AUSL EGMR Bsw17249/12

Bsw17249/12Autre juridiction15 déc. 2015

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw17249/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Szafranski gg. Polen, Urteil vom 15.12.2015, Bsw. 17249/12.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Keine ausreichende Privatsphäre auf WC in Haftzelle.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.800,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. befindet sich seit dem 31.3.2010 im Gefängnis von Wronki. Am 19.9.2010 brachte er vor dem BG Szamotuly eine zivile Entschädigungsklage ein, da die Haftbedingungen in vielen seiner Zellen Art. 3 und 8 EMRK verletzt hätten. Er verwies darauf, dass die Zellen im Herbst und Winter nicht ordentlich beheizt würden und im Sommer keine angemessene Belüftung böten, so dass die Häftlinge dann enormer Hitze ausgesetzt wären. Weiters brachte er vor, dass die Toiletteneinrichtungen von den Zellen lediglich durch eine niedrige Faserplattentrennwand abgetrennt wären, womit ihm auch ein Mindestmaß an Privatsphäre unmöglich gemacht würde.

Das BG wies die Klage des Bf. am 21.6.2011 ab. Zu den Toiletten stellte es fest, dass deren Abtrennung durch Faserplattentrennwände in der Tat keine vollständige Privatsphäre bieten könne. Sie reiche aber aus um sicherzustellen, dass die Häftlinge außerhalb der Sicht von anderen wären, wenn sie die Toilette benutzten. Die übrigen Haftbedingungen erachtete das BG ebenfalls für ausreichend.

Der Bf. erhob gegen diese Entscheidung Berufung. Mit Urteil vom 6.12.2011 wies das Berufungsgericht Poznan diese ab, wobei es die Feststellungen der ersten Instanz vollständig bestätigte. Die Konstruktion der Toiletten würde die normalen, einer Haftstrafe immanenten Schwierigkeiten und Nachteile nicht übersteigen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: unmenschliche oder erniedrigende Behandlung) durch seine Haftbedingungen; insbesondere seien die sanitären Einrichtungen nicht ausreichend vom Rest der Zelle getrennt. Er rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(14) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht [...]offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(15) Der Bf. brachte vor, er sei im Gefängnis von Wronki aufgrund der mangelhaften hygienischen Bedingungen in den Zellen [...] Opfer einer erniedrigenden Behandlung geworden. Die Toiletten wären nicht ordnungsgemäß von den Zellen getrennt gewesen. Die einzige Methode zur Trennung habe in einer Faserplattentrennwand mit 120 cm Höhe und ohne Tür bestanden, die nicht einmal ein Mindestmaß an Privatsphäre geboten und sein Recht auf die Würde seiner Person verletzt hätte.

(20) [...] Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, damit sie unter Art. 3 EMRK fällt. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in machen Fällen dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Opfers. [...]

(23) Bei der Beurteilung von Haftbedingungen müssen die kumulativen Auswirkungen dieser Bedingungen berücksichtigt werden sowie spezielle Behauptungen des Bf. Die Dauer der Anhaltung einer Person unter den besonderen Bedingungen ist ebenfalls zu beachten.

(25) Zum vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der Bf. im Gefängnis von Wronki zwischen dem 31.3.2010 und dem 6.12.2011 angehalten wurde, also für ein Jahr und acht Monate. Während dieser Zeit wurde er in zehn verschiedenen Zellen untergebracht, von denen drei sanitäre Einrichtungen besaßen, die völlig vom Rest der Zelle getrennt waren.

(26) Die Behauptungen des Bf. betreffend unzureichende Belüftung und Heizung und fehlendes Licht in den Zellen, in denen er angehalten wurde, wurden in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten [...] nicht bestätigt. Die Gerichte bestätigten hingegen, dass die am Eingang seiner Zelle situierten sanitären Einrichtungen vom Rest der Zelle in der Tat nur durch eine Faserplattentrennwand abgetrennt waren und keine Tür besaßen.

(27) Der GH bemerkt, dass in früheren Fällen, wo die unzureichende Abtrennung von sanitären Einrichtungen zum Rest der Zelle in Frage stand, andere erschwerende Faktoren vorlagen und es nur ihre kumulativen Auswirkungen erlaubten, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. Demgegenüber bestand im vorliegenden Fall – wie aus dem Vorbringen der Regierung hervorgeht, das auch von den Feststellungen der nationalen Gerichte bestätigt wird – die einzige Härte, die der Bf. zu ertragen hatte, in der unzureichenden Trennung der sanitären Einrichtungen vom Rest der Zelle. Abgesehen davon waren die Zellen korrekt beleuchtet, beheizt und belüftet. Der Bf. hatte auch Zugang zu verschiedenen Aktivitäten außerhalb der Zellen.

(28) Unter Berücksichtigung des Vorgesagten erwägt der GH, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Gesamtumstände der Haft des Bf. im Gefängnis von Wronki ein Leid und eine Härte bewirkten, die das unvermeidbar mit der Haft verbundene Maß an Leid überschritten oder über die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere hinausgingen.

(29) Es erfolgte daher im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(31) Der Bf. brachte vor, dass [...] er darum gebeten hätte, dass die Gefängnisbehörden zumindest einen Vorhang bereitstellten, um die sanitären Einrichtungen vom Rest der Zelle auf eine Art und Weise zu trennen, die ein Minimum an Privatsphäre bot. Sein Ersuchen wäre jedoch abgelehnt worden, da das nationale Recht keine speziellen Bestimmungen vorsah, wie sanitäre Einrichtungen vom Rest der Zelle getrennt werden sollten.

(33) Der GH bemerkt, dass diese Beschwerde mit der oben untersuchten verbunden ist und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).

(38) Der GH hat häufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der schlechten Haftbedingungen festgestellt, wo das Fehlen einer ausreichenden Trennung zwischen den sanitären Einrichtungen und dem Rest der Zelle nur ein Element dieser Bedingungen war [...]. Es geht daher aus der Rechtsprechung des GH hervor, dass die nationalen Behörden eine positive Verpflichtung haben, Zugang zu sanitären Einrichtungen zu gewähren, die vom Rest der Gefängniszelle auf eine Weise getrennt sind, die ein Minimum an Privatsphäre für die Insaßen sicherstellt. Der GH erinnert daran, dass gemäß dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (»CPT«) ein sanitärer Anbau, der nur teilweise abgetrennt ist, in einer Zelle, die von mehr als einem Insaßen besetzt ist, nicht akzeptabel ist (CPT/Inf (2012) 13, Rn. 78 und General Report [CPT/Inf (92) 3], Rn. 49). Die Toiletten innerhalb der Zelle müssen mit einer vollen Abtrennung ausgestattet sein, das heißt bis zur Decke hinauf (CPT/Inf (2015) 12, Rn. 74). Das CPT hat – auch nach Besuchen in polnischen Gefängnissen – empfohlen, dass in allen sanitären Anbauten innerhalb der Zelle vollständige Abtrennungen installiert werden (siehe z.B. 2013 CPT/Inf (2014) 21, Rn. 61 und CPT/Inf (2011) 20, Rn. 105 und 106).

(39) Der GH bemerkt, dass der Bf. zwischen 31.3.2010 und 6.12.2011 in zehn Zellen untergebracht wurde, von denen sieben sanitäre Einrichtungen hatten, die nicht vollständig abgetrennt waren. In diesen Zellen musste er die Toiletten in Anwesenheit anderer Insaßen benützen und war in seinem alltäglichen Leben eines Grundmaßes an Privatsphäre beraubt. Der Bf. trug die Sache an die Gefängnisbehörden heran und ersuchte, dass zumindest ein Vorhang aufgehängt werde, um die sanitären Einrichtungen abzutrennen. Die Gefängnisbehörden antworteten, dass das nationale Recht keine speziellen Bestimmungen vorsah, was die Einrichtung und Abtrennung von sanitären Einrichtungen in einer Gefängniszelle betraf.

(40) Daraus folgt, dass die nationalen Behörden es im vorliegenden Fall verabsäumten, ihre positiven Verpflichtungen zu erfüllen, für den Bf. ein Mindestmaß an Privatsphäre sicherzustellen, als er im Gefängnis von Wronki inhaftiert war.

(41) Unter Berücksichtigung des oben Gesagten kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgte (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.800,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Dougoz/GR v. 6.3.2001

Peers/GR v. 19.4.2001 = NL 2001, 108

Alver/EST v. 8.11.2005

Canali/F v. 25.4.2013

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.12.2015, Bsw. 17249/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 519) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_6/Szafranski.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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