruchs der Klägerin für beide Instanzen geführt hätte. Ein solcher Erfolg in der Hauptsache liegt jedoch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht vor.
Aus diesem Grunde ist auch der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Gründe für eine Revisionszulassung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu erkennen.
Zum Kostenrekurs des Klägers:
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, aus der bereits genannten Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG folge, dass der Versicherte in Sozialrechtssachen auch bei bloß teilweisem Obsiegen einen völligen Kostenersatzanspruch nach dem Wert des Ersiegten habe. Ausgehend davon habe das Erstgericht zu Unrecht Obsiegensquoten gemäß § 43 Abs 1 ZPO gebildet, obwohl es dem Kläger sämtliche Kosten auf Basis des eingeschränkten Begehrens in Höhe von EUR 12.716,86 zuerkennen hätte müssen.
Diese Rechtsansicht erweist sich als zutreffend.
Auch die Beklagte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass in Streitigkeiten über Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt der (ehemalige) Arbeitnehmer gegen die Beklagte auch bei nur teilweisem Obsiegen Anspruch auf vollen Kostenersatz hat, wobei jedoch als Basis nach dem RATG der Wert des Ersiegten maßgebend ist (RW0000164; OLG Linz zu 11 Rs 39/12b; hg 7 Rs 63/13h; Adamovic, HB ASG Verfahren [2010], 341; Obermaier, Handbuch², Rz 443). Da - wie bereits ausgeführt - für Verfahren wegen Insolvenz-Entgelt die Bestimmung des § 77 ASGG ebenfalls Anwendung findet, sind entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts keine Verfahrensabschnitte zu bilden. Dementsprechend stehen dem Kläger die in seinem Rechtsmittel begehrten und von der Beklagten der Höhe nach nicht weiter bestrittenen Kostenersatzbeträge von EUR 2.515,86 inklusive USt zu.
Auf das in der Rekursbeantwortung der Beklagten vorgetragene Argument, ein Kostenzuspruch könne aus Gründen der Akzessorietät zum Hauptanspruch nicht erfolgen, wurde bereits eingegangen.
Insoweit in der Rekursbeantwortung eine Bestreitung der „beiden Kostenbeträge“ in der Höhe von insgesamt EUR 35,00 (gemeint die zweite Anmeldegebühr in Höhe von EUR 22,00 und die Anmeldekosten von EUR 13,00) erfolgt, ist nur kurz darauf zu verweisen, dass diese Kosten bereits Teil des klagsweise geltend gemachten Hauptbegehrens von zunächst EUR 17.225,00 waren (vgl auch Beilage ./A), das eingeschränkte Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt wurde (Seite 1 des Protokolls vom 27.August 2015/AS 67 unten) und die Beklagte auch die nun bestrittenen Kosten ausdrücklich der Höhe nach außer Streit stellte (vgl Seite 6 der ON 8/AS 57 oben). Eine Bestreitung dem Grunde nach entsprechend dem nun in der Rekursbeantwortung erstmals aufgeworfenen Argument ist dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht zu entnehmen. Diesbezüglich hätte es, zumal diese Positionen ausdrücklich Teil des Hauptbegehrens bildeten, eines eigenen Rechtsmittels bedurft, weshalb diesem Anspruch im Rahmen der Beantwortung des Kostenrekurses des Klägers nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann. Auch die Berufung der Beklagten enthält diesbezüglich keinerlei Vorbringen.
Es ist daher dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung seinem Begehren entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich diesbezüglich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG und § 11 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6
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