15Os179/15k•OGH 15Os179/15k
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 72 Hv 37/13s des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Verurteilten Andreas K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Oktober 2015, AZ 8 Bs 316/15d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. August 2015, GZ 72 Hv 37/13s125, wurde ein Antrag des Andreas K*****, der mit Urteil des genannten Gerichts vom 19. Oktober 2014, GZ 72 Hv 37/13s85, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen rechtskräftig schuldig erkannt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 15. Oktober 2015, AZ 8 Bs 316/15d, nicht Folge.
Die dagegen von Andreas K***** erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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