12Ns128/15t•OGH 12Ns128/15t
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Miodrag C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127, 130 erster Fall StGB, AZ 4 Hv 111/15f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten die Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird.
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