AUSL EGMR Bsw7811/13

Bsw7811/13Autre juridiction15 déc. 2015

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw7811/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Fabian gg. Ungarn, Urteil vom 15.12.2015, Bsw. 78117/13.

Spruch

Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK - Diskriminierung von Beschäftigten bei der Aussetzung der Pension wegen Erwerbstätigkeit.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen und materiellen Schaden zusammen sowie € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der 1953 geborene Bf., der bereits eine Alterspension erhielt, nahm am 1.7.2012 eine Beschäftigung als Beamter in der Stadtverwaltung von Budapest auf.

Am 1.1.2013 trat eine Änderung zum Pensionsgesetz 1997 in Kraft, nach welcher die Auszahlung jener Alterspensionen, deren Begünstigte gleichzeitig in bestimmten Bereichen des öffentlichen Sektors beschäftigt waren, für die Dauer ihrer Beschäftigung ausgesetzt wurde. Keine solche Beschränkung erfolgte gegenüber denjenigen, die eine Alterspension empfangen, während sie im privaten Sektor beschäftigt sind.

In Anwendung dieser neuen Regelung wurde am 2.7.2013 die Auszahlung der Pension des Bf. ausgesetzt. Die Verwaltungsbeschwerde des Bf. an den nationalen Pensionsausschuss war vergeblich.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügte, dass die Aussetzung der Auszahlung seiner Pension während einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die er als Pensionist aufnahm, einen ungerechtfertigten und diskriminierenden Eingriff in Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) darstellte.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK

(14) Der GH bemerkt, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).

(26) Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien nicht strittig – und der GH hat keinen Grund, um das anders zu sehen –, dass der zentrale Punkt der Beschwerde die Nichtbezahlung der Alterspension des Bf. ist. Der GH gibt sich damit zufrieden, dass das fragliche Pensionsrecht ein vermögenswertes Recht iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK ist. Der Gegenstand des Falles fällt somit in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

(27) Da dem Bf. die Auszahlung dieser Pension aus dem Grund verweigert wurde, dass er gleichzeitig im öffentlichen Bereich beschäftigt war – was als von Art. 14 EMRK umfasster »sonstiger Status« angesehen werden kann –, ist diese Bestimmung anwendbar.

(28) Gemäß der Rechtsprechung des GH ist eine unterschiedliche Behandlung für die Zwecke des Art. 14 EMRK diskriminierend, wenn sie »keine objektive und angemessene Rechtfertigung hat«, wenn sie also kein »legitimes Ziel« verfolgt oder wenn keine »angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel« besteht. Zudem genießen die Vertragsstaaten einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, ob und in welchem Ausmaß Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

(29) Der GH bemerkt zunächst, dass nach dem Vorbringen der Regierung das legitime Ziel, das die der fraglichen unterschiedlichen Behandlung zugrundeliegende Gesetzgebung verfolgte, im Schutz der Staatskasse bestand. Er erwägt, dass die Maßnahme – auch wenn sie nur eine geringe Zahl von Pensionisten betraf, wie der Bf. vorbrachte – in der Tat geeignet war, die öffentlichen Ausgaben in einem gewissen Ausmaß zu verringern. Aus diesem Grund kann das von der Regierung angeführte Ziel als legitim akzeptiert werden.

(30) Der Bf. behauptete eine unterschiedliche Behandlung in zweifacher Hinsicht: zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich und zudem zwischen verschiedenen staatlichen Beschäftigungen. Die Regierung brachte vor, dass die fragliche Bestimmung nicht diskriminierend wäre, insbesondere weil die unterschiedliche Behandlung aufgrund verschiedener Arbeitgeber keine Diskriminierung für die Zwecke des Art. 14 EMRK darstelle und in jedem Fall angemessen wäre, weil sie die spezielle Besonderheit anvisieren würde, die durch den Umstand zum Ausdruck kam, dass Pensionisten wie der Bf. gleichzeitig von zwei Einkommen profitierten, die aus dem Staatshaushalt sichergestellt wurden.

(31) Der GH beobachtet jedoch, dass die Regierung kein überzeugendes Argument [...] dafür vorgebracht hat, den Anwendungsbereich der Änderung auf jene Kategorien von Staatsangestellten zu beschränken, die im Gesetz aufgezählt sind (Anm: Genannt werden neben den allgemeinen Beamten unter anderem etwa Regierungsbeamte, leitende Beamte, Richter oder Angehörige der Streitkräfte.), anstatt alle öffentlichen Beschäftigungen einzuschließen. Der Bf. wies darauf hin – und dies wurde von der Regierung nicht widerlegt –, dass Pensionisten, die als Minister in der Regierung oder Bürgermeister in den öffentlichen Dienst traten, von der Beschränkung ausgenommen waren. Aus Sicht der Verringerung öffentlicher Ausgaben kann der GH keine Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung sehen und akzeptiert, dass die ausgenommenen Staatsangestellten sich in der Tat in einer analogen Situation zu jener des Bf. befanden.

(32) Was zudem den anderen Teil der behaupteten Diskriminierung betrifft, also den Unterschied in der Behandlung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich, erwägt der GH, dass – während es zutrifft, dass nur die erstgenannte Gruppe ein doppeltes Einkommen aus öffentlichen Mitteln erhalten kann – das von der Regierung vorgebrachte Hauptargument (nämlich dass Personen keine staatliche Pension bezahlt werden sollte, die als Beschäftigte keinen Ersatz für den Lohn benötigen) tatsächlich gleichermaßen für jene Pensionisten gelten muss, die dann eine Beschäftigung im privaten Bereich aufnehmen und einen Lohn erhalten. Aus dieser Sicht betrachtet können Pensionen, die an im privaten Bereich beschäftigte Pensionisten ausbezahlt werden, ebenfalls als überflüssige öffentliche Ausgaben angesehen werden. Auch hier befinden sich die zwei Gruppen in einer analogen Situation.

(33) Der GH erachtet die von der Regierung vorgebrachten Argumente daher für nicht überzeugend. Er erwägt, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen öffentlich und privat beschäftigten Pensionisten einerseits und zwischen verschiedenen Kategorien von Beamten andererseits, was die Berechtigung zum fortdauernden Erhalt von Alterspension betrifft, welcher der Bf. zum Opfer fiel, nicht auf einer »objektiven und angemessenen Rechtfertigung« beruht – auch unter Berücksichtigung des den Vertragsstaaten in diesem Bereich eingeräumten Ermessensspielraums.

(34) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig). Vor dem Hintergrund dieser Feststellung erwägt der GH, dass es nicht nötig ist zu untersuchen, ob die Tatsachen des Falles auch zu einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK alleine führten (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 15.000,– für immateriellen und materiellen Schaden zusammen sowie € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Karlheinz Schmidt/D v 18.7.1994 = NL 1994, 325 = EuGRZ 1995, 392 = ÖJZ 1995, 148

Gaygusuz/A v. 16.9.1996 = NL 1996, 135 = ÖJZ 1996, 955

Carson u.a./GB v. 16.3.2010 (GK) = NLMR 2010, 93

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.12.2015, Bsw. 78117/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 546) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_6/Fabian.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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